Krank, Ruhestand, Entlassung
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Krank, Ruhestand, Entlassung
Hallo Ihr Lieben!!
Ich habe einige Fragen. Ich bin zur Zeit Finanzbeamtin im Land Schleswig-Holstein und seit 3 Monaten wegen Burn-Out krank. Nun möchte mich mein Arbeitgeber zum Amtsarzt und dann wegen Dienstunfähigkeit in den befristeten Ruhestand schicken. Da ich nur A6 bin und mit der Ausbildung 2005 begonnen habe, würde ich vermutlich nicht viel Gehalt bekommen, können Sie mir sagen wieviel genau? Mein Geburtsjahr ist 1987 und ich bin weiblich. Ich muss doch wissen ob ich meine Miete bezahlen kann. Und meine zweite Frage wäre, wenn ich mich entschliessen würde eine neue Ausbildung ab August beginnen zu wollen, kann ich aus dem Ruhestand einfach meine Entlassung beantragen? Bis wann müsste ich das rechtzeitig tun um ab August zb wieder zur Schule gehen zu können? Ich danke Ihnen vielmals im Voraus für Ihre Hilfe, falls Sie meine Fragen nicht beantworten können, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mir vielleicht sagen wer mir helfen könnte. An meinen Arbeitgeber und die Geschäftsstelle möchte ich nicht ran treten. Viele Grüße und eine schöne Woche!
Ich habe einige Fragen. Ich bin zur Zeit Finanzbeamtin im Land Schleswig-Holstein und seit 3 Monaten wegen Burn-Out krank. Nun möchte mich mein Arbeitgeber zum Amtsarzt und dann wegen Dienstunfähigkeit in den befristeten Ruhestand schicken. Da ich nur A6 bin und mit der Ausbildung 2005 begonnen habe, würde ich vermutlich nicht viel Gehalt bekommen, können Sie mir sagen wieviel genau? Mein Geburtsjahr ist 1987 und ich bin weiblich. Ich muss doch wissen ob ich meine Miete bezahlen kann. Und meine zweite Frage wäre, wenn ich mich entschliessen würde eine neue Ausbildung ab August beginnen zu wollen, kann ich aus dem Ruhestand einfach meine Entlassung beantragen? Bis wann müsste ich das rechtzeitig tun um ab August zb wieder zur Schule gehen zu können? Ich danke Ihnen vielmals im Voraus für Ihre Hilfe, falls Sie meine Fragen nicht beantworten können, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mir vielleicht sagen wer mir helfen könnte. An meinen Arbeitgeber und die Geschäftsstelle möchte ich nicht ran treten. Viele Grüße und eine schöne Woche!
- Mikesch
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Re: Krank, Ruhestand, Entlassung
Google mal nach Pensionsrechner, die funktionieren recht gut.
Für eine Entlassung reicht theoretisch eine Anzeige auf einem Stück Toilettenpapier.
Was ich nicht verstehe, wie sich Burn-Out mit einer neuen Ausbildung verträgt, also doch nicht krank?
Für eine Entlassung reicht theoretisch eine Anzeige auf einem Stück Toilettenpapier.
Was ich nicht verstehe, wie sich Burn-Out mit einer neuen Ausbildung verträgt, also doch nicht krank?
SELECT 'dreams' FROM 'erinnerungen' WHERE HARDCORE = 'yes'
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http://www.zuhause-im-wohnmobil.de
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Re: Krank, Ruhestand, Entlassung
Die Mindestversorgung beträgt 65 Prozent aus der Endstufe A4. Für Berliner Landesbeamte sind das 1.251,25 Euro brutto monatlich. Davon gehen noch ab die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Da man ja i.d.R auch noch eine Miete zu zahlen hat, bleibt kaum mehr als Hartz IV übrig. Das bekommt hier aber jeder, auch wenn er überhaupt noch nie gearbeitet hat. Insofern kann man von "gut bedient" nur dann sprechen, wenn man auch der Meinung ist, unsere Sozialhilfe (beheizte Wohnung, Krankenvollversicherung plus 400 Euro netto im Monat für einen Single) ist eigentlich recht üppig.
Einen befristeten Ruhestand gibt es immer noch nicht. Lediglich der aktuelle Gesundheitszustand kann von Zeit zu Zeit mal überprüft werden.
Da man ja i.d.R auch noch eine Miete zu zahlen hat, bleibt kaum mehr als Hartz IV übrig. Das bekommt hier aber jeder, auch wenn er überhaupt noch nie gearbeitet hat. Insofern kann man von "gut bedient" nur dann sprechen, wenn man auch der Meinung ist, unsere Sozialhilfe (beheizte Wohnung, Krankenvollversicherung plus 400 Euro netto im Monat für einen Single) ist eigentlich recht üppig.
Einen befristeten Ruhestand gibt es immer noch nicht. Lediglich der aktuelle Gesundheitszustand kann von Zeit zu Zeit mal überprüft werden.
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Re: Krank, Ruhestand, Entlassung
Ausbildungszeiten für die Laufbahn gelten grundsätzlich zu den 5-Jahren die benötigt werden, um einen Anspruch auf Mindestpension zu haben.wirtschaft_frei hat geschrieben:Viel berechnen gibt es da nicht... 1400 Mindestpension und damit ist Sie mehr als gut bedient, nach 4 Jahren Vollzeitarbeit... Wobei zu klären ist ob die Ausbildungszeit mit in die 5-Jahres-Richtlinie hinzuzählt, sonst dürfte es etwas knapp werden und ggf. gar nichts herauskommen, da dann gesetzlich nachversichert wird.
Ist der Ruf erst ruiniert, lebt es sich ganz ungeniert!
Re: Krank, Ruhestand, Entlassung
Hallo,
interessantes Thema...auch für mich gerade ...
soweit ich das beurteilen kann ist das mit der Mindestversorgung, siehe Beamtengesetz , richtig.
Ich denke aber das da noch Abzüge in Form von Krankenversicherung und Lohnsteuer runterkommen, also noch etwas weniger...
gerade in jungen Jahren.
Bei mir ist es etwas anderes. Ich soll, werde, vielleicht auch in den Ruhestand geschickt. Nach einem anerkannten Dienstunfall und mittlerweile 18 monatiger Krankheit ( noch nicht beendet ) war ich jetzt zum zweiten Mal beim Amtsarzt. Die Wahrscheinlichkeit ist schon hoch das ich meinen bisherigen Dienstposten wohl nicht mehr so,oder gar nicht mehr, ausüben kann.
1.Die Frage für mich ist, wieviel % Ruhegehaltsfähige Bezüge für mich in Frage kommen ?
75 % ? , 71,25 ? oder Berechnung nach Dienstjahren...
2.Werde ich Anspruch auf Unfallausgleich bzw. Unfallruhegehalt haben ?
Nach meiner Recherche ist dies auch nach der Höhe vom Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängig.
3. Falls ich nicht mehr dort arbeiten kann, welche Behörden könnten für mich in Frage kommen wenn ich im
öffentlichen Dienst weiter arbeiten möchte ? Und wie sieht es dann mit Beförderungsmöglichkeiten aus ?
Viele Fragen, ich hoffe der eine oder andere hat vielleicht Antworten...
Bin A8 im Strafvollzug aus NRW
Gruß
interessantes Thema...auch für mich gerade ...
soweit ich das beurteilen kann ist das mit der Mindestversorgung, siehe Beamtengesetz , richtig.
Ich denke aber das da noch Abzüge in Form von Krankenversicherung und Lohnsteuer runterkommen, also noch etwas weniger...

Bei mir ist es etwas anderes. Ich soll, werde, vielleicht auch in den Ruhestand geschickt. Nach einem anerkannten Dienstunfall und mittlerweile 18 monatiger Krankheit ( noch nicht beendet ) war ich jetzt zum zweiten Mal beim Amtsarzt. Die Wahrscheinlichkeit ist schon hoch das ich meinen bisherigen Dienstposten wohl nicht mehr so,oder gar nicht mehr, ausüben kann.
1.Die Frage für mich ist, wieviel % Ruhegehaltsfähige Bezüge für mich in Frage kommen ?
75 % ? , 71,25 ? oder Berechnung nach Dienstjahren...
2.Werde ich Anspruch auf Unfallausgleich bzw. Unfallruhegehalt haben ?
Nach meiner Recherche ist dies auch nach der Höhe vom Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängig.
3. Falls ich nicht mehr dort arbeiten kann, welche Behörden könnten für mich in Frage kommen wenn ich im
öffentlichen Dienst weiter arbeiten möchte ? Und wie sieht es dann mit Beförderungsmöglichkeiten aus ?
Viele Fragen, ich hoffe der eine oder andere hat vielleicht Antworten...

Bin A8 im Strafvollzug aus NRW
Gruß
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- Registriert: 26. Dez 2011, 15:54
- Behörde:
- Wohnort: Hurghada/Ägypten
Re: Krank, Ruhestand, Entlassung
Baujahr 87, also 25 Jahre und schon Burn out? Und auch ich muss da mal nachfragen wie sich Burn out mit ner neuen Ausbildung verträgt, wenn man Burn out hat, ist man ja in der Regel so ausgebrannt das man erstmal in ne meist stationäre Behandlung muss und hinterher noch ne ne weiter ambulante Behandlung hat. Ich will jetzt nicht sagen das du nicht krank bist, aber das kommt mir doch alles etwas seltsam vor?
Ich glaub auch nicht das man nach so kurzer Zeit schon in den Ruhestand auf dauer versetzt wird, dafür bist du einfach zu jung.
egyptwoman
Ich glaub auch nicht das man nach so kurzer Zeit schon in den Ruhestand auf dauer versetzt wird, dafür bist du einfach zu jung.
egyptwoman
Re: Krank, Ruhestand, Entlassung
Gute Frage.kann ich aus dem Ruhestand einfach meine Entlassung beantragen?
Gemäß § 21 Beamtenstatusgesetz endet das Beamtenverhältnis mit "4. Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand."
Kann ein 25-Jähriger, ein 60-Jähriger oder 80-Jähriger Pensionär wirklich um seine Entlassung bitten (woraus denn eigentlich, denn das Beamtenverhältnis ist ja bereits beendet) und wird dann in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert? (rein rhetorisch gefragt)Für eine Entlassung reicht theoretisch eine Anzeige auf einem Stück Toilettenpapier.
um auf diesen Aspekt einzugehen:Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 21 Beendigungsgründe
Das Beamtenverhältnis endet durch
1. Entlassung,
2. Verlust der Beamtenrechte,
3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder
4. Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.
§ 23 Entlassung durch Verwaltungsakt
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine
versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3. dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4. die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5. nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
§ 27 Begrenzte Dienstfähigkeit
(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn die Beamtin
oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).
(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin
oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.
§ 29 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt
und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung
dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute
Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe
entgegenstehen.
(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können
erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit
mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen
Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die
andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung
teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter
Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich
desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die
Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.
(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.
(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind
verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu
unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.
(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des
Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich
untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung
verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.
(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.
§ 32 Wartezeit
Die Versetzung in den Ruhestand setzt die Erfüllung einer versorgungsrechtlichen Wartezeit voraus.
Antwort:Ist man mit 25 nicht "nur" Beamter auf Probe oder so, also zmindest kein Lebzeitbeamter? Da käme dann auch ggf. eine Entlassung in betracht
Der Beamte muss sich gesundheitlich bewährt haben bzw. darf nicht dienstunfähig geworden sein, außer es ist bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes passiert.§ 23
...
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
1. wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der
Dienstbezüge zur Folge hätte,
2. wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3. wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf
landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser
Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere
Verwendung nicht möglich ist.
...
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur
Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
§ 28 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe
(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit,
Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus
Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind.
(2) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie aus
anderen Gründen dienstunfähig geworden sind.
(3) § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 sowie § 27 sind entsprechend anzuwenden.
Der übrige Ermessenspielraum ist klein bezüglich einen Beamten auf Probe in den Ruhestand zu versetzen.
Beamtenrecht ist nur mein Hobby.
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Re: Krank, Ruhestand, Entlassung
Da die Fragestellerin noch nicht BaL sein dürfte ist es nichts mit der Mindestpension.
Eine Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mehr als nur fraglich, scheinbar ist sie den Anforderungen ihres Berufes nicht gewachsen ist oder Ihre Ansprüche an sich selbst sind einfach zu hoch.
Es käme eine Verlängerung der Probezeit in Betracht.
Noch etwas zur Mindestversorgung:
Lohnsteuerabzüge gibt es kaum (die bewegen sich so um die 30€/ mtl.).
Der PKV Beitrag sinkt, weil mehr Beihilfe gewährt wird.
Gruß
Eine Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mehr als nur fraglich, scheinbar ist sie den Anforderungen ihres Berufes nicht gewachsen ist oder Ihre Ansprüche an sich selbst sind einfach zu hoch.
Es käme eine Verlängerung der Probezeit in Betracht.
Noch etwas zur Mindestversorgung:
Lohnsteuerabzüge gibt es kaum (die bewegen sich so um die 30€/ mtl.).
Der PKV Beitrag sinkt, weil mehr Beihilfe gewährt wird.
Gruß
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Re: Krank, Ruhestand, Entlassung
Die Altersgrenze "27. Lebensjahr" gibt es seit vier Jahren nicht mehr. Die Fragestellerin ist also mit g r o ß e r Wahrscheinlichkeit Lebenszeitbeamtin!
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Re: Krank, Ruhestand, Entlassung
Achwas, da ist wohl was an mir vorbeigegangen....
Zur Aufklärung würde ich die TE´in bitten ihren Status bekanntzugeben!

Zur Aufklärung würde ich die TE´in bitten ihren Status bekanntzugeben!
Ist der Ruf erst ruiniert, lebt es sich ganz ungeniert!