Die Beihilfeverordnung des Bundes gilt für die (männlichen und weiblichen) Beamten und Richter des Bundes. Diese Vorschriften sind aber zusätzlich - teilweise mit geringen Abweichungen - anzuwenden auf die Beihilfeansprüche für die Landesbeamten und Kommunalbeamten in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.yummy hat geschrieben:Und was genau ist dann das Kriterium, ob der Beamte 70% oder 50% Beihilfe kriegt? ...
Die Länder und Freistaaten Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein haben für sich und ihre Kommunen jeweils ein eigenes Beihilferecht geschaffen.
Wie wäre es denn, wenn Sie uns endlich mitteilen würden, wer der Dienstherr Ihres Vaters ist? Dann wüssten hier einige, welches Recht anzuwenden ist, Ihre Fragen könnten beantwortet werden und dieses Rumgeeiere hätte ein Ende!
Viele Grüße
Gerda Schwäbel