Kann ich als vorzeitiger Ruheständler auch einer Nebenbeschäftigung nachgehen, welche nach Tarifvertrag im öffentlichen Dienst bezahlt wird?
Über eine Antwort würde ich mich freuen!
erkunde dich erst einmal, ob deine Nebentätigkeit fällt - ab § 97 ff BBG kannst du das sehr gut nachlesen...
Im Normalsfall wird der Dienstherr nichts gegen eine Nebentätigkeit haben, ausser dass diese im Konflikt mit deiner Krankheit steht...
Es kommt natürlich immer auf die Umstände an - also Zeitumfang usw...
Melde doch einfach mal deine Nebentätig an und warte die Antwort ab...die Zeitangaben für diese Nebentätigkeit bleibt dir ja überlassen...
Der Link von Bundesfreiwild ist selbstredend - da kannst du alles ableiten...die Hinzuverdienstgrenzen kennst du ja mit Sicherheit selber, das wäre meine Meinung nach noch zu beachten, dann nachher arbeitest bzw. verdienst du zu viel und du hast hohe Abzüge wegen der Überschreitung der Verdienstgrenzen...
Tagchen, an alle : Er ist doch im Vorruhestand, da dürfte das mit der Zeit das kleinste Problem sein, nur die Sache mit Dienstgeheimnissen oder ähnlichen Sachen sollte er wohl beachten.. und natürlich die Zuverdienstgrenze.
Trotzdem muss auch im Ruhestand eine Nebentätigkeit angemeldet werden - es wird dann mit Sicherheit keine Versagung mit dem Grunde des zu hohen Zeitaufwandes geben...
Aber wenn die Nebentätigkeit z. B. in Konkurrenz zur ehemaligen Tätigkeit bzw. zum Unternehmen steht, dann könnte das ein Grund für die Versagung sein...
Ich denke aber mal, dass i. d. R. im (Vor)Ruhestand weniger Gründe für eine Versagung gegeben sind.
Beamte dürfen bis zu 2100€ monatlich dazu verdienen.
Ich frage mich bei sowas dann immer, wenn ich bei der Post nicht mehr arbeiten kann, warum kann ich das woanders?
Du kannst, falls genehmigt, im Ruhestand so viel verdienen wie du willst. Es ist halt eben so, dass ab der Hinzuverdienstgrenze (höchstmögliche Pension deiner Laufbahn) der Hinzuverdienst mit der Pension verrechnet wird. Wenn du also in einer genehmigten Nebentätigkeit jeden Monat 50000 Euro verdienen würdest (es soll Jobs geben, die das hergeben), dann würde man dir bis auf den Sockelsatz von rund 350 Euro, die man immer bekommt, die Pension zusammenstreichen, weil du anderweitig deinen Lebensunterhalt verdienst.
so wie es Bundesfreiwild geschrieben hat, ist es genau richtig...
Man darf (unter Berücksichtigung der Vorgaben der Nebentätigkeiten aus bem BBG) so viel verdienen wie man will - im Grunde interessiert es vermutlich keinen, ob und wie viel du verdienst - es erfolgt eben dann eine entsprechende Anrechnung...
Die Antwort auf meine Frage fehlt mir zwar dennoch, aber für die Erklärungen trotzdem danke
Letztlich wird bis auf die anrechnungsfreien Beträge gekürzt, also kann man sich das sparen und ruhiger leben.....
Ggf- muss das 65. Lebensjahr auf die jeweilige Anpassung der stufenweisen Erhöhung des gesetzlichen Renteneintrittsalter und deren Übernahme auf die Beamten beachtet werden...
Ich hoffe du kannst damit etwas anfangen, wo der Link mit der jeweiligen Erklärung vermutlich besser zu verstehen ist als der § 53...