Was darf die Beihilfestelle?

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maximilian_hermann
Beiträge: 2
Registriert: 30. Nov 2011, 14:41
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Was darf die Beihilfestelle?

Beitrag von maximilian_hermann »

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zum Thema Beihilfebearbeitung.
Darf die Beihilfestelle zur Prüfung eines Beihilfeantrages Kontakt zum behandelnden Arzt bzw. Abrechnungsfirma aufnehmen. Dürfen in diesem Zusammenhang Fragen zu Rechnungspositionen und einzelnen Begründungen gestellt werden?
Mal davon angesehen, ob die Arztpraxis/ Rechnungsstelle diese Fragen überhaupt beantworten würde/ dürfte.
Welche Rechte/ Pflichten hat die Beihilfestelle in diesem Zusammenhang?

Vielen Dank und viele Grüße
Maxi
Blue Ice Ultra
Beiträge: 764
Registriert: 22. Sep 2011, 18:42
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Re: Was darf die Beihilfestelle?

Beitrag von Blue Ice Ultra »

Also, grundsätzlich darf die Bh-Stelle ohne Deine Einwilligung keinen Kontakt zu den Rechnungsstellern aufnehmen. Allerdings solltest Du mal einen Blick auf Deinen Antragsvordruck werfen. Mittlerweile ist es üblich, das Du mit der Unterschrift unter dem Antrag der Beihilfestelle auch gleichzeitig erlaubst Kontakt mit den Rechnungsstellern aufzunehmen.

Grundsätzlich ist es so: Wenn Du einen Beihilfeantrag stellst, prüft die Beihilfestelle an Hand der Beihilfevorschriften ob und in welchem Umfang Deine Aufwendungen als beihilfefähig anerkannt werden können. Ich denke das ist klar. Letztlich steht dahinter ein sog. Verwaltungsverfahren, d.h. die Vorschriften die für ein Verwaltungsverfahren gelten, gelten dann für und gegen die Beihilfestelle aber auch für und gegen Dich.
Silencium
Beiträge: 232
Registriert: 29. Mär 2010, 19:30
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Re: Was darf die Beihilfestelle?

Beitrag von Silencium »

Wie schon richtig erwähnt, grundsätzlich darf das die Beihilfestelle nicht. Zu besonders vertraulichen Daten geben die Ärzte, Verrechnungsstellen und Versicherungen
in der Regel ohnehin keine Auskunft.

Die Beihilfestelle ist übrigens auch gar nicht verpflichtet, weitere Sachverhaltsermittlungen durchzuführen. Was viele Beihilfeberechtigte nämlich auch nicht Wissen ist, dass sie nicht nur einen Anspruch auf Beihilfe haben, sondern auch eine nicht unerheblich MitwirkungsPFLICHT. Wird dieser nicht in ordentlichem Umfang nachgekommen, kann die Beihilfestelle grds. ohne weitere Sachverhaltsermittlungen die Beihilfe versagen. Weist z.B. ein Patient bei einem Krankenhausaufenthalt
nicht die Kosten für die gesondert berechnete Unterkunft nach (Unterbringung in einem 1-Bettzimmer, aber nur 2-Bettzimmer beihilfefähig) liegt es am Sachbearbeiter
ob er so kulant ist und das telefonisch erfragt, oder dir den ganzen Krempel wieder zurück schickt und Nachweise anfordert.

In den allermeisten Fällen ist es für den Antragsteller nur von Vorteil, wenn die Beihilfestelle möglichst viel ohne Zutun des Antragstellers abklären kann. Die Konsequenz ist nämlich immer, dass bei unklarer Sachlage erstmal keine Beihilfe gewährt werden könnte und der Antragsteller dann wieder die Rennerei an der Backe hat.
"Ungerechtigkeit ist relativ leicht zu ertragen, Gerechtigkeit tut weh." (Henry Louis Mencken)
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