Wiederherstellung der Dienstfähigkeit beim BEV
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Re: Wiederherstellung der Dienstfähigkeit beim BEV
Hallo,
der Bahnarzt fragte mich, ob ich verheiratet bin, ob meine Frau arbeitet und ob wir ein Kind haben. Was kann das für eine Bedeutung haben? Das ist dem BEV bereits bekannt.
Viele Grüße
der Bahnarzt fragte mich, ob ich verheiratet bin, ob meine Frau arbeitet und ob wir ein Kind haben. Was kann das für eine Bedeutung haben? Das ist dem BEV bereits bekannt.
Viele Grüße
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Re: Wiederherstellung der Dienstfähigkeit beim BEV
Grundsätzlich hat das für die Beurteilung bzw. Untersuchung keinen relevanten Hintergrund...aber wenn Du z. b. eine
Vorerkrankung hast wie psychische Probleme kann es ggf. schon mal relevant sein...Bezug zur Familie z. B. oder
Möglichkeit zur Bereitschaft eines Umzuges...
Vorerkrankung hast wie psychische Probleme kann es ggf. schon mal relevant sein...Bezug zur Familie z. B. oder
Möglichkeit zur Bereitschaft eines Umzuges...
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Re: Wiederherstellung der Dienstfähigkeit beim BEV
ja, das ist dem BEV doch bekannt
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Re: Wiederherstellung der Dienstfähigkeit beim BEV
da der Arzt gefragt hat, gehe ich davon aus, dass ihm dieses nicht bekannt ist...
Und der Arzt will sich ja ein Bild von dir machen - unabhängig davon, was der Arbeitgeber weiß...
Hast du denn auch alles Attest und sonstige Unterlagen mitgebracht, die z. B. Beeinträchtigungen
dokumentieren?
Und der Arzt will sich ja ein Bild von dir machen - unabhängig davon, was der Arbeitgeber weiß...
Hast du denn auch alles Attest und sonstige Unterlagen mitgebracht, die z. B. Beeinträchtigungen
dokumentieren?
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Re: Wiederherstellung der Dienstfähigkeit beim BEV
Ja, ich hatte alles dabei. Er kennt meine Probleme mit dem Knie, deshalb bin ich Betriebsdienstuntauglich, aber für Bürotätigkeiten gesund geschrieben.
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Re: Wiederherstellung der Dienstfähigkeit beim BEV
Dann sollte es ja keine Probleme geben...
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Re: Wiederherstellung der Dienstfähigkeit beim BEV
Danke für deine Hilfe.
Vielleicht kannst Du mir auch den Gesetzestext erläutern. Hier heißt es ... gilt das Beamtenverhältnis als fortgesetzt. Warum heißt es nicht, wird das Beamtenverhältnis fortgesetzt.
Vielleicht kannst Du mir auch den Gesetzestext erläutern. Hier heißt es ... gilt das Beamtenverhältnis als fortgesetzt. Warum heißt es nicht, wird das Beamtenverhältnis fortgesetzt.
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Re: Wiederherstellung der Dienstfähigkeit beim BEV
was meinst du jetzt genau...zitiere mal die genau Gesetzesstelle...danke
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Re: Wiederherstellung der Dienstfähigkeit beim BEV
Bundesbeamtengesetz (BBG)§ 46 Wiederherstellung der DienstfähigkeitBundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)
(8)
Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.
Warum heißt es nicht: ...wird das frühere Beamtenverhältnis fortgesetzt?
Wieso also gilt,statt wird?
(8)
Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.
Warum heißt es nicht: ...wird das frühere Beamtenverhältnis fortgesetzt?
Wieso also gilt,statt wird?
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Re: Wiederherstellung der Dienstfähigkeit beim BEV
das hat vermutlich keinen weiteren Hintergrund...
Für mich ist die Ausführung mit "gilt" eher als verschärfend und somit ist es rechtsverbindlicher - ist aber meine private
Meinung...
Vielleicht hat es auch versorgungsrechtliche Hintergründe - aber da würde ich mir nicht so viele Sorgen machen...
Für mich ist die Ausführung mit "gilt" eher als verschärfend und somit ist es rechtsverbindlicher - ist aber meine private
Meinung...
Vielleicht hat es auch versorgungsrechtliche Hintergründe - aber da würde ich mir nicht so viele Sorgen machen...
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Re: Wiederherstellung der Dienstfähigkeit beim BEV
Sorgen mache ich mir deshalb keine, aber einen Sinn müßte es haben.
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Re: Wiederherstellung der Dienstfähigkeit beim BEV
Kater-Mikesch hat geschrieben:das hat vermutlich keinen weiteren Hintergrund...
Für mich ist die Ausführung mit "gilt" eher als verschärfend und somit ist es rechtsverbindlicher - ist aber meine private
Meinung...
.
richtig, "gilt" bedeutet dass das Verhältnis ab sofort auch fortgesetzt wird. bei der anderen Formulierung könnte man noch mehr reininterpretieren, daher ist das juristisch üblich "gilt" zu verwenden.
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Re: Wiederherstellung der Dienstfähigkeit beim BEV
okay, Danke an Alle
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Re: Wiederherstellung der Dienstfähigkeit beim BEV: neue Fra
Hallo, ich habe noch Fragen:
Ich hatte den Antrag auf Reaktivierung gestellt. Als mir der Termin beim Bahnarzt mitgeteilt wurde, wurde im Betreff Erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis angegeben. Dann heißt es im Text: Wenn die Dienstfähigkeit vom Bahnarzt bestätigt werden sollte, werden Sie der Organisationseinheit DB Jobservice zugewiesen. Der Bahnarzt hat mich für Bürotätigkeiten gesund geschrieben. Bedeutet das, dass das Beamtenverhältnis mit dem Datum des Schreibens fortgesetzt wird?
Und dann: § 85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
Bei einem nach § 46 oder § 57 des Bundesbeamtengesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufenen Beamten bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende Betrag des Ruhegehalts gewahrt. Tritt der Beamte erneut in den Ruhestand, wird die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht berechnet. Bei der Anwendung des § 85 Abs. 1 und 3 gilt die Zeit des Ruhestandes nicht als Unterbrechung des Beamtenverhältnisses; die Zeit im Ruhestand ist nicht ruhegehaltfähig. Das höhere Ruhegehalt wird gezahlt.
§ 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.
(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.
Wenn die Zeit des Ruhestandes nicht als Unterbrechung gilt, muss dann nicht auch die Differenz zwischen dem Ruhegehalt und dem vollen Gehalt nachgezahlt werden und der Versorgungsabschlag erstattet werden?
Ich hatte den Antrag auf Reaktivierung gestellt. Als mir der Termin beim Bahnarzt mitgeteilt wurde, wurde im Betreff Erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis angegeben. Dann heißt es im Text: Wenn die Dienstfähigkeit vom Bahnarzt bestätigt werden sollte, werden Sie der Organisationseinheit DB Jobservice zugewiesen. Der Bahnarzt hat mich für Bürotätigkeiten gesund geschrieben. Bedeutet das, dass das Beamtenverhältnis mit dem Datum des Schreibens fortgesetzt wird?
Und dann: § 85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
Bei einem nach § 46 oder § 57 des Bundesbeamtengesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufenen Beamten bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende Betrag des Ruhegehalts gewahrt. Tritt der Beamte erneut in den Ruhestand, wird die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht berechnet. Bei der Anwendung des § 85 Abs. 1 und 3 gilt die Zeit des Ruhestandes nicht als Unterbrechung des Beamtenverhältnisses; die Zeit im Ruhestand ist nicht ruhegehaltfähig. Das höhere Ruhegehalt wird gezahlt.
§ 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.
(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.
Wenn die Zeit des Ruhestandes nicht als Unterbrechung gilt, muss dann nicht auch die Differenz zwischen dem Ruhegehalt und dem vollen Gehalt nachgezahlt werden und der Versorgungsabschlag erstattet werden?
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Re: Wiederherstellung der Dienstfähigkeit beim BEV
"Dann heißt es im Text: Wenn die Dienstfähigkeit vom Bahnarzt bestätigt werden sollte, werden Sie der Organisationseinheit DB Jobservice zugewiesen."
Da muss ich mal einhaken: Diese Zuweisung dürfte rechtswidrig sein, weil diese Jobservice-Einheit keine eigenen Dienstposten hat, also kein abstrakt-funktionelles Amt UND auch selbst keine Tätigkeiten hat (konkret-funktionelles Amt), die dort vom Beamten ausgeführt werden könnten.
Dies ist rechtswidrig. Ein Beamter muss in eine normale Organisationseinheit zurückgeführt werden, die ihn auf einem regulären Arbeitsposten mit dazugehöriger Tätigkeit einsetzt.
Die Zuweisung zu dieser Jobeinheit entspricht nicht dem Beamtenrecht. Die Telekomiker können ein Lied davon singen. Die Jobservice-GmbH dient nur dazu, die überflüssigen Beamten mit ortsfernen oder ungeeigneten Kurzeinsätzen zu versorgen, um sie möglichst schnell in die Dienstunfähigkeit zu manövrieren.
Falls ein Rechtsschutz vorhanden, würde ich sofort zum Anwalt gehen, sonst wir die Reaktivierung nix bringen - naja... außer dem aktiven Beamtengehalt.
Wer noch 10-20 Jahre vor sich hat, sollte gut überlegen, wie er sich positioniert. Ggfs. sollte man dem Einsatz in der Jobservice-GmbH widersprechen.
Da muss ich mal einhaken: Diese Zuweisung dürfte rechtswidrig sein, weil diese Jobservice-Einheit keine eigenen Dienstposten hat, also kein abstrakt-funktionelles Amt UND auch selbst keine Tätigkeiten hat (konkret-funktionelles Amt), die dort vom Beamten ausgeführt werden könnten.
Dies ist rechtswidrig. Ein Beamter muss in eine normale Organisationseinheit zurückgeführt werden, die ihn auf einem regulären Arbeitsposten mit dazugehöriger Tätigkeit einsetzt.
Die Zuweisung zu dieser Jobeinheit entspricht nicht dem Beamtenrecht. Die Telekomiker können ein Lied davon singen. Die Jobservice-GmbH dient nur dazu, die überflüssigen Beamten mit ortsfernen oder ungeeigneten Kurzeinsätzen zu versorgen, um sie möglichst schnell in die Dienstunfähigkeit zu manövrieren.
Falls ein Rechtsschutz vorhanden, würde ich sofort zum Anwalt gehen, sonst wir die Reaktivierung nix bringen - naja... außer dem aktiven Beamtengehalt.
Wer noch 10-20 Jahre vor sich hat, sollte gut überlegen, wie er sich positioniert. Ggfs. sollte man dem Einsatz in der Jobservice-GmbH widersprechen.