400 / 450 Euro Job

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defraubeckham
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400 / 450 Euro Job

Beitrag von defraubeckham »

Ich brauch mal Eure Meinung / Rat / Bedenken

Bin seit gut 1 Jahr im Ruhestand (mit knapp 40 Jahren).
Jetzt habe ich die Gelegenheit einen 400 / 450 Euro Job anzunehmen.
Arbeitsbedingungen ideal - Bürotätigkeit - teilweise auch von zu Hause auf möglich.

Was muss ich beachten?
-Meldung des Nebenjobs bei der Telekom

Ändert sich etwas an der Pension? Ich meine NEIN, oder? Ich darf doch 400/450 Euro steuerfrei hinzuverdienen, oder liege ich falsch????
Kater-Mikesch
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Re: 400 / 450 Euro Job

Beitrag von Kater-Mikesch »

Hallo,

grundsätzlich musst du die Nebentätigkeit in deinem Fall anmelden - hierzu mal ein meiner Meinung nach aufschlussreicher Link mit ähnlicher Konstellation, nur dass du ja innerhalb des 450,--Jobs bist...

http://www.frag-einen-anwalt.de/Zurruhe ... 01618.html

Anmelden musst du demnach die Nebentätigkeit, das Einkommen wird aller Voraussicht nicht über die Anrechnungsgrenze kommen, so dass keine Abzüge erfolgen.

Wenn du aber nicht mehr arbeiten willst und es bestünde eine Möglichkeit dich "zurück zu holen", dann ist natürlich ein möglicher Nebenjob eine Punkt für ein
Reaktivierung - aber dazu muss man deinen Fall auch genauer kennen...

Ich hoffe ich konnte dir helfen...
defraubeckham
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Re: 400 / 450 Euro Job

Beitrag von defraubeckham »

Vielen Dank für deine Antwort Kater-Mikesch

bzgl der Rückholung habe ich mir natürlich Gedanken gemacht. Ich werde nicht mehr wie 8 - 10 Std wöchentlich für die Tätigkeit aufbringen - dazu kommt noch das ich die Aufgaben von zu Hause erledigen kann.

Ich habe eine Mail an meinen Dienstherren gesendet und um Genehmigung meiner Nebentätigkeit gebeten - mal sehen wann was kommt!

Gibt es sonst noch etwas zu beachten????
Kater-Mikesch
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Re: 400 / 450 Euro Job

Beitrag von Kater-Mikesch »

Hallo defraubeckham,

ich würde den Umfang der Nebentätigkeit so gering wie möglich ansetzen - als "normaler" Beschäftigter darfst du nicht mehr als ca, 20 % im Nebenerwerb arbeiten...

Das wird auch schon mal überprüft, z. B. wenn du eine Steuererklärung vorlegst und einen Umsatz von 200,000,- € :wink: gemacht hast, aber nur 4 Stunden pro Woche gearbeitet hast...
Aber bei einem 450,- €-Job ist das eher unwahrscheinlich...

Ich denke dass es bei dir keine Probleme geben wird - viel Erfolg und halt die Gemeinde hier mal auf dem Laufenden, wie es bei dir ausgegangen ist - vielen Dank.
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Bundesfreiwild
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Re: 400 / 450 Euro Job

Beitrag von Bundesfreiwild »

Ruhestand und 450-Eurojob ist überhaupt kein Problem. Wird in der Regel genehmigt.
Würde nur ein Problem geben, wenn man bei einem Konkurrenzunternehmen anfangen würde oder GENAU die Tätigkeit machen würde, die man im Dienst nicht mehr ausführen konnte. Und es ist natürlich auch immer etwas ganz anderes, immer nur ein paar Stunden pro Woche zu arbeiten, als den ganzen Tag z.B. im Zustelldienst rumzugurken.

Es wird auch keine Rückschlüsse auf eine Reaktivierung geben, weil die DDU sich auf den Dienst bezieht und die Arbeit IM Dienst. Und man kann durchaus arbeitsfähig sein, insbesondere dann in anderen Tätigkeiten, ohne dass sich das auf die etwaige Dienstfähigkeit nochmal auswirken würde.
Denn: Würde man reaktiviert werden und den alten Job wieder machen müssen, wäre man ja SOFORT wieder krank und das Spiel ginge von vorne los. Das wäre ja völliger Quatsch.

Also mach einfach. Wenn die Nebentätigkeit genehmigt ist, rollen ja regelmässig die gleichen 450 Euro an. So gibt auch keine Probleme, weil es immer das gleiche ist und die Pensionskasse nur einmal eine Berechnung anstellen muss, ob irgendetwas gegenzurechnen wäre. Sobald eine Änderung eintritt (z.B. Kündigung) auch wieder kurze Rückmeldung an den Dienstherrn. Oder Rückmeldung/neue Genehmigung einholen, wenn sich durch einen anderen Nebenjob das Einkommen ändern würde. Immer einfach schön brav Bescheid geben; dann gibts auch keine Probleme.
burgwächter
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Re: 400 / 450 Euro Job

Beitrag von burgwächter »

Eine Nebentätigkeit muß nur betragsmässig gemeldet werden, bei DDU.
Eine Genehmigung ist nicht erforderlich.
Steht alles in den Unterlagen, die nicht zugesendet werden.
Ich habe eine Info Veranstaltung des Landes besucht, sehr hilfreich auch der Hinweis es gibt keine Landesbeamten die unter 2500€ nach HAuse
gehen.
Im nächsten Leben, dann zum Land oder der Kommualbehörde.
Gude und viel Erfolg. B.
Kater-Mikesch
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Re: 400 / 450 Euro Job

Beitrag von Kater-Mikesch »

Eine Nebentätigkeit muss beim Dienstherrn beantragt und genehmigt werden - bitte mal die Vorgaben im BBG genau lesen...
Daneben muss der Verdienst der Versorgungsstelle bzw. dem Dienstherr gemeldet werden, da hier eine evtl. Anrechnung geprüft wird.

Das sind aber zwei Paar verschiedene Schuhe, denn es gibt ja auch anrechnungspflichtige Einkommen, die nichts mit einer Nebentätigkeit zu tun haben...
Aubacke
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Re: 400 / 450 Euro Job

Beitrag von Aubacke »

burgwächter hat geschrieben: Ich habe eine Info Veranstaltung des Landes besucht, sehr hilfreich auch der Hinweis es gibt keine Landesbeamten die unter 2500€ nach HAuse
gehen.
.
Also mindestens A9z und 40 Dienstjahre? Sehr unglaubwürdig!

Bei einer Pension von 1500€ kann ich es verstehen.
Aubacke
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Re: 400 / 450 Euro Job

Beitrag von Aubacke »

Kater-Mikesch hat geschrieben:Eine Nebentätigkeit muss beim Dienstherrn beantragt und genehmigt werden - bitte mal die Vorgaben im BBG genau lesen...
Daneben muss der Verdienst der Versorgungsstelle bzw. dem Dienstherr gemeldet werden, da hier eine evtl. Anrechnung geprüft wird.

Das sind aber zwei Paar verschiedene Schuhe, denn es gibt ja auch anrechnungspflichtige Einkommen, die nichts mit einer Nebentätigkeit zu tun haben...
Eine Nebentätigkeit muss nur angemeldet werden, nicht genehmigungspflichtig. §62 BeamtVG (Mitteilung des VES der Telekom)
Kater-Mikesch
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Re: 400 / 450 Euro Job

Beitrag von Kater-Mikesch »

Hallo Aubacke,

bei dem § 62 BeamtVG geht es um die Anzeigepflicht von zusätzlichen Einkommen - das hat nichts mit einer Anmeldung einer Nebentätigkeit zu tun...
Hier geht es um die Anrechnung des zusätzlichen Einkommens...

Die Genehmigung der Nebentätigkeit (auch für einen Beamten der in Vorruhestand ist) hat damit nichts zu tun - das muss jeder Beamten nach dem BBG (siehe die Vorgaben für Nebentätigkeiten) zusätzlich noch durchführen...

Zuerst kommt einmal die Anmeldung der Nebentätigkeit und dann kommt die Meldung des Einkommens - vermutlich fragt die Stelle, die die Anrechnung prüft, noch nicht einmal danach, ob die Nebentätigkeit beantragt wurde - denn die Stelle für die Prüfung der Anrechnung von Einkommen hat vermutlich nichts mit der Stelle für die Beantragung und Genehmigung von Nebentätigkeiten zu tun...
Aubacke
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Re: 400 / 450 Euro Job

Beitrag von Aubacke »

Ich habe dieses schriftlich vom VES (zuständig für Nebentätigkeiten von Versorgungsempfängern) erhalten. Nicht genehmigungspflichtig, nur anmelden!
Kater-Mikesch
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Re: 400 / 450 Euro Job

Beitrag von Kater-Mikesch »

es gibt genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten (§ 99 BBG) und nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten (§ 100 BBG).
Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten sind nach § 99 BBG in bestimmten Fällen anzuzeigen...

Ich gehe davon aus, dass es sich bei dem Fragesteller in jedem Fall um eine genehmigungspflichtige Tätigkeit handelt - denn hier handelt es sich eine Bürotätigkeit bei einem normalen ArbG...wenn das nicht so ist, bitte mal Bescheid geben.

Also gehe ich nach wie vor davon aus, dass es sich beim Fragesteller um eine genehmigungspflichtige Tätigkeit handelt - und nach § 99 BBG muss jeder BEAMTE/BEAMTIN dann diese Nebentätigkeit genehmigen lassen - es steht in keinem Paragraph, dass ein Beamter in Vorruhestand nicht unter diese Begrifflichkeit fällt...

@ Aubacke:
Hier wird ja die Frage des ursprünglichen Fragesteller beantwortet - in deinem Fall kann es sich natürlich um eine nicht genehmigungspflichtige Tätigkeit handeln, die aber im Regelfall angezeigt werden muss und der Versorgungsstelle somit mit den Einkünften gemeldet werden muss...
Aubacke
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Re: 400 / 450 Euro Job

Beitrag von Aubacke »

Hallo Kater-Mikesch, zur Info:
Das Beamtenverhältnis wird beendet (§§ 30 bis 59 BBG) durch Tod, Entlassung (bei Verlust der Staatsangehörigkeit, .... und durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.
Somit sind die Nebentätigkeiten nicht mehr genehmigungspflichtig!
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Bundesfreiwild
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Re: 400 / 450 Euro Job

Beitrag von Bundesfreiwild »

Egal wie, eine Nebentätigkeit muss auch im Ruhestand (mit Meldung von Art der Ttigkeit und des Einkommens) dem Dienstherrn zur Kenntnis gebracht werden. Egal, ob es sich um eine genehmigungspflichtige Tätigkeit handeln würde oder nicht. Um es in einem Rutsch durchzuziehen, meldet man eben alles und bittet gleichzeitig um Genehmigung, falls dies erforderlich sei. Denn gibts vom Dienstherrn die passende Rückmeldung und alles ist in Butter.
Einfach praktisch denken und sich nicht um "des Kaisers Bart" streiten.
Carrington
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Re: 400 / 450 Euro Job

Beitrag von Carrington »

Aubacke hat geschrieben:Hallo Kater-Mikesch, zur Info:
Das Beamtenverhältnis wird beendet (§§ 30 bis 59 BBG) durch Tod, Entlassung (bei Verlust der Staatsangehörigkeit, .... und durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.
Somit sind die Nebentätigkeiten nicht mehr genehmigungspflichtig!
Auch Ruhestandsbeamte sind nicht vom Haken.
§ 105 BBG Anzeigepflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1) Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, vor ihrer Aufnahme schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht endet, wenn die Beamtinnen und Beamten mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand treten, drei Jahre, im Übrigen fünf Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.
(2) Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Untersagung ist für den Zeitraum bis zum Ende der Anzeigepflicht auszusprechen, es sei denn, die Voraussetzungen für eine Untersagung liegen nur für einen kürzeren Zeitraum vor.
(3) Zuständig ist die letzte oberste Dienstbehörde. Sie kann ihre Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden übertragen.
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