Wiedereinstellung nach Klage
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Wiedereinstellung nach Klage
Guten Tag.
Ich wurde vor zwei Jahren aus gesundheitlichen Gründen Zwangspensioniert. Gegen diese Pensionierung habe ich Widerspruch und Klage eingereicht. Das Verfahren läuft noch, Gerichtstermin vermutlich Anfang nächstes Jahr.
Sollte es sich dann herausstellen,dass diese Pensionierung zu unrecht war, ich also die Klage gewinnen und wieder als Beamter eingestellt werden, evtl dann in einem anderen Amt, steht mir dann eine Rückzahlung der mir sonst zustehenden Gehaltes rückwirkend zu?
BestendDank vorab für Eure Antworten.
Ich wurde vor zwei Jahren aus gesundheitlichen Gründen Zwangspensioniert. Gegen diese Pensionierung habe ich Widerspruch und Klage eingereicht. Das Verfahren läuft noch, Gerichtstermin vermutlich Anfang nächstes Jahr.
Sollte es sich dann herausstellen,dass diese Pensionierung zu unrecht war, ich also die Klage gewinnen und wieder als Beamter eingestellt werden, evtl dann in einem anderen Amt, steht mir dann eine Rückzahlung der mir sonst zustehenden Gehaltes rückwirkend zu?
BestendDank vorab für Eure Antworten.
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Re: Wiedereinstellung nach Klage
Wenn Sie den Prozess (abschließend!) gewinnen, dann werden Sie nicht "wiedereingestellt". Das Gericht stellt dann fest, dass Sie weiterhin aktiver Beamter sind, weil die angefochtene Versetzung in den Ruhestand dann abschließend nicht wirksam geworden ist.Alter Babbsack hat geschrieben:... Sollte es sich dann herausstellen,dass diese Pensionierung zu unrecht war, ich also die Klage gewinnen und wieder als Beamter eingestellt werden ...
In diesem Fall erhalten Sie den Teil der Bezüge, der bisher einbehalten wurde (also die Differenz zwischen den Dienstbezügen und den Versorgungsbezügen) nachgezahlt.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
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Re: Wiedereinstellung nach Klage
Hallo,
so genau ist es...wenn der Prozess gewonnen wird, steht einem der daraus entstandene Schadensersatz zu - das ergibt sich aus dem Bügerlichen Gesetzbuch (BGB)...
Ich hätte aber eine zweistufige Klage durchgeführt bzw. die erste Klage auch Rechtsunwirksamkeit der Zurruhesetzung entweder erweitert oder parallel die Klage auf Reaktivierung durchgeführt...
Eine Klage auf Reaktivierung ist möglich, wenn man nach einem Jahr eine Reaktivierung beantragt hat und diese abgewiesen wurde. In der Regel muss eine Reaktivierung aber duchgeführt werden, wenn die Gründe für die Zurruhesetzung nicht mehr bestehen...
Ich gehe davon aus, dass wegen der Klage auf Unrechtmäßigkeit der Zurruhesetzung auch die Gründe für eine DU nicht (mehr) bestehen...
Wenn nämlich jetzt die Klage auf Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung nach (über) zwei Jahren nicht erfolgreich zu Ende geht, kann man zwar immer noch eine Reaktivierung beantragen und notfalls klagen, aber dann hat man erst Anspruch auf einen Schadensersatz ab der neuerlichen Klage...
So hat man ggf. ein Jahr an Schadensersatz "verschenkt"...
so genau ist es...wenn der Prozess gewonnen wird, steht einem der daraus entstandene Schadensersatz zu - das ergibt sich aus dem Bügerlichen Gesetzbuch (BGB)...
Ich hätte aber eine zweistufige Klage durchgeführt bzw. die erste Klage auch Rechtsunwirksamkeit der Zurruhesetzung entweder erweitert oder parallel die Klage auf Reaktivierung durchgeführt...
Eine Klage auf Reaktivierung ist möglich, wenn man nach einem Jahr eine Reaktivierung beantragt hat und diese abgewiesen wurde. In der Regel muss eine Reaktivierung aber duchgeführt werden, wenn die Gründe für die Zurruhesetzung nicht mehr bestehen...
Ich gehe davon aus, dass wegen der Klage auf Unrechtmäßigkeit der Zurruhesetzung auch die Gründe für eine DU nicht (mehr) bestehen...
Wenn nämlich jetzt die Klage auf Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung nach (über) zwei Jahren nicht erfolgreich zu Ende geht, kann man zwar immer noch eine Reaktivierung beantragen und notfalls klagen, aber dann hat man erst Anspruch auf einen Schadensersatz ab der neuerlichen Klage...
So hat man ggf. ein Jahr an Schadensersatz "verschenkt"...
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Re: Wiedereinstellung nach Klage
Gut erkannt!Kater-Mikesch hat geschrieben:so genau ist es...
das ist dann aber schon arg daneben. Mit Schadenersatz und BGB hat das soviel zu tun wie Kater-Mikesch mit Lummerland.Kater-Mikesch hat geschrieben: ... wenn der Prozess gewonnen wird, steht einem der daraus entstandene Schadensersatz ...
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Re: Wiedereinstellung nach Klage
Guten Tag Frau Schnäbel,
natürlich muss hier ein Schadensersatz geltend gemacht werden...
Wenn der Kläger den Prozess gewinnt, wird er wieder ab dem Zeitpunkt der Klage die normale Besoldung geltend machen - und zwar bei Dienstherrn...
Jetzt gibt es zwei Möglichkeiten:
1. Der Dienstherr erkennt die Rechtmäßigkeit an und zahlt die Besoldung (bzw. den Unterschied zwischen zustehender Besoldung und Ruhegehalt) nach...
2. Der Diesntherr zahlt den Unterschiedsbetrag nicht.
Dann muss nochmals geklagt werden - und dann geht es um einen finanziellen Schaden, der dann geltend gemacht wird.
@ Frau Schnäbel
Wenn es sich denn bei der Geltendmachung des Schadens des Unterschiedsbetrages NICHT um einen Schaden nach dem BGB handelt, dann würde ich von
Ihnen einmal wissen, auf welcher Grundlage eine Klage mit der Forderung der Rückzahlung des Unterschiedbetrages denn durchgesetzt werden kann...
Eine Klage auf Unrechtmäßigkeit einer Zurruhesetzung und eine Geltendmachung eines daraus entstandenen Schadens, können nämlich zwei verschiedene
Paar Schuhe sein - nämlich einmal auf Grundlage des Verwaltungsrecht und einem auf Grundlage des Zivilrecht...
natürlich muss hier ein Schadensersatz geltend gemacht werden...
Wenn der Kläger den Prozess gewinnt, wird er wieder ab dem Zeitpunkt der Klage die normale Besoldung geltend machen - und zwar bei Dienstherrn...
Jetzt gibt es zwei Möglichkeiten:
1. Der Dienstherr erkennt die Rechtmäßigkeit an und zahlt die Besoldung (bzw. den Unterschied zwischen zustehender Besoldung und Ruhegehalt) nach...
2. Der Diesntherr zahlt den Unterschiedsbetrag nicht.
Dann muss nochmals geklagt werden - und dann geht es um einen finanziellen Schaden, der dann geltend gemacht wird.
@ Frau Schnäbel
Wenn es sich denn bei der Geltendmachung des Schadens des Unterschiedsbetrages NICHT um einen Schaden nach dem BGB handelt, dann würde ich von
Ihnen einmal wissen, auf welcher Grundlage eine Klage mit der Forderung der Rückzahlung des Unterschiedbetrages denn durchgesetzt werden kann...
Eine Klage auf Unrechtmäßigkeit einer Zurruhesetzung und eine Geltendmachung eines daraus entstandenen Schadens, können nämlich zwei verschiedene
Paar Schuhe sein - nämlich einmal auf Grundlage des Verwaltungsrecht und einem auf Grundlage des Zivilrecht...
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Re: Wiedereinstellung nach Klage
Sie drängen mir den Eindruck auf, dass es drei Möglichkeiten gibt:Kater-Mikesch hat geschrieben:Guten Tag Frau Schnäbel,...
- *** Mod *** ,
- *** Mod *** ,
- *** Mod *** .
*** Mod *** . Sie sollten einfach damit aufhören, den Ratsuchenden einen solchen Schwachsinn zu erzählen.
Alles, was Sie für die Lösung Ihrer Fragen bräuchten, steht im Beitrag von 10:50 Uhr.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
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Re: Wiedereinstellung nach Klage
Guten Tag Frau Schwäbel,
*** Mod ***
Natürlich muss der Dienstherr das Geld nachzahlen...das steht ausser Frage.
Genauso natürlich muss der Dienstherr seine Dienstherrn-Pflichten erfüllen...
@ Alter Babbsack:
Kannst du mal angeben, ob in deiner Klage die Zahlung des Unterschiedsbetrages mit eingeklagt wurde oder wurde nur die rechtswidrige Zurruhesetzung abgestellt...Danke.
In rechtlichen Fragestellung muss man halt manchmals mehrschichtig denken...und da kann man nicht pauschal sagen, ich habe Recht und basta...
Die Zahlungsverpfflichtung des Unterschiedesbetrages von normaler Besoldung und Besoldung aus dem vorzeitigen Ruhestand, entsteht aus dem Grunde, dass der Beamten ein Recht auf Schadensersatz hat - der Beamte wird/muss also so gestellt werden, als hätte es den vorzeitigen Ruhestand nicht gegeben...
Und es können sehr wohl zwei unterschiedliche Dinge sein. Der Fragesteller "Alter Babbsack" kann ja mal mitteilen, ob auch mit der Klage gleichzeitig die Zahlung des Unterschiedsbetrages eingeklagt wird/wurde...
Wenn nicht, kann zwar das Gericht auf einen solchen Schadensersatz hinweisen, aber dieser muss dann auch geltend gemacht werden...
Das ist ähnlich, wie bei der Neuordnung der Besoldung auf Landes- und Bundesebene. Dort muss erst einmal auf die flsche Einteilung geklagt werden und dann der zu wenig gezahlte Betrag als Schadensersatz geltend gemacht werden - dass wird aber i. d. R. innerhalb einer Klage geltend gemacht, denn das macht nur Sinn...
Im Fall des Fragestellers vermute ich aber mal, dass nur gegen den vorzeitigen (rechtswidrigen) Vorruhestand geklagt wurde - wenn in seinem Klageverfahren auch gleichzeitig der Schadensersatz eingeklagt wurde, macht seine Frage nach der Rückzahlung des Unterschiedsbetrages keinen Sinn...
*** Mod ***
Natürlich muss der Dienstherr das Geld nachzahlen...das steht ausser Frage.
Genauso natürlich muss der Dienstherr seine Dienstherrn-Pflichten erfüllen...
@ Alter Babbsack:
Kannst du mal angeben, ob in deiner Klage die Zahlung des Unterschiedsbetrages mit eingeklagt wurde oder wurde nur die rechtswidrige Zurruhesetzung abgestellt...Danke.
In rechtlichen Fragestellung muss man halt manchmals mehrschichtig denken...und da kann man nicht pauschal sagen, ich habe Recht und basta...
Die Zahlungsverpfflichtung des Unterschiedesbetrages von normaler Besoldung und Besoldung aus dem vorzeitigen Ruhestand, entsteht aus dem Grunde, dass der Beamten ein Recht auf Schadensersatz hat - der Beamte wird/muss also so gestellt werden, als hätte es den vorzeitigen Ruhestand nicht gegeben...
Und es können sehr wohl zwei unterschiedliche Dinge sein. Der Fragesteller "Alter Babbsack" kann ja mal mitteilen, ob auch mit der Klage gleichzeitig die Zahlung des Unterschiedsbetrages eingeklagt wird/wurde...
Wenn nicht, kann zwar das Gericht auf einen solchen Schadensersatz hinweisen, aber dieser muss dann auch geltend gemacht werden...
Das ist ähnlich, wie bei der Neuordnung der Besoldung auf Landes- und Bundesebene. Dort muss erst einmal auf die flsche Einteilung geklagt werden und dann der zu wenig gezahlte Betrag als Schadensersatz geltend gemacht werden - dass wird aber i. d. R. innerhalb einer Klage geltend gemacht, denn das macht nur Sinn...
Im Fall des Fragestellers vermute ich aber mal, dass nur gegen den vorzeitigen (rechtswidrigen) Vorruhestand geklagt wurde - wenn in seinem Klageverfahren auch gleichzeitig der Schadensersatz eingeklagt wurde, macht seine Frage nach der Rückzahlung des Unterschiedsbetrages keinen Sinn...
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Re: Wiedereinstellung nach Klage
Hallo Kater,Gerda Schwäbel hat geschrieben:Sie drängen mir den Eindruck auf, dass es drei Möglichkeiten gibt:Kater-Mikesch hat geschrieben:Guten Tag Frau Schnäbel,...
*** Mod ***
es gibt leider immer wieder *** Mod *** Menschen, die meinen dass man andere Meinungen
mit Beleidigungen gegenüber treten muss - in meinen Augen ist das die unterste
Schublade, wenn andere ohne Grund beleidigt werden.
Leider ist das Niveau bei dem User Gerda Schnäbel sehr weit unter - *** Mod *** !
Ich bin übrigens der Meinung, dass innerhalb des Prozesses bei einem Erfolg für die
den Fragesteller, der Schaden der zu geringen Pension mit ins Urteil aufgenommen
wird - wenn nicht, beseht auf jeden Fall ein rechtlicher Anspruch aus der Folge der
gerichtlichen Entscheidung.
Der Dienstherr wird in diesem Fall aber auf jeden Fall diesen Schaden ohne Murren
zahlen...
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Re: Wiedereinstellung nach Klage
Rechtlerin hat geschrieben:Hallo Kater,Gerda Schwäbel hat geschrieben:Sie drängen mir den Eindruck auf, dass es drei Möglichkeiten gibt:Kater-Mikesch hat geschrieben:Guten Tag Frau Schnäbel,...
*** Mod ***
es gibt leider immer wieder *** Mod *** Menschen, die meinen dass man andere Meinungen
mit Beleidigungen gegenüber treten muss - in meinen Augen ist das die unterste
Schublade, wenn andere ohne Grund beleidigt werden.
Leider ist das Niveau bei dem User Gerda Schnäbel sehr weit unter - vermutlich spricht
das viel über die Intellegenz - die Leute sterben leider nie aus !
Ich bin übrigens der Meinung, dass innerhalb des Prozesses bei einem Erfolg für die
den Fragesteller, der Schaden der zu geringen Pension mit ins Urteil aufgenommen
wird - wenn nicht, beseht auf jeden Fall ein rechtlicher Anspruch aus der Folge der
gerichtlichen Entscheidung.
Der Dienstherr wird in diesem Fall aber auf jeden Fall diesen Schaden ohne Murren
zahlen...
Der Nutzer der hier den Spitznamen "Gerda Schwälbel" benutzt, gehört zu denjenigen wenigen, deren Antworten i. d. R. sehr überlegt, ausgewogen und substantiiert sind.
Leider gereicht dies den Betreffenden hin- und wieder zum Nachteil. Was sehr bedauerlich ist.
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Re: Wiedereinstellung nach Klage
Und diese Anwort ist deiner Meinung nach sehr wohl überlegt:
Sie drängen mir den Eindruck auf, dass es drei Möglichkeiten gibt:
*** Mod ***
Das nenne ich unterste Schublade...und niveaulos...
Sie drängen mir den Eindruck auf, dass es drei Möglichkeiten gibt:
*** Mod ***
Das nenne ich unterste Schublade...und niveaulos...
Re: Wiedereinstellung nach Klage
Der Arbeitgeber muss bei Wiedereinstellung Schadensersatz in Höhe des entgangenen Arbeitsentgelts zahlen.
Wenn die Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen erfolgte und der Arbeitnehmer läßt sich erst nach Ausspruch der Kündigung behandeln, hat das keine Auswirkungen für den Arbeitnehmer.
Das ist dann zu spät!
Die negative Gesundheitsprognose, die der Arbeitgeber anzustellen hatte, bleibt bestehen.
Die Kündigung bleibt wirksam.
Wenn die Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen erfolgte und der Arbeitnehmer läßt sich erst nach Ausspruch der Kündigung behandeln, hat das keine Auswirkungen für den Arbeitnehmer.
Das ist dann zu spät!
Die negative Gesundheitsprognose, die der Arbeitgeber anzustellen hatte, bleibt bestehen.
Die Kündigung bleibt wirksam.
Re: Wiedereinstellung nach Klage
Niveaulos und chronisch unterbeschäftigt nenne ich jemanden, der obwohl eine korrekte Antwort gegeben wurde, seine verschwurbelten und dummen Gedanken preisgeben muss, um Verwirrung beim Fragesteller zu stiften. Die Verärgerung bei Gerda Schwäbel ist nachvollziehbar. Halte es mal mit Dieter Nuhr: Wenn man keine Ahnung hat...Kater-Mikesch hat geschrieben:Und diese Anwort ist deiner Meinung nach sehr wohl überlegt:
Sie drängen mir den Eindruck auf, dass es drei Möglichkeiten gibt:
*** Mod ***
Das nenne ich unterste Schublade...und niveaulos...
Gruß Tesla
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Re: Wiedereinstellung nach Klage
Hallo und besten Dank für Eure Antworten. Damit habt ihr mir erst schon mal geholfen.
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Re: Wiedereinstellung nach Klage
Hallo Alter Babbsack,
kannst ja hier mal eine Nachricht geben, wie es vor Gericht ausgegangen ist - und ob dir gleichzeitig mit
dem (für dich positiven) Gerichtsurteil die Rückzahlung auf den Unterschiedsbetrag zwischen Ruhegehalt
und normaler Besoldung zugesprochen wurde.
Ich wünsche dir auf jeden Fall viel Erfolg !
kannst ja hier mal eine Nachricht geben, wie es vor Gericht ausgegangen ist - und ob dir gleichzeitig mit
dem (für dich positiven) Gerichtsurteil die Rückzahlung auf den Unterschiedsbetrag zwischen Ruhegehalt
und normaler Besoldung zugesprochen wurde.
Ich wünsche dir auf jeden Fall viel Erfolg !
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Re: Wiedereinstellung nach Klage
Hallo Kater-Mikesch,
Aus dem W hast Du ein N gemacht.
Man könnte da natürlich auch einen Hintergedanken vermuten.
Aber ich gehe mal davon aus, dass es ein Versehen von dir war.
Vielleicht ist es ja kein Nickname, sondern der echte Name.
Gruß vom Steinbock
wenn es dir noch nicht aufgefallen ist, Du hast den Namen von Gerda Schwäbel etwas verunstaltet.Kater-Mikesch hat geschrieben:Und diese Anwort ist deiner Meinung nach sehr wohl überlegt:
Aus dem W hast Du ein N gemacht.
Man könnte da natürlich auch einen Hintergedanken vermuten.
Aber ich gehe mal davon aus, dass es ein Versehen von dir war.
Vielleicht ist es ja kein Nickname, sondern der echte Name.
Gruß vom Steinbock