DerHagn hat geschrieben:Es kann keine Beitragserstattung erfolgen, die allgemeine Wartezeit ist erfüllt, daher später Anspruch auf ne Rente. Ganz einfach.

)
ganz so locker wird es dann aber doch nicht
ich werfe mal § 55 BeamtVG in den Raum
§ 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten
1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
...
(2) Als Höchstgrenze gelten
1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a, zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
...
Übersteigen Rente, Pension und ggf. Betriebsrente zusammen die maximal erreichbare Pension eines Beamten, wird die Pension soweit gekürzt.
2 Beamte in der selben Besoldungsgruppe/Stufe mit 40 Dienstjahren, haben am Ende das selbe raus, auch wenn einer der beiden Rentenansprüche hat.