Eigentlich richtig-------nur leider praxisfremd.Rechtlerin hat geschrieben: Wenn einer eine Klage einreicht, kann ich nur empfehlen, bei einer Rücknahme des Widerspruchsbescheid oder Anerkennung der "Schuld" eine Fortsetzungsfeststellungsklage zu führen - mit dieser Klage wird ein Urteil ausgesprochen, auch wenn die Telekom alles anerkennt.
Das macht man aus dem Grund, damit ggf. für spätere Schadensersatzansprüche o. ä. eine Grundlage vorhanden ist. Ich lasse mich auf jeden Fall auf diese Spielchen der Telekom nicht ein - wenn einer einer mit Rechtschutzversicherung klagt, dann muss das so durchgezogen werden - Voraussetzung der Anwalt bestätigt eine Erfolgsaussicht.
Mein (sehr guter) Anwalt (Telekomprofi) sah keinerlei Chance auf eine vernünftige und aussichtsreiche Fortsetzungsfeststellungsklage, als die Telekom im Hauptverfahren einknickte. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts ist bei Klagen gegen Zuweisungen das Ziel der Klage erreicht, wenn die Telekom den angegriffenen Verwaltungsakt zurücknimmt.
Etwas anderes wäre allerdings der Fall, wenn man auf eine amtsangemessene Beschäftigung klagt und die Telekom das schriftlich verspricht, um ein Urteil abzuwenden.

