Hi,
ich habe in meinem Fall verstanden, dass es grundsätzlich seine Richtigkeit hat.
ABER:
Ich habe ein Dokument gefunden in dem Arbeitszeiten einer niedrigereren Laufbahn (quasi mD in der Privatwirtschaft) anteilig für die Festsetzung der Erfahrungstufe einer Landesbeamtin des gD herangezogen wurden. Ich hoffe das auch für mich nutzen zu können, um z.B. meine mind. 3 jährige Arbeit im gD des öffentlichen Dienstes vor der Arbeit im hD ebenfalls anteilig heranziehen zu lassen, da diese, wie bei der Landesbeamtin
" [...] Teile der Aufgabeninhalte von konkretem Nutzen für [meinen] Dienstherrn sind und im sachlichen Zusammenhang mit [meiner] aktuellen Tätigkeit stehen."
Hat das eine reale Chance?
Landesverwaltungsamt Berlin
Als beauftragter Personaldienstleister im Land Berlin
Erstmalige Stufenfestsetzung nach § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) in Verbindung mit§ 27 Absatz 2, § 28 Absatz1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Überleitungsfassung für Berlin
Sehr geehrte Frau Mustermann,
Sie wurden mit Wirkung vom XX.XX.2012 zur Steuerinspektorin ernannt und haben ab diesem Tag Anspruch auf ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 9 der Berliner Besoldungsordnungen A.
Die Zeit vom XX.XX.2008 bis XX.XX.2009 als Rechtsanwaltsfachangestellte in der Kanzlei Schmidtke und Partner kann zu 50% als förderliche Zeit nach § 1b Absatz Nummer 1 LBesG in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 2 BBesG in der Überleitungsfassung für Berlin angerechnet werden, da Teile der Aufgabeninhalte von konkretem Nutzen für Ihren Dienstherrn sind und im sachlichen Zusammenhang mit Ihrer aktuellen Tätigkeit im Finanzamt stehen.
Die Ausbildungszeiten vom XX.XX.2006 bis XX .XX.2009 bleiben mangels Hauptberuflichkeit von der Berücksichtigung ausgeschlossen.
Mit Wirkung vom 01.10.2013 wird für Sie nach § 1b Absatz 1 Nummer 1 LBesG i.V.m. § 27 Absatz 2, § 28 Absatz 1 BBesG in der Überleitungsfassung für Berlin ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt.
Die Gremien (Personalrat, Frauenvertretung, ggf. Schwerbehindertenvertretung) sind an der Stufenfestsetzung beteiligt worden und haben dem zugestimmt.
Die zum Erreichen der Stufe 2 insgesamt erforderliche Erfahrungszeit beträgt 2 Jahre. Der Stufenaufstieg nach Stufe 2 erfolgt - unter Anrechnung der o.g. Zeiten.