Pensionshöhe bei Dienstunfähigkeit

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Schnuups
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Pensionshöhe bei Dienstunfähigkeit

Beitrag von Schnuups »

Hallo in die Runde,
aufgrund Erkrankung steht bei mir die Frage der Dienstunfähigkeit im Raum. Ich bin gerade 43 und möchte es eigentlich nicht, aber SOLLTE es kommen, möchte ich wissen, was finanziell auf mich zukommt.
Ich arbeite in einer recht kleinen Kommunalverwaltung und möchte mich daher nicht an unser Personalamt wenden mit der Frage nach der Höhe meiner Pension im Falle eines Falles....
Gibt es eine andere Stelle, die mir die Höhe ausrechnen könnte? Oder gibt es vielleicht sogar hier Wissende? :)

Schon mal Danke im Voraus für die Antworten...
Buzzi
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Re: Pensionshöhe bei Dienstunfähigkeit

Beitrag von Buzzi »

Falls es der mD ist rechne mal mit der Mindestversorgung, vorsichtig tief geschätzt 1200 Euro nach Steuern, abzgl. KK. Ggfls. abzüglich Rentenansprüche der Ehefrau, abzüglich Kindesunterhalt. Das bricht einigen das Genick, weil der angebliche Mindestselbstbehalt weit unterschritten werden kann. Man könnte ja noch irgendwo arbeiten gehen.
Bei mir sind es mit 50 Jahren und 30 aktiven Dienstjahren A9 etwa 1600€ nach Steuern abzüglich KK, etwas erhöhter Freibetrag durch Schwerbehinderung.
Zuletzt geändert von Buzzi am 24. Mai 2015, 09:53, insgesamt 1-mal geändert.
Schnuups
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Re: Pensionshöhe bei Dienstunfähigkeit

Beitrag von Schnuups »

GD, A 10, erst Vollzeit dann auf 30 Stunden und in den letzten Jahren 26 Stunden Teilzeit.
Wie hoch ist denn eine Mindestversorgung?? Ich habe mich da noch nie mit beschäftigt (beschäftigen müssen), deswegen ist es absolutes Neuland...
Buzzi
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Re: Pensionshöhe bei Dienstunfähigkeit

Beitrag von Buzzi »

Wenn ich mich recht erinnere beträgt die Beamtenmindestversorgung 80% von A4, sofern die erworbenen Versorgungsbezüge nicht höher liegen. Ich kann mal nach meiner Berechnung suchen, wurde beides berechnet, früher war die Berechnung einfacher. Das ist jetzt wegen der komplizierteren Berechnungsformel schwieriger.
Buzzi
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Re: Pensionshöhe bei Dienstunfähigkeit

Beitrag von Buzzi »

Berechnung meiner Versorgungsbezüge:
Von 1981 - 1985 - 1988 war ich in handwerklicher Ausbildung und Tätigkeit 7 Jahre, davon wurden die max. möglichen 5 Jahre als Dienstjahre anerkannt.
Von 1988 - 2013 im aktiven Beamtenverhältnis, 24 Jahre und 10 Monate (Danke für das verpatzte Jubiläum, Chef)
2013 - 2024 wären meine verbliebenen Dienstjahre, die zu 66,67% hinzugerechnet werden.
Ergibt rechnerisch 37,25 Jahre mal Faktor 1,79 ergeben 66,82 v.H.
Bild

66,82% von den letzten Dienstbezügen (2.856€) ergeben 1908 minus Abschlag 10,8 v.H. ergeben eine Brutto-Versorgung von 1.702€ abzgl. Steuer und Soli, netto 1575,06.
Da wurden 2 Monate in die Rechnung geworfen, nicht verwirren lassen.
Bild
Im Anschluss gab es noch auf Antrag eine Versorgungserhöhung, durch die Rentenbeitrage die in die allgemeine Rentenkasse, kann bis zu 3% betragen, ist aber gedeckelt auf max. 67,weisnich. Daher ist es geringfügig mehr geworden.
Ggflls. erhöht sich die Berechnung durch Verheiratetenzulage, ca. 100€ Brutto.
Der Faktor kann im Verwaltungsdienst geringer sein, da mein Regelruhealter 60 Jahre beträgt.
Zuletzt geändert von Buzzi am 24. Mai 2015, 10:48, insgesamt 1-mal geändert.
Schnuups
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Re: Pensionshöhe bei Dienstunfähigkeit

Beitrag von Schnuups »

Oh mein Gott, die Berechnung erschreckt mich...
Gibt es irgendwie eine unabhängige Stelle, die mir das berechnen kann??? Bei mir käme ja auch noch der Faktor Teilzeit hinzu... oder besser gesagt runter...
Buzzi
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Re: Pensionshöhe bei Dienstunfähigkeit

Beitrag von Buzzi »

Die Jahre in Teilzeit werden halt Anteil-mäßig genommen. Also 4 Jahre bei 30 Std.-Woche rechnen wie 3 Jahren Vollzeit bei 40-Std.-Woche.
Buzzi
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Re: Pensionshöhe bei Dienstunfähigkeit

Beitrag von Buzzi »

Habe da gerade etwas gefunden. amtsunabhängige Mindestversorgung ab 1.6.14, (65% der Endstufe A4)
1428 € Brutto (ohne Familienzuschlag) bis 1505 € Brutto (bei vollem Familienzuschlag), ohne Gewähr
http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=& ... 0622,d.bGg
Dienstunfall_L
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Re: Pensionshöhe bei Dienstunfähigkeit

Beitrag von Dienstunfall_L »

Buzzi hat geschrieben: Im Anschluss gab es noch auf Antrag eine Versorgungserhöhung, durch die Rentenbeitrage die in die allgemeine Rentenkasse, ...
Hallo
Könnte mir das mit der Versorgungserhöhung jemand erklären? Ist das der offizielle Begriff oder wie muss der Antrag lauten, wenn vor der Verbeamtung bereits Rentenansprüche erworben wurden?
Danke für eure Hilfe!
LG, L.
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tiefenseer
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Re: Pensionshöhe bei Dienstunfähigkeit

Beitrag von tiefenseer »

Dienstunfall_L hat geschrieben: Könnte mir das mit der Versorgungserhöhung jemand erklären? Ist das der offizielle Begriff oder wie muss der Antrag lauten, wenn vor der Verbeamtung bereits Rentenansprüche erworben wurden?
Danke für eure Hilfe!
LG, L.
Die gesetzliche Grundlage hierfür ist der §14a BeamVG und wie folgt lautet:

§ 14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
(1) Der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und er1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
2.
a)
wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder
b)
wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,
3.
einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht hat und
4.
keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 bezieht. Die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat einen Betrag von 450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres nicht überschreiten.

(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 50e Abs. 1 erfasst werden, nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 vom Hundert nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 Abs. 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte 1.
aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder
3.
ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
§ 35 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.
(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.
Ärgere Dich nicht über Deine Fehler und Schwächen, ohne sie bist Du zwar vollkommen, aber kein Mensch mehr.
cgrzenk
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Re: Pensionshöhe bei Dienstunfähigkeit

Beitrag von cgrzenk »

Also die Mindestversorgung ist es fast nie. Man nimmt die aktiven Jahre mit anerkannten
Vordienstzeiten und rechnet sie zusammen.
Dann rechnet man vom renteneintrittsalter bis zum 60. Lebensjahr die Jahre und
berechnet sie zu 2/3. Die Summe rechnet man den Jahren hinzu.
Die Teilzeit muss natürlich auch berücksichtigt werden. Bei Teilzeit würde
auch die Mindestversorgung anteilig gekürzt.
Mit dem Faktor multipliziert erhält man den Prozentsatz.
Diesen jetzt mit der Bezügetabelle anwenden.
Vom Ergebnis weitere 10,8% abziehen für den Voruhestand(nicht vom Prozentsatz)
ggf. Versorgungsausgleich abziehen.
Familienzuschlag für Kinder in voller Höhe addieren..
Steuerabzug ausrechnen.
Nettopension
Torquemada
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Re: Pensionshöhe bei Dienstunfähigkeit

Beitrag von Torquemada »

cgrzenk hat geschrieben:Also die Mindestversorgung ist es fast nie. Man nimmt die aktiven Jahre mit anerkannten
Vordienstzeiten und rechnet sie zusammen.
Dann rechnet man vom renteneintrittsalter bis zum 60. Lebensjahr die Jahre und
berechnet sie zu 2/3. Die Summe rechnet man den Jahren hinzu.
Die Teilzeit muss natürlich auch berücksichtigt werden. Bei Teilzeit würde
auch die Mindestversorgung anteilig gekürzt.
Mit dem Faktor multipliziert erhält man den Prozentsatz.
Diesen jetzt mit der Bezügetabelle anwenden.
Vom Ergebnis weitere 10,8% abziehen für den Voruhestand(nicht vom Prozentsatz)
ggf. Versorgungsausgleich abziehen.
Familienzuschlag für Kinder in voller Höhe addieren..
Steuerabzug ausrechnen.
Nettopension

Diese Beschreibung ist leider in Terminologie und Schema nicht richtig.
Dienstunfall_L
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Re: Pensionshöhe bei Dienstunfähigkeit

Beitrag von Dienstunfall_L »

@schnuups
Du fragst, ob man das von einer unabhängigen Stelle berechnen lassen kann.

Das ist m.W. unterschiedlich geregelt, hängt hier (Land) zB vom Alter ab.
Ab einem best. Alter und unter besonderen Umständen, zB, weil dein Zurruhesetzungsverfahren eingeleitet wurde oder droht, hast du aber auf jd. Fall Anspruch auf die Berechnung. Die Daten zur Berechnung sind in der Personalakte, die kannst du einsehen. Bei Gewerkschaften und sicher noch anderen Stellen kann man sich mit den Daten die Pensionshöhe berechnen lassen.
Die Stelle, die deine Bezüge zahlt, ist dein Ansprechpartner, frag ggf. dort nach (es ist nicht überall umständlich).


Zum vorletzten Beitrag @cgrzenk:
Du vermischst >Berechnung der erdienten Pensionshöhe< mit >Mindestversorgung<.

Die MindestVers gibt es dann, wenn die erdienten Ansprüche diese Mindesthöhe nicht erreichen.
Bei der Berechnung der erdienten Höhe spielen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung eine (mindernde) Rolle (wie schon beschrieben wurde), bei der MindestVers ist das nicht der Fall.
Die Höhe der MindestVers wird ja nicht anhand eigener Daten berechnet, sie ist das Mindeste, was gezahlt wird.

lG, L.
cgrzenk
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Re: Pensionshöhe bei Dienstunfähigkeit

Beitrag von cgrzenk »

Natürlich ist es völlig klar das zunächst der Pensionanspruch
sauber ausgerechnet werden muss. Am besten währe hier noch
eine Versorgungsauskunft beim Landesamt einzuholen.
Eine Annäherung kannn man aber mit der genannten Formel erreichen.
Die Mindestpension braucht ja nicht gross ausgerechnet werden. Die
summe steht ja fest.
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