Ablehnung Zuweisung in Einigungsstelle - und dann?

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bahnbiajotta
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Re: Ablehnung Zuweisung in Einigungsstelle - und dann?

Beitrag von bahnbiajotta »

Das freut mich sehr für Dich, Bundesfreiwild.

Die geben Dir so gute Waffen in die Hand und merken nicht mal was.

Aber das Beste:

Du lässt Dich von denen nicht unterkriegen oder zermürben.
Das zeigt das wehren sich lohnt!


Ich lese schon lange Zeit bei euch mit.
Bei der Bahn geht das Spiel nämlich auch los.
Zwar bin ich nicht direkt betroffen aber ich will wissen was alles kommen kann.

Und dem Personalrat des BEV´s sind wir egal.
Die sind mit sich selber beschäftigt.
Kater-Mikesch
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Re: Ablehnung Zuweisung in Einigungsstelle - und dann?

Beitrag von Kater-Mikesch »

Hallo Bundesfreiwild,

sorry dass ich nochmals nachgefragt habe wegen dem aktuellen Stand...

Also, wenn der Verwaltungsakt der Zuweisung mittels Zuweisungsbescheid rausgegangen ist und du den Eilantrag gegen den Sofortvollzug eingereicht hast, wirst du meines Erachtens jetzt nicht mehr viel mehr machen können.
Wenn die Telekom jetzt mit diesen eindeutigen Argumenten von dir den Zuweisungsbescheid nicht zurücknimmt, dann wird sie auch nicht auf Anrufe und sonstige (außergerichtliche) Einwände reagieren.

Wenn der aufnehmende BR nicht beteiligt wurde, ist die Sache doch sowieso gegessen - ohne Beteiligung des aufnehmenden BR keine Zuweisung...oder sehe ich das falsch.
Du müsstest doch als BRM genau wissen, dass eine Zuweisung/Versetzung ohne Beteiligung des BR das Beste ist, was passieren kann...
Der aufnehmende BR kann/muss erst reagieren, wenn dieser informiert wurde - und wenn dieser BR nicht informiert wird, dann ist das in deinem Interessse.

Und wenn jetzt die SBV des aufnehmenden BR nicht informierit wurde (davon gehe ich mal aus, dann warum soll der AG die SBV informieren und den BR nicht beteiligen), dann ist dass ein Grund für eine Ablehnung einer Zuweisung...

Bei einer Beteiligung des BR und dessen Ablehnung, kann der AG zwar diese durch ein Gericht ersetzen lassen, aber welche Gericht würde so eine Zuweisung unter Nichtbeachtung vielen Gesetze durchgehenen lassen...
Rechtlerin
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Re: Ablehnung Zuweisung in Einigungsstelle - und dann?

Beitrag von Rechtlerin »

Hallo,

ich habe mal eine Frage bezüglich einer Zuweisung einer Kollegin:

Eine beabsichtigte Zuweisung wurde durch den abgebenden BR abgelehnt (wegen der gesundheitlichen Situation) UND durch den aufnehmenden BR abgelehnt (wegen einer Nichtbeteiligung der Schwerbehindertenvertretung).
Diese (beabsichtigte) Zuweisung kommt jetzt in die Einigungsstelle und diese Einigungsstelle (des abgebenden Betriebes) entscheidet sich für die Zuweisung.

Frage:
Kann jetzt der Verwaltungsakt erlassen werden, obwohl der aufnehmende BR ja noch die (beabsichtigte) Zuweisung wegen der Nichtbeteiligung der Schwerbeh.-Vertretung abgelehnt hatte oder kann vom AG ein Gericht hier aufgerufen werden, um sich die Entscheidung des aufnehmenden BR ersetzen lassen ?

Oder muss überhaupt kein Gericht entscheiden und die Zuweisung als Verwaltungsakt ist mit dem Spruch der Einigungsstelle legitimiert???


Vielen Dank vorab - wenn möglich, bitte Antworten mit Rechtsquelle angeben.
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Bundesfreiwild
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Re: Ablehnung Zuweisung in Einigungsstelle - und dann?

Beitrag von Bundesfreiwild »

Entscheidungsspielraum
Die Einigungsstelle entscheidet im Rahmen der uneingeschränkten Mitbestimmung (§ 66 NPersVG) grundsätzlich endgültig. Im Rahmen der eingeschränkten Mitbestimmung (§§ 65 - 67 NPersVG) beschließt sie lediglich eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde, wenn sie von deren Auffassung abweichen will (folgt aus § 72 Abs. 4 und 5 NPersVG).

Ausnahme:
Gemäß § 109 i.V.m. 107d NPersVG beschließt die Einigungsstelle in den Fällen des § 65 Abs. 1 und 2 und des § 67 eine Empfehlung an den höheren Dienstvorgesetzten. Dieser entscheidet dann endgültig (§ 107d Abs. 4 NPersVG). In den Fällen des § 66 bindet die Entscheidung der Einigungsstelle die Dienststelle nur dann, wenn die Entscheidung der Einigungsstelle nicht von einem Beschluss der obersten Dienststelle (Vorstand) abweicht (§ 107d Abs. 5 NPersVG).

Weicht die Entscheidung der Einigungsstelle von einem Beschluss der obersten Dienststelle (Vorstand) ab, tritt an die Stelle der Entscheidung der Einigungsstelle eine Empfehlung der Einigungsstelle an die oberste Dienstbehörde (Vorstand). Diese entscheidet endgültig. Weicht die Entscheidung der obersten Dienstbehörde (Vorstand) dann von der Empfehlung der Einigungsstelle ab, ist dies dem beteiligten Personalrat und der Einigungsstelle mit schriftlicher Begründung bekannt zu geben.

Die Einigungsstelle entscheidet gemäß § 72 Abs. 2 / 107d Abs. 2 NPersVG durch Beschluss, der mit Stimmenmehrheit gefasst wird. Sie ist lediglich an die geltenden Rechtsvorschriften und insbesondere an das Haushaltsgesetz gebunden. Es steht also in ihrem freien Ermessen, im Rahmen der geltenden Gesetze zu bestimmen, welche Regelungen z. B. in einen Sozialplan aufgenommen werden. Damit hat die Einigungsstelle nach dem NPersVG beispielsweise bei der Bestimmung eines Sozialplanes eine größere Freiheit als eine Einigungsstelle in der Privatwirtschaft, da dort in § 112 Abs. 5 BetrVG das Ermessen der Einigungsstelle begrenzt ist.

Der Beschluss
Der Beschluss einer Einigungsstelle kann inhaltlich gerichtlich nicht in vollem Umfang erneut geprüft werden. Er unterliegt der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht nur hinsichtlich
der rechtsfehlerfreien Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens,
der Rechtmäßigkeitskontrolle der Beschlüsse und
der Kontrolle von Ermessensentscheidungen auf Einhaltung der Ermessensgrenzen.

Wenn also das Zustimmungsverfahren schon am Anfang durch einen Formfehler unwirksam wäre oder ein Personalrat beteiligt wurde, der nicht zuständig ist, dann wäre auch der Spruch der Einigungsstelle rechtsunwirksam (BVerwG vom 26.8.1987, PersR 1987, 45). Verstöße der Einigungsstelle gegen geltende Rechtsvorschriften, insbesondere das Haushaltsrecht, würden ebenfalls zur Unwirksamkeit der Beschlüsse der Einigungsstelle führen (BverwG vom 19.12.1990, PersR 1981, 133).

Das Verwaltungsgericht kann angerufen werden und die Feststellung treffen, dass der Spruch der Einigungsstelle rechtsunwirksam sei. Es kann der Einigungsstelle jedoch nicht auferlegen, die fehlende Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme zu ersetzen oder die Verpflichtung die Zustimmung zu einer Maßnahme auszusprechen.


Der Beschluss bildet die Parteien, soweit nicht durch gesetzliche Regelung sich lediglich um eine Empfehlung handelt oder die oberste Dienstbehörde ihn aufheben kann.

Eine gerichtliche Überprüfung findet nur statt, bezüglich der Frage, ob die einschlägigen Rechtsvorschriften, ggf. Ermessensgrenzen und das Haushaltsrecht
eingehalten wurden.


Meine Meinung zu meinem Fall:
Da bei Beamten ja der "oberste Dienstherr" noch mitspielt - hätte es die Möglichkeit gegeben, dass die EINIGUNGSSTELLE den obersten Dienstherrn anschreibt.
Bei mir hats die Arbeitgeberseite alleine getan. Und dazu noch mit falschen, bzw. noch ausstehenden massgeblichen Unterlagen, die die Entscheidung hätten beeinflussen müssen. Also ist auch der Dienstherr zu einer ermessensfehlerhaften Entscheidung gekommen.
Deshalb KÖNNTE der Betriebsrat jetzt auch seinerseits vors Gericht ziehen und Klage gegen die Zuweisung auf kollektiv-rechtlicher Ebene (als BR-Gremium) führen.

Ich fürchte, das wird man aber nicht machen, ich bin ja Prot-in und die will man vielleicht ja gerne von hinten sehen.
Kater-Mikesch
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Re: Ablehnung Zuweisung in Einigungsstelle - und dann?

Beitrag von Kater-Mikesch »

Hallo Bundesfreiwild,

im Fall von Rechtlerin hat die Einigungsstelle des abgebenden Betriebes entschieden, dass die Zuweisung erfolgen wird.
Dennoch hat der aufnehmende Betrieb ja der Zuweisung widersprochen - wie sieht es dann jetzt mit der Ablehnung der Zuweisung durch den aufnehmenden BR aus?

Oder heißt der Spruch der Einigungsstelle des abgebenden Betriebes, dass die ursprüngliche Ablehung des aufnehmenden BR aufgehoben bzw. ersetzt wurde???
Kater-Mikesch
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Re: Ablehnung Zuweisung in Einigungsstelle - und dann?

Beitrag von Kater-Mikesch »

Hallo,

hier nochmals ein Bericht des Integrationsamtes Köln. Die Telekom wird dort als "Behindertenfreundlicher Arbeitgeber" ausgezeichnet...
http://www.lvr.de/app/presse/index.asp?NNr=9112

Hier wird mal wieder der Bock zum Gärtner gemacht - oder wie war das mit der Märchenstunde...
Kater-Mikesch
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Re: Ablehnung Zuweisung in Einigungsstelle - und dann?

Beitrag von Kater-Mikesch »

Hallo,

wer hat denn Lust auf ein Treffen im Raum Stuttgart???

Übrigens ist am 21.03.13 in Ludwigsburg ein Treffen von proT-in - einfach mal auf die Seite von proT-in.de gehen und nachlesen...
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Bundesfreiwild
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Re: Ablehnung Zuweisung in Einigungsstelle - und dann?

Beitrag von Bundesfreiwild »

UND HINGEHEN!!!

Es werden dort keine "Waschmaschinen" verkauft, keine Kaffeefahrten und keine Tupperware.

Es werden Informationen GESCHENKT - an alle, die welche haben wollen und über kurz oder lang auch brauchen werden.
Kater-Mikesch
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Re: Ablehnung Zuweisung in Einigungsstelle - und dann?

Beitrag von Kater-Mikesch »

Hier kann ich auch nur jeden empfehlen der in der Nähe wohnt, an diesem Treffen teilzunehmen...

Der Austausch gerade mit Anwälten ist sehr sehr wichtig !
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Bundesfreiwild
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Fahrzeit greift nicht - Wegezeit wohl doch!

Beitrag von Bundesfreiwild »

Zurück zu meiner Zuweisung:
Meine Dienstaufsichtsbeschwerde wurde mittlerweile beantwortet - durch SBR - die, das wissen wir - nur von Vivento in die Feder diktiert bekommt, was sie zu schreiben haben. Aufgrund der falschen Angaben in dieser "Zurückweisung der DABeschwerde" gehe ich davon aus, dass SBR meine Unterlagen nicht geprüft hat, sondern mal kurz mit dem/den Verursachern der Zuweisung bekakelt hat, was sie denn als Antwort tippen sollen (Vermutung - aber nahe liegend).

Sie heben u. a. darauf ab, dass man die maximal erlaubte Fahrzeit ja unterbrechen könne und Pause machen. Die gehen also von sogenannten "Steuerzeiten" aus, also die Zeit, die man tatsächlich im Auto das Lenkrad in der Hand hat, teilen die einfach in zwei Teile und meinen dann, dass zwei Mal 15 Min mit Pause dazwischen die Fahrzeitbegrenzung aufheben. Jo, der Sinn der Begrenzugn ist ja, dass man nicht länger als XY unterwegs ist.
Ich habe also dem Amtsarzt vorgeschlagen, das Gutachten hinsichtlich Fahrzeit umzuändern und zwar in:
"nicht mehr als xx Minuten GesamtWEGEzeit". Wegezeit ist die Zeit, die man tatsächlich von Haustür zum Dienstgebäude unterwegs ist.

Egal wie, ich habe den Amtsarzt angemailt, ob er sein Gutachten präzisieren möchte, da die Telekom es für interpretierbar hält und auch noch auf das überholte Fahrzeitbeschränkungsattest von 45 Min abhebt, OBWOHL seit 2011 ein aktuelleres über 30 Min vorliegt und der Amtsarzt auch auf dieses geprüft hat.
Mal sehen, was sich beim AA am Montag tun wird.

Ich möchte euch allen also raten, bei der Erstellung von BAD- oder Amtsarztgutachten darauf zu drängen, dass dort nicht "Fahrzeit" drin steht, sondern GesamtWEGEzeit!
Um diese Wortwahl dürfte es dann keine blöden Vorschläge mit Pausen geben, denn mit Pause würde die Zeit, die man unterwegs ist, also die Gesamtwegezeit, ja noch verlängert.

Irgendwie muss man diesen Leuten doch die Argumente auf Null setzen können!
Rechtlerin
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Re: Ablehnung Zuweisung in Einigungsstelle - und dann?

Beitrag von Rechtlerin »

Hallo Bundesfreiwild,

es tut mir leid, aber langsam glaube ich dir dass mit deiner Zuweisung nicht mehr, gerne begründe ich dir auch mein Misstrauen:

1. Es gibt keine Möglickeit die Fahrtzeit, in zwei Teile aufzuteilen - du bist ja kein LKW-Fahrer.
Gehen wir mal von dieser Möglichkeit aber aus, dass die Fahrzeit in zwei Teile aufzuteilen wäre, dann würde sich der Arbeitgeber auf dünnem Eis begebeh.
Was soll denn eine Pause erwirken, die Fahrtzeit wird ja dadurch auch nicht verringert - sorry, dass kannst du dir nur an den Haaren hebeigezogen haben.

2. Die Antwort auf die Dienstaufsichtsbeschwerde wird nicht durch den SBR beantwortet - sondern durch das BMF - dorthin hast du doch auch deine Bescherde gerichtet. Das BMF wird sich eine Stellungnahme ggf. beim SBR einholen - die Antwort kommt aber immer vom BMF oder dem zuständigen Ministerium.

3. Die Schnelligkeit der Antwort wurdert mich, denn solche Vorgänge dauern immer Monate - ein halbes Jahr Wartezeit ist hier die Regel.

4. Was soll die Mail an den AA - der wird das Gutachten nicht mehr ändern. Aus welchem Grund auch, er hat Fahrtzeit reingeschrieben und dabei bleibt es auch.
Und vor allen Dingen schreibt man keinen AA per Mail an.
Als BRM erwarte ich da eher schon ein nachweisbares Anschreiben per Briefpost - ggf. mit Einschreiben.
Und du meinst wirklich, dass sich am Montag da etwas tut - klar. Frau Bundesfreiwild schreiben am Wochenende den AA an und dieser hat nichts besseres zu tun, als am Motag auf deine Mail zu antworten.


Deine Schilderungen jetzt hier mit der Vorgehensweise mit der Unterbrechung der Fahrtzeit ist an den Haaren herbeigezogen. Auch deine Qualität als BRM, auf eine vermutlich rechtswidrige Zuweisung zu reagieren, bei denen die SBV nicht oder nicht rechtzeitig informiert wurde (hier ist bereits schon eine Benachteiligung als Schwerbehinderte vorhanden) und die weiteren Vorgänge mit Mails an Vivento, Dienstherr und SBR, sind für eine konstruktive Arbeit als BRM völlig unzureichend.

Und mit Vermutungen können die hier betroffenen Kollegen/innen rein gar nichts anfangen. Als BRM weißt du am Besten, dass nur Fakten helfen - in der Gesamtbewertung deiner Schilderungen komme ich leider zum Entschluss, dass irgend etwas mit deiner Zuweisung bzw. deinen Schilderungen nicht stimmen kann - sorry.
Rechtlerin
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Re: Ablehnung Zuweisung in Einigungsstelle - und dann?

Beitrag von Rechtlerin »

Hallo didedupp,

also nochmals.
1. Die Fahrtstrecke von zu Hause bis zur Arbeit kann natürlich unterbrochen werden. Aber die Fahrtstrecke kann rechtlich gesehen nicht unterbrochen werden und dann wieder als neue Fahrtzeit angesetzt werden. Maßgeblich ist die reie Fahrtzeit - gegen wir mal von max. 2 Stunen aus.
Dann kannst du von mir auch 5 Pausen machen, aber die reine Fahrtzeit (ohne Pausen) darf 2 Stunden nicht überschreiten - egal wie viele Pausen du machst.
Das Gleiche ist bei Benutzung der Bahn - bei Angabe der Fahrtzeit sind die reinen Fahrtzeiten im Zug gemeint - Umsteigezeiten zählen hier nicht - anders als bei den Wegezeiten.

Weil wenn eine Fahrtzeit unterbrochen werden kann, damit sie nach der Pause wieder beginnt, dann brauchen wir ja keine Fahrtzeitbeschränkung, wie wir sie heute in der Richtersprechung haben - ca. 2 bzw. 2,5 Stunden für einen Vollzeitjob für eine Fahrtstrecke.
Dann dann wäre ja jegliche Fahrtzeit möglich - also 8 Stunden Fahrtzeit = 3 x 15 Minuten Pause für einen 8 Stundenjob - und das gleiche dann wieder abends zurück.

Das ist ja völlig irrsinnig, vor allen Dingen wenn man dabei bedenkt, dass die Fahrtzeiten (jedenfalls bei der Telekom) mit öffentlichen Verkehrsmittel gerechnet werden und die Wartezeiten ja überhaupt nicht einberechnet werden - demzufolge natürlich auch nicht evtl. Pausenzeiten.

2. Eine Stellungnahme bei BMF wird von BMF beantwortet. Wenn ich eine Beschwerde über den Dienstherr oder SBR beim BMF einreiche, dann erfolgt natürlich die Antwort vom BMF.
Das BMF wird meine Stellungnahme und die Stellungnahme des SBR bewerten, aber die Stellungnahme kommt natürlich vom BMF

3. Die Beabeitungszeit ist maßgeblich von Zeiten des BMF abhänigig. Ich selber habe zwei Beschwerden beim BMF eingereicht - nach 3 Wochen !!! bekam ich den ersten Hinweis, dass diese Beschwerde zur Stellungnahme weitergeleitet wurde und dass dies Zeit in Anspruch nehmen kann.
Bis jetzt sind 4 Monate vergangen - andere Kollegen warten mindestens genausso lange oder noch länger.

4. Ich habe ja nicht gesagt, dass man den AA bitten kann, den Befund zu ändern. Aber nenn mir bitte mal einen Grund, warum der Amtsarzt seinen Befund ändern soll???
Und das wird er auch nicht machen, denn dann macht er sich ja unglaubwürdig, wenn er seine eigenen Befunde auf einmal ändert, nur weil es dem Betroffenen anders besser in den Kram passt.
Der Amtsarzt hat die Zeit als Fahrtzeit deklariert und nicht als Wegezeit, und ich gehe davon aus, dass er keine Änderung vornimmt - und schon gar nicht, wenn ich diesen am WE auffordere und am Montag eine Antwort erwarte.

Wie gesagt, Fragen kann man - aber eine Änderung sehe ich als sehr unwahrscheinlich.
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Bundesfreiwild
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Re: Ablehnung Zuweisung in Einigungsstelle - und dann?

Beitrag von Bundesfreiwild »

Rechtlerin - es entspricht restlos ALLES den Tatsachen, was ich hier schreibe. Wenn mir irgendetwas auf den Kittel geht ist es, dass man bei so wirren Aktionen der DTAG/Vivento den Betoffenen auch noch als Lügner hinstellen will. Das ist natürlich genau die Strategie der Telekom/Vivento: Nicht der Verursacher ist der Lügner und Betrüger, Rechtsverdreher und -beuger, sondern der Beamte, der mit diesen unglaublichen Maßnahmen bedacht wird.

Das mit den Fahrzeiten steht sowohl so im Zuweisungsschreiben, als auch in der Rückschrift des SBR zu meiner DABeschwerde.
Ich ZITIERE hier mal ganz genau:

1. Aus der Zuweisung:
Soweit Sie ein tägliches Pendeln zwischen Ihrem Wohnort und dem Dienstort ausschließen, ist darauf hinzuweisen, dass es auch einer schwer behinderten Beamtin in diesem Fall zuzumuten ist, die Fahrten zur Dienststelle durch eine Pause zu unterbrechen, um nicht die im ärztlichen Gutachten genannte zeitliche Begrenzung der Fahrleistung zu überschreiben (je 1 AZ von OVG Münster und VG Aachen).

2. Aus der Rückschrift zur DABeschwerde:
"Zudem besteht für Sie die Möglichkeit, die Fahrt für eine Pause zu unterbrechen. Damit ist der neue Dienstort für sie erreichbar."

Wenn dir das alles merkwürdig vorkommt, dann bist du ganz auf meiner Spur. Ich finde das nicht nur merkwürdig, sondern komplett bescheuert. Und wie die Richter der VGn so beschliessen können, entzieht sich völlig meiner Logik. Einziger Grund könnte sein, dass sie die "Fahrzeit" eben nicht als Wegezeit, sondern als reine "Lenkzeit" betrachten, wie bei LKW-Fahrern eben.
Deshalb schreibe ich ja: Besteht darauf, dass in den Attesten und Gutachten "WEGEzeit" steht, darin ist dann alles inclusive.

3. Der BMF-Mensch hat mir schon vor 2 Wochen mitgeteilt, dass ich mich an den DIENSTWEG halten soll, wenn ich eine Dienstaufsichtsbeschwerde verfasse, also erstmal die höchste Instanz IM Konzern anschreibe und das ist der Personalvorstand der DTAG. Also halte ich mich zunächst an den internen Dienstweg. Wenn das hier -wie es zu erwarten ist - mit den blödsinnigsten Argumenten abgeschmettert wird, geht es eben in die nächste Instanz. Das wäre dann vermutlich das BMF. WER dort der richtige Empfänger sein wird, werde ich dann ermittlen. Mein Anwalt und die Prot-in-Leitung wird mir kommende Woche hoffentlich etwas Hilfestellung geben, wie man das DA-Verfahren auf dem weiteren Instanzenweg korrekt gestaltet.
Zur Not könnte ich auch den verantwortlichen Herren von Vivento evtl. mit einer privaten Strafanzeige belegen, nämlich mit dem Versuch der Körperverletzung.
Könnte ich mir überlegen. Natürlich warte ich jetzt erstmal ab, wie es weitergeht, mit Widerspruch, einstweiligen Rechtsschutz und evtl. Klage.

Liebe Rechtlerin! Wenn dir das alles so seltsam vorkommt, dann nur, weil die Telekom/Vivento so seltsames macht und tut.

4. Und natürlich kann ich den Amtsarzt kontaktieren, egal ob per Tel oder per Mail. Ich maile auch den Bundespräsidenten an, wenn es denn mal geboten sein sollte. Da habe ich überhaupt keine Hierarchiehemmungen. Ich habe in der AA-e-Mail geschrieben und zwar wortwörtlich:
Es ist bei der Vivento mittlerweile wie zu Zeiten der Spanischen Inquisition – egal was man schreibt oder sagt – es wird einem im Munde herum gedreht, bis es „Torquemada“ in den Kram passt.
Außerdem soll er seinen BEFUND nicht ändern, sondern nur seine Wortwahl hinsichtlich der Fahrzeit so ändern, dass sie für die T/Viv NICHT MEHR INTERPRETIERBAR ist.
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Re: Ablehnung Zuweisung in Einigungsstelle - und dann?

Beitrag von Bundesfreiwild »

Kater.
Wenn ich jetzt noch 2 Parallelklagen auf den Weg bringe, gehe ich davon aus, dass die Rechtsschutzversicherung die rote Karte zieht und kündigt.
Das will ich vermeiden.
Also setze ich jetzt erst einmal auf DIE Klage, die am Erfolg versprechendsten MEINE persönliche Zuweisung beendet.
Und setze darauf, dass WÄHREND des Verfahrens und der Verhandlung die Widerspruchsgründe auch angemessen berücksichtigt werden:
1. Mandatsentzug
2. Missachtung SchwB-Rechte
3. Missachtung aä Gutachten, BAD-Gutachten und fachärztliche Atteste

Zu diesen beklagten Dingen wird der Richter in seiner Urteilsbegründung im Einzelnen abheben. Werden wir dann sehen.

Du glaubst doch nicht, dass ich so bescheuert bin, jetzt 2-3 Klagen gleichzeitig aufzusetzen. Damit würde ich mich ja selbst killen, weil ich davon ausgehe, dass ich für die 2 anderen nicht genügend BEWEISE vorlegen kann.
Wenn die DTAG mit dem Arbeitsamt den Deal hat, dass sie die Schwerbehinderten in Summe aller Betriebe ans Arbeitsamt meldet und nicht für jeden Pupsbetrieb einzeln, dann ist es eben so. Die Gründe werden sein, dass die Fluktuation in einer 10-und-mehr-Jahre-dauernden Umstrukturierungsphase einfach zu groß ist, als dass man das irgendwie sinnvoll nachführen könnte. Jede/r SchwbV kennt seinen Ansprechpartner beim Integrations- und Arbeitsamt. Da werde ich GAR NICHTS beklagen können, außer ich wollte mich zum kompletten Depp machen lassen.

Ja - ich könnte auch eine Parallelklage vor dem Arbeitsgericht aufmachen, wegen Missachtung Kündigungsschutz nach Kündigungsschutzgesetz und §103 BVG wegen des Mandatsentzuges. Diese Klage müsste eigentlich der BETRIEBSRAT als kollektiv-rechtliche Klage anleiern, da man gegen den Beschluss von BR und Einigungsstelle gehandelt hat und somit das Mandat entzogen wurde. Noch sind wir in der Frist und ich denke, das wird im BR oder Beamtenausschuss noch besprochen werden. Falls - dann müsste es kommende Woche mit der Mehrheit des gesamten BR Vivento so beschlossen werden und in der Gesamtheit hat die andere Fraktion die Mehrheit.
Falls der Beschluss am Mittwoch nicht kommt, kann ich die Klage immer noch selbst starten.

Tja.. auch als BR (oder im Moment gewesenes BR-Mitglied) ist man in der Betroffenheit halt immer noch nur eine Privatperson mit einem nur bedingt belastbaren Rechtsschutz. Da muss man zunächst mal Prioritäten setzen. Und darauf setzt die Telekom ja auch, in dem WISSEN, dass es genau SO ist.
Rechtlerin
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Re: Ablehnung Zuweisung in Einigungsstelle - und dann?

Beitrag von Rechtlerin »

Hallo Bundesfreiwild,

gib doch mal die Az. der Gerichtsurteile bei deiner Zuweisung an - vielen Dank.
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