Berechnung der Beihilfe

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Steinbock
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Re: Berechnung der Beihilfe

Beitrag von Steinbock »

Luppe-Aue hat geschrieben:Hallo, und ein guten Morgen, aus den Land der Frühaufsteher :lol:
dafür mich das alles Neu ist, meine Frage hier in das Forum:
bei der letzen Abrechnung gab es ein Rezept, und da war ein Medikament mit Festbetrag nach §35 SGB V u.s.w.,
Und um welches Medikament handelt es sich ?
soll heißen, vom Apothekenpreis minus Festbetrag und davon dann die Zuzahlung weg und DANN erst 70%.
Welcher Festbetrag, bzw. Zuzahlung ist hier gemeint ?
Welches Beihilferecht gilt ?
Mag ja alles richtig sein, ABER die private KV mit 30% Erstattung, erstattet vom Apothekenpreis.
Hier handelt es sich ja auch um 2 unterschiedliche Institutionen!
Die Beihilfeleistung auf Grund der entsprechenden Beihilfeverordnung.
Die PKV auf Grund der Vertragsbedingungen.
Bezahle ich nun als "Depp" die Differenz zwischen Apothekenpreis und Festbetrag???
Über die Regularen des Beihilferechts sollte ein Beamter Bescheid wissen.
Für mich ist der ganze Quatsch unverständlich, noch bei der Freien Heilfürsorge gab es solch ein Kuttelmuttel nicht!!! Und bei beiden steht doch der Bund dahinter, als Cofinanzierer.
1. das für dich zutreffende Beihilferecht ist nicht bekannt.
2. ist die Absicherung in der freien Heilfürsorge vergleichbar mit der gesetzlichen Krankenversicherung.
Wer von euch hier im Forum hat ähnliches erfahren und kann mir paar Tipps geben?
Da wir hier alle keine Hellseher sind, bitte ich zuerst meine Fragen zu beantworten.

Gruß vom Steinbock
Anstaltszauber
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Re: Berechnung der Beihilfe

Beitrag von Anstaltszauber »

Luppe-Aue hat geschrieben: Also ich bin im vorgezogenen Ruhestand, mit 70% Beihilfe und 30% private KV. Das wo ich noch im aktiven Dienst die Anwartschaft die ganzen Jahre bezahlt hatte.

Das Medikament heißt: Siofor 850.

Rezeptbetrag der Apotheke: 18,93€.

dem Grund nach beihilfefähig: 15,07€.

Beihilfefähig, nach Abzug Eigenbehalt: 10,07€.

davon 70% = 7,05€ als Erstattung.

Beleghinweis:
Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel, für die ein Festbetrag nach § 35 SGB V festgesetzt wurde, sind nur bis zur Höhe des Festbetrages beihilfefähig (Siofor 850) (15,07 EUR) (BMI-Hinweis Nr. 10 zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV / § 22 Abs. 3 BBhV ). Zitat ende.

Die private KV erstattet 30 % von 18,93€ und damit hat es sich für diese.
Da es alles neu für mich ist, wollte ich halt erfahren, wer hier im Forum Argumente beitragen kann. Denn was ist jetzt mit der Differenz? Die Medizin muß ich ja weiter nehmen, da bleibt es nicht bei einer Schachtel. Und dann kommt was zusammen.
Ist ganz einfach.

Das konkrete Medikament kostet in Deiner Apotheke 18,93 EUR. Es gibt aber vergleichbare Medikamente mit vergleichbarem Wirkstoff (bspw. Generika), die billiger sind. Und zwar nur 15,07 EUR kosten. Die Differenz zu den 18,93 EUR für das "Luxusmedikament" mußt Du selbst zahlen.
Damit sind 15,07 EUR überhaupt nur beihilfefähig, davon werden 5 EUR Eigenanteil abgezogen und davon kriegst Du dann 70% erstattet.
Die PKV kennt so etwas nicht. Dort kriegst Du 30% der 18,93 EUR. Fertig.

Was kannst Du jetzt gegen die 8,86 EUR tun, die Dir fehlen?

Einige PKV haben Klauseln, daß sie von der Beihilfe nicht übernommene Aufwendungen ihrerseits unter bestimmten, teilweise reichlich komplizierten Bedingungen, übernehmen. Die HUK-Coburg übernimmt in der Beihilfezusatzversicherung bspw. die Eigenbeteiligung bis 400 EUR.

Für die 3,86 EUR "Luxuszuschlag" gibt es die Möglichkeit, daß Dein Arzt bescheinigt, daß Du genau dieses Medikament, kein vergleichbares, brauchst. Das klingt ulkig, kann aber sein. Eine Bekannte stellte letztes Jahr ihre Pille vom Original auf ein vergleichbares Präparat des gleichen Herstellers mit gleichem Inhalt um (angeblich sollen die Pillen sogar an der gleichen Maschine entstehen). Trotzdem hat sie das etwas billigere Präparat nicht vertragen....
Sonst mußt Du in der Apotheke fragen, ob es da nicht was vergleichbares, billigeres gibt. Halt wie in der Werbung.
Oder Du fragst Deinen Arzt, ob es nicht ein vergleichbareres, teureres Medikament gibt. Wenn hierfür keine Festbeträge festgelegt sind, dann bekommt Du das zu 70% abzüglich Eigenbeteiligung erstattet. Allerdings darf das Medikament nicht zu teuer sein, weil die Eigenbeteiligung 10% des Preises beträgt, mindestens 5 EUR, maximal 10 EUR. Ich bin jetzt zu faul, daß auszurechnen, aber das Medikament dürfte wahrscheinlich einiges mehr kosten, ohne daß Du mehr dazu zahlen müßtest. Vielleicht ist das wenigstens ein Trost. Merke: Gerade billige Medikamente sind unterm Strich teurer....

Gruß aus der Anstalt.
Steinbock
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Re: Berechnung der Beihilfe

Beitrag von Steinbock »

Luppe-Aue hat geschrieben:Hallo, Steinbock,
danke erstma für die schnelle Antwort.
Also ich bin im vorgezogenen Ruhestand, mit 70% Beihilfe und 30% private KV. Das wo ich noch im aktiven Dienst die Anwartschaft die ganzen Jahre bezahlt hatte.
Ich bin immer noch am Rätseln, welches Beihilferecht bei dir zutrifft.

Möglich wäre Bundesrecht (Bundeswehr). Allerdings könnten einige Landesbeihilferechte auch zutreffen.

Warum machst Du darüber so ein großes Geheimnis ?

Gruß vom Steinbock!
Steinbock
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Re: Berechnung der Beihilfe

Beitrag von Steinbock »

Luppe-Aue hat geschrieben: Für mich trifft einfach die BBhV zu, was ist daran so schwierig?
Jetzt nicht mehr. Nur bisher fehlte der Hinweis, dass hier das Bundes-Beihilferecht zutrifft.

Auch bei Landesbehörden ist eine freie Heilfürsorge möglich, wie z.B. in Rheinland-Pfalz.

Gruß vom Steinbock
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