Beschädigtengrundrente - Antrag stellen notwendig?

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Südsternchen
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Beschädigtengrundrente - Antrag stellen notwendig?

Beitrag von Südsternchen »

Hallo zusammen,
Ein Unfallausgleich kommt für Beamtinnen und Beamte dann in Betracht, wenn infolge eines Dienstunfalls ihre Erwerbsfähigkeit für länger als sechs Monate wesentlich eingeschränkt ist. Der Ausgleich wird für die gesamte Dauer der Beschränkung gewährt und neben den Dienst- und Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt gezahlt und ist steuerfrei (§ 3 Nr. 6 EStG).
wird die Beschädigtengrundrente dann nach Ablauf der 6 Monate rückwirkend gezahlt?
Die Höhe des Unfallausgleichs entspricht dem Betrag der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und richtet sich nach dem Grad der Erwerbsminderung.
muss ich einen Antrag stellen, um die Beschädigtengrundrente zu beziehen? Wie wird der Grad der Erwerbsminderung festgestellt? Muss hierzu (zusätzlich) ein Antrag auf Schwerbehinderung gestellt werden?

Danke!
Adler
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Re: Beschädigtengrundrente - Antrag stellen notwendig?

Beitrag von Adler »

Beamtenrecht ist nur mein Hobby.
Südsternchen
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Re: Beschädigtengrundrente - Antrag stellen notwendig?

Beitrag von Südsternchen »

Vielen Dank - wenn ich also einen Amtsarzttermin habe - wird das gleichzeitig dann festgestellt?

Aus dem angehängten Schreiben wird mir ehrlich gesagt dennoch nicht der konkrete Ablauf des Procederes klar - sorry... vielleicht kann's mir noch jemand genauer erklären?
Südsternchen
Beiträge: 18
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Re: Beschädigtengrundrente - Antrag stellen notwendig?

Beitrag von Südsternchen »

Danke - das werde ich machen!
Dienstunfall_L
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Re: Beschädigtengrundrente - Antrag stellen notwendig?

Beitrag von Dienstunfall_L »

Hallo,
ja, du musst - soweit mein Informationsstand - einen schriftlichen Antrag auf Unfallausgleich stellen. Es gibt kein Formular, du schreibst (nachweisbar, also am besten mit Einschreiben Rückschein) an Dienstherrn und beziehst dich auf deinen anerkannten Dienstunfall mit Datum desselben. Parallel kannst du das Schreiben auch an die Stelle schicken, die den Unfall bearbeitet. Die Zahlung erfolgt rückwirkend, m.W. maximal 4 Jahre.
Vom Amtsarzt wird - sofern die Unfallfürsorgestelle (Unfall bearbeitende Stelle) einen Auftrag an AA erteilt hat, die Spätfolgen und MdE festzustellen - in einem Gutachten festgestellt, welche unfallbedingten Spätfolgeschäden er (wodurch) sieht und welche MdE, aber daraus folgt nicht automatisch der Unfallausgleich. Da musst du aktiv werden, wenn 6 Monate nach Unfall eine MdE <25 besteht.

Was meinst du mit "Beschädigtengrundrente"? Meinst du damit den Unfallausgleich?

LG, L.
Dienstunfall_L
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Re: Beschädigtengrundrente - Antrag stellen notwendig?

Beitrag von Dienstunfall_L »

Text in etwa so:

Hiermit stelle ich einen Antrag auf Unfallausgleich aufgrund meines Unfalls vom ... der mit Bescheid vom ... als Dienstunfall anerkannt wurde. Es bestehen weiterhin Unfallfolgen und andauernde Dienstunfähigkeit.

LG, L.
Südsternchen
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Re: Beschädigtengrundrente - Antrag stellen notwendig?

Beitrag von Südsternchen »

Danke für Deine Antwort, das bringt mich wirklich weiter.

Genau - Unfallausgleich. Hier werden beide Begriffe parallel verwendet.

Wie ist das denn - wird mir dieser Antrag eine Benachteiligung bringen, da ich mich noch im Vorbereitungsdienst befinde? Da ich mit all diesem noch nie zu tun hatte, hab ich einfach keine Ahnung von all diesem... und leider auch niemanden, der mir vor Ort weiterhelfen kann.
Dienstunfall_L
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Re: Beschädigtengrundrente - Antrag stellen notwendig?

Beitrag von Dienstunfall_L »

Hallo,

wer dir vor Ort weiterhelfen kann, ist auf Grundlage der vorhandenen Infos schwer zu sagen.
Du kannst mir ja eine PN schreiben, aber ich bin nur betroffen, nicht Experte.
Ansonsten kann in beamtenrechtl. Fragen ein RA helfen. Falls du gewerkschaftl. vertreten bist, hast du darüber dann vermutlich eine Rechtsschutzversicherung, dort sitzt auch ein RA und kann Rechtsberatung geben.
Ich empfehle dir, auf keinen Fall direkt ein Mandat zu unterschreiben bei Rechtschutzversicherung. Man kann sich (ggf gegen Gebühr) auch beraten lassen.

Zum Eingangspost noch die Antwort, dass du keinen Antrag auf SchwB stellen musst.
Je nach Lage kann es aber positiv sein, das zu tun.

Zu meiner vorvorigen Antwort noch eine Korrektur zur Frist.
Gehe bitte davon aus, dass die genannten 4 J. nicht korrekt sind, erkundige dich diesbezügl. so, dass du Gewissheit hast. Hier im Thread darf ja keine Rechtsberatung stattfinden.
Verjährung beginnt nach meinem aktuellen Wissensstand für den Unfallausgleich nach 3 Jahren. Es wird aber ab Jahresende des Unfalls gerechnet. ZB war der Unfall am 3.3.2014, dann gilt 31.12.2014 plus 3 J. = 31.12.2017 müsste spätestens der Antrag nachweisbar schriftlich beim Dienstherrn eingegangen sein, um rückwirkend ab 3.3.2014 in dem Beispiel einen möglichen Anspruch auf Unfallausgleich zu haben. Stellt man den Antrag verspätet, dann kann (meines Wissens) maximal 3 Jahre rückwirkend ab Antragstellung Unfallausgleich gezahlt werden. Es gibt ein paar Ausnahmen, bei Bedarf also prüfen.
Wie gesagt: ohne Gewähr, ist nur mein aktuelles Laienwissen, nicht anwaltlich abgesichert.

Achtung auch wegen deines Status "im Vorbereitungsdienst".
Was ich schrieb betraf BaL.
Mit dem Suchbegriff >Unfallausgleich Vorbereitungsdienst< müsstest du eventuell vorhandene Sonderregelungen im www finden.

Liegt dir eine Unfallanerkennung schriftlich vor? Sind die gesundheitlichen Beschädigungen, die durch den Dienstunfall verursacht wurden, dort aufgeführt? Sind sie mit einer Diagnose nach ICD-10 festgehalten?
Von den Fristen und Konsequenzen her könnte das - sofern du in der 3-Jahre-nach-Unfall-Frist liegst - das heißere Eisen sein.
Pass auf, was in den Berichten steht, hole sie dir von den Ärzten und Behandlungsstellen.
Achte auf eine lückenlose ärztliche Dokumentation bei fortbestehenden Beschwerden.

Lg, L.

Beamtenversorgungsrecht:
http://www.beamtenversorgungsrecht.de/b ... t_2013_k_5
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