Beihilfeberechtigung für den Ehemann

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Marti
Beiträge: 2
Registriert: 27. Mai 2013, 20:04
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Beihilfeberechtigung für den Ehemann

Beitrag von Marti »

Hallo Ihr,
benötige mal euere Hilfe.
Mein Mann ist Mitte 50 und ist privatkrankenversichert, Angestellter und wird so wie es ausschaut seinen Arbeitsplatz verlieren oder muss Teilzeit arbeiten.
Hat er einen Anspruch auf Beihilfe? Gilt das immer, oder ist es altersbeschränkt? Wie gering muss sein Einkommen sein?
Vielen Dank für die Hilfe Marti
Steinbock
Beiträge: 916
Registriert: 20. Mai 2012, 11:50
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Re: Beihilfeberechtigung für den Ehemann

Beitrag von Steinbock »

Hallo Marti,

Dein Mann hat bisher vermutlich über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient und wird nun entlassen, bzw. sein Einkommen rutscht unter die JAEG.
Dann erhält er entweder Arbeitslosengeld, oder ein vermindertes Gehalt und wird dann automatisch (wenn er nicht irgendwann einmal nach § 8 SGB V eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt hat) wieder GKV-pflichtig.
Die PKV kann dann in eine Anwartschaft umgewandelt werden oder evt. auch gekündigt werden.

Während der GKV-Pflichtversicherung hat er keinen Anspruch auf Beihilfe.
Ich vermute hier, dass Du selbst Beamtin bist.

Möglichkeiten in eine PKV zu kommen wären evt. bei Wechsel in die Selbständigkeit.
Aber zu solchen Möglichkeiten sollte man sich vor Ort bei dem Versicherungsvermittler beraten lassen.
Denn hier ist auch noch entscheidend, welches Beihilferecht zutrifft und welche Einkünfte dein Mann in den letzten Jahren erzielt hat.

Gruß vom Steinbock
Marti
Beiträge: 2
Registriert: 27. Mai 2013, 20:04
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Re: Beihilfeberechtigung für den Ehemann

Beitrag von Marti »

Hallo Ihr
vielen Dank für die Anworten, wieso soll mein Mann sich pflichtversichern lassen, wenn er arbeitslos ist? Er müsste doch beihilfeberechtigt sein, oder nicht?
Gruß Marti
Adler
Beiträge: 172
Registriert: 5. Mär 2013, 20:18
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Re: Beihilfeberechtigung für den Ehemann

Beitrag von Adler »

Ehegatten sind "berücksichtigungsfähige Angehörige", wenn sie weniger als 17.000 oder 18.000 EUR (länderabhängig) brutto Jahreseinkommen haben.
Das ist meist mit Steuerbescheid nachzuweisen.

Bei diesen Voraussetzungen lohnte es sich früher auch wenn der Ehegatte in der GKV ist
-Zahnarztrechnungen oder
- Auslandsbehandlungensrechnungen, die die GKV aus formalen Gründen nicht oder mit 50 % erstatteten
bei der Beihilfe einzureichen.

Da bekam man meist noch etwas von der Beihilfe erstattet.
Der Beihilfesatz beträgt nämlich 70 %.

Bei Material für den Zahnarzt ist in der Beihilfe vieles schlechter als vor 10 Jahren.
Keine Ahnung, ob sich das heute trotzdem noch lohnt.
Beamtenrecht ist nur mein Hobby.
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