Wenn Du hierzu noch die Quelle nennen könntest, und die dann passend ist, wäre das genial, denn:Hier mal ein Auszug wegen einer möglichen Befangenheit eines Einigungsstellen-Vorsitzenden:
Der Vorsitzende einer Einigungsstelle kann zu jedem Zeitpunkt des Einigungsstellenverfahrens wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Einigungsstellenvorsitzenden finden die Vorschriften über die Ablehnung eines Schiedsrichters der §§ 1036 ff. ZPO entsprechende Anwendung, soweit dem nicht zwingende Grundsätze des Einigungsstellenverfahrens nach § 76 BetrVG entgegenstehen.
DAS wäre dann genau der Ansetzpunkt, um den Namen des Einigungsstellen-Richters in Erfahrung zu bringen!
Wenn ich den Mann nicht kenne, wenn ich nicht weiß, wer dort den Vorsitz - und damit bei einem Patt den Ausschlag geben soll, dann kann ich ihn auch nicht, Zitat: "zu jedem Zeitpunkt des Einigungsstellenverfahrens wegen Besorgnis der Befangenheit", ablehnen!
Das würde im Umkehrschluss aber eigentlich nichts anderes bedeuten, dass ich, um meine Rechte überhaupt wahren zu können, schon VORHER wissen MUSS, mit wem ich es hier zu tun habe , oder zu tun bekomme!
Diskutiert das doch einfach ´mal aus!