Guten Morgen,
wer kann mir helfen?
Ich habe mich auf eine Ausschreibung hin beim Bundesamt für Güterverkehr beworben und bereits eine mündliche Zusage erhalten.
Nun möchte das BAG Einsicht in die Personalakte nehmen.
Was möchten die dort finden?
Vielleicht kann mir ja jemand diese Frage beantworten.
Vielen Dank
Einsicht in die Personalakte durch neuen Dienstherrn
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Re: Einsicht in die Personalakte durch neuen Dienstherrn
Hallo Nicole,Nicole hat geschrieben:Nun möchte das BAG Einsicht in die Personalakte nehmen.
Was möchten die dort finden?
Vielleicht kann mir ja jemand diese Frage beantworten.
es ist durchaus verständlich, dass der neue Arbeitgeber gerne wissen möchte, wen er da einstellt. Dieser Vorgang ist also völlig normal.
Interssant sind für ihn u. a. deine Qualfikationen, Fehltage, evtl. Diszi`s, oder auch Fragen der Eingruppierung.
Wünsche dir viel Erfolg im neuen Beruf

Gruß
Schäferhund
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Re: Einsicht in die Personalakte durch neuen Dienstherrn
Die finden dort, was drinsteht *lach*
Dazu sollte man mal lesen, was überhaupt in einer Personalakte drin sein darf und drin sein muss.
Und.. jeder hat das Recht auf Einsichtnahme in seine P-Akte. Antrag stellen, lesen und je nachdem Schriftstücke entfernen lassen.
Inhalt der Personalakte
Als Grundtatbestand stellt § 113 Abs.1 fest, dass über jeden Beamten eine Personalakte zu führen ist. Damit soll zugleich zum Ausdruck gebracht werden, dass über jeden Beamten nur eine Personalakte zu führen ist. Dies schließt jedoch die Führung von Teil- und Nebenakten nicht aus, auch nicht die Speicherung von Informationen aus der Grundakte oder aus Teilakten in Dateien. Der dem materiellen Personalaktenbegriff zugrunde liegende unmittelbare innere Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis bestimmt den Inhalt der Personalakte. In diese sind danach insbesondere aufzunehmen:
Weiterzuführender Personalbogen als formularmäßige Zusammenfassung der Personalakte,
Bewerbungsschreiben, Lebenslauf, Lichtbild, ·Personalstandsurkunden und Staatsangehörigkeitsnachweis,
Nachweise über Vor-, Aus- und Fortbildung einschließlich Prüfungszeugnisse,
Führungszeugnisse und Gesundheitszeugnisse,
Nachweise der Schwerbehinderteneigenschaft,
Unterlagen über Vereidigung, Ernennungen, Beförderungen, Abordnungen, Versetzungen, Dienstjubiläen, Nebentätigkeiten,
mit dem Dienstverhältnis zusammenhängende Beschwerden, die nicht zu einem Disziplinarverfahren geführt haben, soweit sie sich als begründet oder zutreffend erweisen,
Disziplinarvorgänge nach Abschluss des Disziplinarverfahrens, Unterlagen über Ermittlungs- und Strafverfahren sowie über Bußgeldverfahren, soweit ein Bezug zur dienstlichen Tätigkeit besteht, und über Maßnahmen der Dienstaufsicht,
dienstliche Beurteilungen und Dienstzeugnisse,
Besoldungsunterlagen,
Unterlagen über Trennungsgeld, Umzugskostenvergütung und Reisekosten,
Unterlagen über Erkrankungen,
Unterlagen über Beihilfen, Unterstützungen und Zuschüsse,
Unterlagen über die Entlassung oder die Versetzung in den Ruhestand,
Unterlagen über die Versorgung des Beamten und seiner Hinterbliebenen,
Eingaben und Gesuche des Beamten in persönlichen Angelegenheiten.
Handelt es sich dagegen um Vorgänge, die vom Dienstverhältnis und der Person des Beamten zu trennenden Zwecken dienen, so können sie keine Aufnahme in die Personalakte finden. Ihnen wird vielmehr Sachaktenqualität zuerkannt. Dies gilt insbesondere für Prüfungsakten, Kindergeldakten sowie für alle Akten über Vorgänge der Personalplanung, der Stellenausschreibungen, des Ausleseverfahrens. Auch bei ärztlichen Untersuchungen im Rahmen des Dienstverhältnisses entstehende Unterlagen werden als Sachakten geführt. Zur Personalakte dürfen nur für die Personalverwaltung erforderliche ärztliche Gutachten, zum Beispiel anlässlich eines Dienstunfalls oder der Schwerbehindertenausweis genommen werden. Ärztliche Gutachten sind besonders zu sichern, so durch Aufbewahrung in verschlossenen Umschlägen. -
Dazu sollte man mal lesen, was überhaupt in einer Personalakte drin sein darf und drin sein muss.
Und.. jeder hat das Recht auf Einsichtnahme in seine P-Akte. Antrag stellen, lesen und je nachdem Schriftstücke entfernen lassen.
Inhalt der Personalakte
Als Grundtatbestand stellt § 113 Abs.1 fest, dass über jeden Beamten eine Personalakte zu führen ist. Damit soll zugleich zum Ausdruck gebracht werden, dass über jeden Beamten nur eine Personalakte zu führen ist. Dies schließt jedoch die Führung von Teil- und Nebenakten nicht aus, auch nicht die Speicherung von Informationen aus der Grundakte oder aus Teilakten in Dateien. Der dem materiellen Personalaktenbegriff zugrunde liegende unmittelbare innere Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis bestimmt den Inhalt der Personalakte. In diese sind danach insbesondere aufzunehmen:
Weiterzuführender Personalbogen als formularmäßige Zusammenfassung der Personalakte,
Bewerbungsschreiben, Lebenslauf, Lichtbild, ·Personalstandsurkunden und Staatsangehörigkeitsnachweis,
Nachweise über Vor-, Aus- und Fortbildung einschließlich Prüfungszeugnisse,
Führungszeugnisse und Gesundheitszeugnisse,
Nachweise der Schwerbehinderteneigenschaft,
Unterlagen über Vereidigung, Ernennungen, Beförderungen, Abordnungen, Versetzungen, Dienstjubiläen, Nebentätigkeiten,
mit dem Dienstverhältnis zusammenhängende Beschwerden, die nicht zu einem Disziplinarverfahren geführt haben, soweit sie sich als begründet oder zutreffend erweisen,
Disziplinarvorgänge nach Abschluss des Disziplinarverfahrens, Unterlagen über Ermittlungs- und Strafverfahren sowie über Bußgeldverfahren, soweit ein Bezug zur dienstlichen Tätigkeit besteht, und über Maßnahmen der Dienstaufsicht,
dienstliche Beurteilungen und Dienstzeugnisse,
Besoldungsunterlagen,
Unterlagen über Trennungsgeld, Umzugskostenvergütung und Reisekosten,
Unterlagen über Erkrankungen,
Unterlagen über Beihilfen, Unterstützungen und Zuschüsse,
Unterlagen über die Entlassung oder die Versetzung in den Ruhestand,
Unterlagen über die Versorgung des Beamten und seiner Hinterbliebenen,
Eingaben und Gesuche des Beamten in persönlichen Angelegenheiten.
Handelt es sich dagegen um Vorgänge, die vom Dienstverhältnis und der Person des Beamten zu trennenden Zwecken dienen, so können sie keine Aufnahme in die Personalakte finden. Ihnen wird vielmehr Sachaktenqualität zuerkannt. Dies gilt insbesondere für Prüfungsakten, Kindergeldakten sowie für alle Akten über Vorgänge der Personalplanung, der Stellenausschreibungen, des Ausleseverfahrens. Auch bei ärztlichen Untersuchungen im Rahmen des Dienstverhältnisses entstehende Unterlagen werden als Sachakten geführt. Zur Personalakte dürfen nur für die Personalverwaltung erforderliche ärztliche Gutachten, zum Beispiel anlässlich eines Dienstunfalls oder der Schwerbehindertenausweis genommen werden. Ärztliche Gutachten sind besonders zu sichern, so durch Aufbewahrung in verschlossenen Umschlägen. -
Re: Einsicht in die Personalakte durch neuen Dienstherrn
Mich für interessieren, Nicole, für welchen Standort Du Dich beworben hast. Es sollen an allen Außenstellen des BAG Bewerbungen möglich sein.