Nebentätigkeit
Moderator: Moderatoren
Nebentätigkeit
Hallo zusammen,
eine Freundin von mir macht eine Ausbildung / Studium im gehobenen Dienst und hat neulich an einer Show teilgenommen, wofür sie Geld bekommen hat (ca. 200 Euro). Sie macht sich jetzt Gedanken, dass sie deswegen rausgeschmissen werden kann wegen unangemeldetem Nebeneinkommen/Nebenbeschäftigung. Kennt sich hier jemand diesbzgl. aus? Zählt sowas wirklich als Nebenbeschäftigung? Ich meine, sie hat ja weder einen Arbeitsvertrag, noch ist das eine regelmäßige Sache. Es ist natürlich blöd, sich erst hinter her Gedanken darüber zu machen, deswg wäre es schön keine Kommentare darüber zu hören, ändern lässt sich das jetzt sowieso nicht mehr Würde gerne nur wissen, ob sie irgendwas zu befürchten hat, SOFERN das überhaupt jemand sieht (was ich schon bezweifle).
Vielen Dank und liebe Grüße Gabi
eine Freundin von mir macht eine Ausbildung / Studium im gehobenen Dienst und hat neulich an einer Show teilgenommen, wofür sie Geld bekommen hat (ca. 200 Euro). Sie macht sich jetzt Gedanken, dass sie deswegen rausgeschmissen werden kann wegen unangemeldetem Nebeneinkommen/Nebenbeschäftigung. Kennt sich hier jemand diesbzgl. aus? Zählt sowas wirklich als Nebenbeschäftigung? Ich meine, sie hat ja weder einen Arbeitsvertrag, noch ist das eine regelmäßige Sache. Es ist natürlich blöd, sich erst hinter her Gedanken darüber zu machen, deswg wäre es schön keine Kommentare darüber zu hören, ändern lässt sich das jetzt sowieso nicht mehr Würde gerne nur wissen, ob sie irgendwas zu befürchten hat, SOFERN das überhaupt jemand sieht (was ich schon bezweifle).
Vielen Dank und liebe Grüße Gabi
- Bundesfreiwild
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Re: Nebentätigkeit
Ich würde mal sagen, eine einmalige Teilnahme an einer Show (und 200 Euro, die als Aufwandsentschädigung ansehe, also kein gewerbliches Einkommen ist), ist kein Problem. Da dürfte auch nichts passieren. Eine Nebentätigkeit ist eine dauerhafte Angelegeneheit, für die man vor allem ein "gewerbliches Einkommen" bekommt, einen Arbeitsvertrag hat, die Tätigkeit regelmässig macht. Das ist hier nicht gegeben.
Außerdem ist eine Show-Teilnahme auch als künstlerische Tätigkeit zu betrachten. Das wäre dann auch nicht antrags- oder meldepflichtig vor allem nicht als Einzelaktion.
Wenn überhaupt, könnte das Finanzamt meckern. Aber wie gesagt. Man hat ja Aufwendungen an Fahrtkosten und Zeitaufwand, und dafür bekommt man halt ne Aufwandsentschädigung.
Ich würde mich da mal ganz beruhigt zurücklehnen.
Außerdem ist eine Show-Teilnahme auch als künstlerische Tätigkeit zu betrachten. Das wäre dann auch nicht antrags- oder meldepflichtig vor allem nicht als Einzelaktion.
Wenn überhaupt, könnte das Finanzamt meckern. Aber wie gesagt. Man hat ja Aufwendungen an Fahrtkosten und Zeitaufwand, und dafür bekommt man halt ne Aufwandsentschädigung.
Ich würde mich da mal ganz beruhigt zurücklehnen.
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Re: Nebentätigkeit
Hallo Gabi,
da ich nicht weiß ob du Kommunal-, Landes- oder Bundesbeamten bist, hier mal die Erklärung für die genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten.
In § 99 BBG sind diese abschließend aufgeführt - meiner Meinung nach ist auch eine einmalige Nebentätigkeit zu genehmigen - und zwar nach § 99 Abs. 1.
Soweit die Rechtslage, die wegen dem Zusatz: -jeder entgeltlichen- anzuwenden wäre...
da ich nicht weiß ob du Kommunal-, Landes- oder Bundesbeamten bist, hier mal die Erklärung für die genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten.
In § 99 BBG sind diese abschließend aufgeführt - meiner Meinung nach ist auch eine einmalige Nebentätigkeit zu genehmigen - und zwar nach § 99 Abs. 1.
Soweit die Rechtslage, die wegen dem Zusatz: -jeder entgeltlichen- anzuwenden wäre...
Re: Nebentätigkeit
Hallo,
ergänzend zu dem von Rechtlerin genannten § 99 BBG (genehmigungspflichtige Nebentätigkeit),
gibt es auch noch den § 100 BBG (nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit) mit folgendem Wortlaut:
(1) Nicht genehmigungspflichtig sind
1. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens,
2. schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten,
3. mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeiten von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Hochschulen und an Hochschulen der Bundeswehr sowie von Beamtinnen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten und
4. Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten.
(2) Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen nach Absatz 1 Nr. 4 sind der Dienstbehörde schriftlich vor ihrer Aufnahme anzuzeigen, wenn für sie ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird. Hierbei sind insbesondere Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die voraussichtliche Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile anzugeben. Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Dienstbehörde kann aus begründetem Anlass verlangen, dass über eine ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit schriftlich Auskunft erteilt wird, insbesondere über deren Art und Umfang.
(4) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.
Bei der Teilnahme einer Show könnte es sich auch um eine künstlerische Vortragstätigkeit handeln - in diesem Fall handelt es sich um eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit.
Gruß vom Steinbock
ergänzend zu dem von Rechtlerin genannten § 99 BBG (genehmigungspflichtige Nebentätigkeit),
gibt es auch noch den § 100 BBG (nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit) mit folgendem Wortlaut:
(1) Nicht genehmigungspflichtig sind
1. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens,
2. schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten,
3. mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeiten von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Hochschulen und an Hochschulen der Bundeswehr sowie von Beamtinnen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten und
4. Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten.
(2) Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen nach Absatz 1 Nr. 4 sind der Dienstbehörde schriftlich vor ihrer Aufnahme anzuzeigen, wenn für sie ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird. Hierbei sind insbesondere Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die voraussichtliche Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile anzugeben. Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Dienstbehörde kann aus begründetem Anlass verlangen, dass über eine ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit schriftlich Auskunft erteilt wird, insbesondere über deren Art und Umfang.
(4) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.
Bei der Teilnahme einer Show könnte es sich auch um eine künstlerische Vortragstätigkeit handeln - in diesem Fall handelt es sich um eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit.
Gruß vom Steinbock
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Re: Nebentätigkeit
Muhaha, ja klar eine künstlerische Vortragstätigkeit. Wir kennen zwar den genauen Sachverhalt nicht, aber Du kommst zu diesem Ergebnis. Super. Ich hege schon Zweifel das es sich überhaupt um eine Nebenätigkeit handelt. Es ist nicht mal klar wofür die "Kollegin" überhaupt das Geld erhalten hat.Steinbock hat geschrieben:Hallo,
ergänzend zu dem von Rechtlerin genannten § 99 BBG (genehmigungspflichtige Nebentätigkeit),
gibt es auch noch den § 100 BBG (nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit) mit folgendem Wortlaut:
(1) Nicht genehmigungspflichtig sind
1. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens,
2. schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten,
3. mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeiten von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Hochschulen und an Hochschulen der Bundeswehr sowie von Beamtinnen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten und
4. Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten.
(2) Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen nach Absatz 1 Nr. 4 sind der Dienstbehörde schriftlich vor ihrer Aufnahme anzuzeigen, wenn für sie ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird. Hierbei sind insbesondere Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die voraussichtliche Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile anzugeben. Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Dienstbehörde kann aus begründetem Anlass verlangen, dass über eine ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit schriftlich Auskunft erteilt wird, insbesondere über deren Art und Umfang.
(4) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.
Bei der Teilnahme einer Show könnte es sich auch um eine künstlerische Vortragstätigkeit handeln - in diesem Fall handelt es sich um eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit.
Gruß vom Steinbock
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Re: Nebentätigkeit
Bevor hier mal wieder alles aus dem Ruder läuft:
Fakt ist, dass wenn es sich um eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit handelt, diese auf jeden Fall
vor der Ausübung genehmigt werden muss.
Die Frage ist, was passiert, wenn ich dies nicht mache - bei einem einmaligen "Ausrutscher" jedenfalls
nicht viel...für ein Diszi muss schon mehr zusammen kommen.
Wenn diese Person jetzt z. B. bei DSDS mitgemacht hat dann kann man schon von einer
künstlerischen Tätigkeit sprechen - aber am Besten sagt die Verfasserin des Beitrages, um was für eine
entgeltliche Tätigkeit es sich gehandelt hat - sonst können wir noch wochenlang hier weiter schwafeln und
auch an einander vorbei schwafeln.
Nach wie vor gehe ich bei einem einmaligen Entgelt von 200 Euro nicht davon aus, dass dies gravierende
Folgen haben wird.
Fakt ist, dass wenn es sich um eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit handelt, diese auf jeden Fall
vor der Ausübung genehmigt werden muss.
Die Frage ist, was passiert, wenn ich dies nicht mache - bei einem einmaligen "Ausrutscher" jedenfalls
nicht viel...für ein Diszi muss schon mehr zusammen kommen.
Wenn diese Person jetzt z. B. bei DSDS mitgemacht hat dann kann man schon von einer
künstlerischen Tätigkeit sprechen - aber am Besten sagt die Verfasserin des Beitrages, um was für eine
entgeltliche Tätigkeit es sich gehandelt hat - sonst können wir noch wochenlang hier weiter schwafeln und
auch an einander vorbei schwafeln.
Nach wie vor gehe ich bei einem einmaligen Entgelt von 200 Euro nicht davon aus, dass dies gravierende
Folgen haben wird.
Re: Nebentätigkeit
Ich glaube auch nicht, dass das rechtliche bzw. berufliche Konsequenzen hat. 200 Euro ist noch eine recht kleine Summe und da es sich um eine einmalige Sache handelt, ist es auch keine regelmäßige Tätigkeit, wie es z.B. bei einem Nebenjob der Fall wäre. Also würde ich damit sagen, dass es überhaupt keine Nebentätigkeit war. Falls doch, finde es garnicht soweit hergeholt sich auf eine künstlerische oder Vortragstätigkeit zu berufen. Außerdem müsste da ein Polizeibeamter schon sehr mies drauf sein, um das überhaupt anzusprechen.
Was alle Erfolgreichen miteinander verbindet, ist die Fähigkeit, den Graben zwischen Entschluß und Ausführung äußerst schmal zu halten.
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Re: Nebentätigkeit
Ich denke auch dass so eine einmalige Teilnahme in einer Show garnicht so schlimm währe.Wenn man sowas aber öfters im Monat macht dann schon.
Re: Nebentätigkeit
Ja, da kommt es ganz klar auf die Kontinuität an...
Die Menschen bauen zu viele Mauern und zu wenig Brücken