*Anrechung A9 obwohl noch nicht 2 Jahr voll*?
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*Anrechung A9 obwohl noch nicht 2 Jahr voll*?
Frage:
Bundesbeamter: Seit 1 Jahr und 6 Monaten PHM (A9) -also die 2 jährige Mindestlaufzeit (Pensionsberechnung) noch nicht erreicht...!
Jetzt aufgrund anerkannter Dienstunfallschäden Dienstunfähig (Körperlich und Geistig)sowie Schwerbehindert.
Bekommt man sein volles Dienstunfallruhegehalt bei vorzeitiger Pensionierung angerechnet wg. Dienstunfall wenn die Wartezeit noch nicht erfüllt ist??
Bundesbeamter: Seit 1 Jahr und 6 Monaten PHM (A9) -also die 2 jährige Mindestlaufzeit (Pensionsberechnung) noch nicht erreicht...!
Jetzt aufgrund anerkannter Dienstunfallschäden Dienstunfähig (Körperlich und Geistig)sowie Schwerbehindert.
Bekommt man sein volles Dienstunfallruhegehalt bei vorzeitiger Pensionierung angerechnet wg. Dienstunfall wenn die Wartezeit noch nicht erfüllt ist??
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Re: *Anrechung A9 obwohl noch nicht 2 Jahr voll*?
Bist du jetzt Dienstunfähig und bereits im (vorzeitigen Ruhestand)???
Wenn noch nicht im Ruhestand, dann würde ich versuchen mit Hilfe eines Rechtsanwaltes, den Ruhestand hinauszuzögern - z. B. würde ich (wenn möglich) Widerspruch gegen
die Zuruhesetzung einlegen...oder ein Unfallruhegehalt prüfen lassen oder auch ein einmalige (vielleicht sogar ein erhöhtes) Unfallentschädigung...
Es gibt viele Dinge, die überprüft werden müssen
Wenn noch nicht im Ruhestand, dann würde ich versuchen mit Hilfe eines Rechtsanwaltes, den Ruhestand hinauszuzögern - z. B. würde ich (wenn möglich) Widerspruch gegen
die Zuruhesetzung einlegen...oder ein Unfallruhegehalt prüfen lassen oder auch ein einmalige (vielleicht sogar ein erhöhtes) Unfallentschädigung...
Es gibt viele Dinge, die überprüft werden müssen

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Re: *Anrechung A9 obwohl noch nicht 2 Jahr voll*?
Hallo, soviel ich weiss:
Darf man NICHT benachteiligt werden,wenn man durch anerk.Dienstunfall zur Ruhe gesetzt werden.
Dann erhält man Dienstunfallruhegehalt undzwar das von/in dem Amt was man HÄTTE erreichen können!
Auch müsste man nicht die 2 Jahre warten,bei anerkannten Dienstunfall darf nichts nachteilig gg.die Person/Beamten berechnet werden.
Eventuell gibt es noch aufgrund der festgestellten MdE Diebstunfallausgleich...
z.B. Bei MdE 127,00 Euro monatlich Steuerfrei!
Andere Meinungen???
Darf man NICHT benachteiligt werden,wenn man durch anerk.Dienstunfall zur Ruhe gesetzt werden.
Dann erhält man Dienstunfallruhegehalt undzwar das von/in dem Amt was man HÄTTE erreichen können!
Auch müsste man nicht die 2 Jahre warten,bei anerkannten Dienstunfall darf nichts nachteilig gg.die Person/Beamten berechnet werden.
Eventuell gibt es noch aufgrund der festgestellten MdE Diebstunfallausgleich...
z.B. Bei MdE 127,00 Euro monatlich Steuerfrei!
Andere Meinungen???
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Re: *Anrechung A9 obwohl noch nicht 2 Jahr voll*?
Hallo TomYumGung,
hier mal eine Info zum Ruhegehalt nach einem Dienstunfall:
http://www.michaelbertling.de/beamtenre ... 37beaversg
hier mal eine Info zum Ruhegehalt nach einem Dienstunfall:
http://www.michaelbertling.de/beamtenre ... 37beaversg
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Re: *Anrechung A9 obwohl noch nicht 2 Jahr voll*?
§ 13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
(1) Ist der Beamte vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des sechzigsten Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Ist der Beamte nach § 46 des Bundesbeamtengesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt.
(2) Die Zeit der Verwendung eines Beamten in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres liegt, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Beamten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist. Zeiten einer besonderen Verwendung im Ausland nach § 31a Absatz 1 können, soweit sie nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegen, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage und insgesamt mindestens 180 Tage gedauert haben.
(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, findet nur die für den Beamten günstigere Vorschrift Anwendung.
(1) Ist der Beamte vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des sechzigsten Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Ist der Beamte nach § 46 des Bundesbeamtengesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt.
(2) Die Zeit der Verwendung eines Beamten in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres liegt, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Beamten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist. Zeiten einer besonderen Verwendung im Ausland nach § 31a Absatz 1 können, soweit sie nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegen, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage und insgesamt mindestens 180 Tage gedauert haben.
(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, findet nur die für den Beamten günstigere Vorschrift Anwendung.
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Re: *Anrechung A9 obwohl noch nicht 2 Jahr voll*?
Bei Dienstunfähigkeit nach einem Dienstunfall wird die Dienstaltersstufe des Grundgehaltes
zugrundegelegt, die der Beamte bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
hätte erreichen können (fiktive Altersgrenze) (§ 5 (2) BeamtVG)
zugrundegelegt, die der Beamte bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
hätte erreichen können (fiktive Altersgrenze) (§ 5 (2) BeamtVG)
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Re: *Anrechung A9 obwohl noch nicht 2 Jahr voll*?
Besonderheiten bei Dienstunfall:
Die Prozentsätze bei Dienstunfall erhöhen sich um 20 %-Punkte. Die Zurechnungszeit beträgt ein
Drittel der Zeit vom Eintritt der Dienstunfähigkeit bis zum 60. Lebensjahr. Der Beamte erhält mindestens
66 2/3 % und höchstens 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Frage ist nun:
Ob ein jetziger POM der die 2 Jahr noch nicht "voll"hat (1Jahr)im Beförderungsamt als PM das Unfallruhegehalt bekommt (wg.Dienstunfall)???
Die Prozentsätze bei Dienstunfall erhöhen sich um 20 %-Punkte. Die Zurechnungszeit beträgt ein
Drittel der Zeit vom Eintritt der Dienstunfähigkeit bis zum 60. Lebensjahr. Der Beamte erhält mindestens
66 2/3 % und höchstens 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Frage ist nun:
Ob ein jetziger POM der die 2 Jahr noch nicht "voll"hat (1Jahr)im Beförderungsamt als PM das Unfallruhegehalt bekommt (wg.Dienstunfall)???
- Mikesch
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Re: *Anrechung A9 obwohl noch nicht 2 Jahr voll*?
Tante Google schmeißt so was raus:
"Bei Dienstunfall sind die Dienstbezüge ruhegehaltfähig, die bei Weiterbeschäftigung bis zur Regelaltersgrenze erreicht worden wären."
http://www.beamten-magazin.de/eintritt_ ... en_magazin
"Bei Dienstunfall sind die Dienstbezüge ruhegehaltfähig, die bei Weiterbeschäftigung bis zur Regelaltersgrenze erreicht worden wären."
http://www.beamten-magazin.de/eintritt_ ... en_magazin
SELECT 'dreams' FROM 'erinnerungen' WHERE HARDCORE = 'yes'
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Re: *Anrechung A9 obwohl noch nicht 2 Jahr voll*?
Dann heißt das doch, dass das Ruhegehalt unter der Maßgabe des A9-er berechnet wird - oder???
- Mikesch
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Re: *Anrechung A9 obwohl noch nicht 2 Jahr voll*?
Seh ich so...
Ist für mich auch plausibel, was kann der Beamte dafür? Er wäre ja länger geblieben...
Nur ein Gedankengang am Rande:
Nehmen wir einmal an, der DU wäre durch einen Dritten verursacht worden, dann wäre dieser nämlich Schadensersatzpflichtig. Da wird auch das "Theoretische" angenommen.
Wieso sollte ein solcher besser gestellt werden, als bei einen DU ohne Beteiligung eines Dritten?
Ist für mich auch plausibel, was kann der Beamte dafür? Er wäre ja länger geblieben...
Nur ein Gedankengang am Rande:
Nehmen wir einmal an, der DU wäre durch einen Dritten verursacht worden, dann wäre dieser nämlich Schadensersatzpflichtig. Da wird auch das "Theoretische" angenommen.
Wieso sollte ein solcher besser gestellt werden, als bei einen DU ohne Beteiligung eines Dritten?
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