Anwaerter hat geschrieben:Ich habe daher Fragen.
zu 1.: Nein, das Geld für die letzten August-Tage müssen Sie nicht zurückzahlen. Nicht wegen Geringfügigkeit, sondern weil Sie einen Anspruch darauf haben. Es gibt in Art. 76 BayBesG eine Sonderregelung dazu.
Sie müssen aber das Geld für September zurückzahlen, falls Sie das auch noch erhalten sollten. Es kann nämlich sehr gut sein, das die Info Ihres Ausscheidens am Montag nicht mehr so rechtzeitig bei Ihrer Bezügestelle eingegangen ist, um die Gutschrift der am Freitag fälligen September-Bezüge zu verhindern. Rechenlauf für den Bezügezahltag war ja schließlich irgendwann in der Monatsmitte.
zu 2a: Sie haben Anspruch auf eine anteilige Sonderzahlung. Rechtsgrundlage ist Art. 87 Abs. 2 BayBesG. Schauen Sie sich wegen der Berechnung einfach mal
- Art. 83 Abs. 1 Satz 1 BayBesG
- Art. 83 Abs. 1 Nr. 3 BayBesG
- Art. 83 Abs. 2 Nr. 1 BayBesG und
- Art. 84 BayBesG
an. Die entsprechende Zahlung wird die Bezügestelle für den Oktober-Zahltag berücksichtigen können.
zu 2b: Selbstverständlich wird im Falle der Rückforderung eine Verrechnung zwischen Rückforderung und Nachzahlung vorgenommen.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
P.S:
Verraten Sie mir nochmal, in welchem Teil der Verwaltung Sie tätig waren?