ich habe vor als polizeibeamter ein genehmigungspflichtiges gewerbe beim dienstherrn zu beantragen. bei meinen recherchen bin ich auf den für mich zutreffenden § 4 / 1 SächsNTVO gestoßen.
dort heißt es (zitat):
soll das heißen ich dürfte im monat nicht mehr als 127,82 EUR gewinn erwirtschaften? vom umsatz rede ich jetzt nicht, sondern lediglich vom reingewinn.(1) Die für die Übernahme einer oder mehrerer Nebentätigkeiten erforderliche Genehmigung
gilt allgemein als erteilt, wenn die Nebentätigkeiten insgesamt geringen Umfang haben,
außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden und kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt.
Der Umfang einer oder mehrerer Nebentätigkeiten gegen Vergütung (§ 5) ist als gering
anzusehen, wenn die Vergütung hierfür insgesamt 127,82 EUR im Monat nicht übersteigt
und die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche
ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet.
oder besagt es vielmehr, dass falls ich über diesen betrag komme, eine gesonderte genehmigung bedarf? sofern es diese überhaupt gibt :/
127 euro sind nämlich mehr als lächerlich... man schaue auf den alimentationsgrundsatz und den bisherigen streichungen und wegfällen!