Hallo Kollegen,
ich frage mich gerade, nach welchem Gesetz sich die Begründungspflicht der Nebenentscheidungen ergibt. Können die Rechtssicheren unter euch mir weiterhelfen?
Vielen Dank und LG
Bescheidtechnik
Moderator: Moderatoren
Re: Bescheidtechnik
So genannte Nebenentscheidungen sind materiell-rechtlich gesehen Nebenbestimmungen i. S. d. § 36 VwVfG.
Nach h. M. sind Nebenbestimmungen grundsätzlich eigenständig anfechtbar, weshalb jedenfalls Nebenbestimmungen nach § 36 II VwVfG eigenständigen VA-Charakter haben.
Die Begründungspflicht für Verwaltungsakte ergibt sich aus § 39 VwVfG - somit ist dies die Rechtsgrundlage.
Nach h. M. sind Nebenbestimmungen grundsätzlich eigenständig anfechtbar, weshalb jedenfalls Nebenbestimmungen nach § 36 II VwVfG eigenständigen VA-Charakter haben.
Die Begründungspflicht für Verwaltungsakte ergibt sich aus § 39 VwVfG - somit ist dies die Rechtsgrundlage.
"Ungerechtigkeit ist relativ leicht zu ertragen, Gerechtigkeit tut weh." (Henry Louis Mencken)