Beihilfeberechtigte mit spanischer PKV

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Perenquen
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Beihilfeberechtigte mit spanischer PKV

Beitrag von Perenquen »

Hallo Forum,
wer kann mich über die Beihilfefähigkeit von Arztkosten bei Versicherung in einer spanischen privaten Krankenkasse beraten. Das Problem ist komplex. Deshalb muss ich etwas weiter ausholen und bitte insoweit um Nachsicht.

Für Angehörige von Beamten, die erst nach dem Spanien-Umzug beihilfeberechtigt werden, ist eine ergänzende Versicherung in einem Quotentarif meistens nicht möglich, da solche Tarife von der spanischen Assekuranz nicht angeboten werden und der Abschluss einer die Beihilfe ergänzenden Versicherung in D bei ausländischem Wohnsitz nur in Ausnahmefällen von einer deutschen KK akzeptiert wird. Normalerweise erfolgt dann die Versicherung in einem spanienüblichen Sachleistungstarif, der ambulante und stationäre Versorgung bei Vertragsärzten der spanischen KK gewährt. Zahnärztliche Leistungen und Medikamente sind in diesen Tarifen nicht versichert (bis auf eine jährliche Zahnreinigung und die Extraktion maroder Zähne). Behandlungen bei Ärzten in D oder eine Krankenhausbehandlung in D sind ebenfalls nicht abgedeckt (Ausnahme: Notfälle auf Reisen).

Es stellt sich jetzt die Frage, ob und inwieweit Sachleistungen der ausländischen privaten KK wie bei GKV-Versicherten vorrangig in Anspruch zu nehmen sind und insoweit einen Beihilfeanspruch ausschließen
a) für ärztliche Behandlungen in Deutschland (nicht versichert)
b) bei Ärzten in Spanien, die nicht dem Vertragsnetz der KK angeschlossen sind.

Die Gesetze bzw. Verordnungen am Beispiel der Bayerischen Beihilfebestimmungen sagen folgendes.

Nach Art. 96 Abs. 2, Sätze 2 bis 5 des Bayerischen Beamtengesetzes (Bay BG) dürfen Beihilfen nur gewährt werden, soweit die Beihilfe und Leistungen Dritter aus demselben Anlass die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreiten. Sachleistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Der Anspruch auf Beihilfeleistungen ist bei Mitgliedern der GKV beschränkt auf Leistungen für Zahnersatz, für Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen und auf Wahlleistungen im Krankenhaus.

Nach § 6 Abs. 1 der Bayerischen Beihilfeverordnung (Bay BhV) handelt es sich bei den vorrangig in Anspruch zu nehmenden Sachleistungen im Sinne des Art. 96 Abs. 2, Sätze 2 bis 5 Bay BG um Leistungsansprüche, die auf Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen beruhen. Nach § 6 Absatz 1, Satz 4 BayBhV gilt dies auch, soweit Leistungserbringer in anderen Mitgliedsstaaten der EU in Anspruch genommen werden.

Nach Absatz 1, Nr. 1 der Verwaltungsvorschriften (VV) zur BayBhV gehören zu den vorrangigen Leistungen nach § 6 Abs. 1, Satz 1 BayBhV Sachleistungen (z.B. ärztliche und zahnärztliche Versorgung, Krankenhausleistungen, belegärztliche Leistungen, Heilmittel usw., die auf Kranken- oder Behandlungsschein bzw. Chipkarte gewährt werden sowie kieferorthopädische Behandlung) einer gesetzlichen Krankenkasse, der gesetzlichen Unfallversicherung, der Rentenversicherung oder sonstiger Leistungsträger, z.B. der Versorgungsverwaltung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Dies gilt ferner auch für Ansprüche gegen zwischen- oder überstaatliche Organisationen und Ansprüche auf Krankheitsversorgung auf Grund des Art. 31 Ab. 2 des Lehrpersonals der Europäischen Schulen sowie Ansprüche nach dem Gesetz über die Krankenversorgung der Landwirte. Ferner gehören dazu Ansprüche nach dem BVG und zwar auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge auch dann, wenn sie nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen gewährt werden, es sei denn, dass sie vom Einkommen des Leistungsberechtigten oder seiner unterhaltsverpflichteten Angehörigen wieder eingezogen werden.

In den obigen Gesetzen bzw. Verordnungen ist von vorrangigen Leistungen einer privaten Krankenkasse weder direkt noch indirekt die Rede. Leistungen einer privaten Krankenkasse beruhen auch nicht auf Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sondern auf einem Vertrag zwischen dem Versicherten und seiner KK. Aus § 6 Abs. 1 BayBhV ergibt sich meiner Meinung nach auch, dass mit "Leistungsträgern" keine privaten KK gemeint sein können, da dort nur von Leistungsansprüchen aufgrund von Rechtsvorschriften und arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die Rede ist. Danach kann die Vorrangigkeit von Sachleistungen ausländischer privater KK auch nicht aus § 6 Abs. 1, Satz 4 abgeleitet werden, da auch dort mit dem Wort "Leistungsträger" keine privaten KK gemeint sein können.

Liege ich im Hinblick auf obige Ausführungen richtig mit der Meinung, dass sowohl ärztliche Behandlungen in D (bei spanischer KK nicht versichert) als auch private Behandlung bei Nicht-Vertragsärzten der spanischen KK in Spanien zumindest dann beihilfefähig sind, wenn entsprechende Erstattungs- bzw. Ablehnungsbescheide der privaten spanischen KK der Beihilfestelle vorgelegt werden. Dazu ist noch zu sagen, dass bei spanischem Wohnsitz keine krankenärztliche Versicherungspflicht in D besteht. Andererseit würde auch der Abschluss einer ergänzenden Basis-Krankenversicherung in D (soweit von der Assekuranz überhaupt akzeptiert) für eine stationäre Behandlung in E keine ausreichende Absicherung bieten. Eine "normale" Beihilfe-Ergänzungsversicherung wird von der deutschen PKV nur bei Wohnsitz in D und bei älteren Antragstellern auch nur im Rahmen der PKV-Öffnungsaktion für nachträglich beihilfeberechtigte Angehörige akzeptiert. Also momentan wohl keine Alternative zur spanischen KK in Sicht.


Die Meinungen über obige Problematik gehen auseinander. Wer kennt sich in dieser Materie aus und kann mir einen (oder mehrere) nützliche Tips geben.

Gruß Perenquen!
Blue Ice Ultra
Beiträge: 764
Registriert: 22. Sep 2011, 18:42
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Beitrag von Blue Ice Ultra »

Ist die Frage noch aktuell?

Um es kurz zu machen, Du liegst richtig. Die Sachleistung der spanischen KV wäre vorrangig in Anspruch zu nehmen (Nach § 6 Absatz 1, Satz 4 BayBhV gilt dies auch, soweit Leistungserbringer in anderen Mitgliedsstaaten der EU in Anspruch genommen werden.) nicht davon gedeckte Kosten mangels Zulassung oder Vertrag (z.B. Heilpraktiker) wären nach Vorlage eines Leistungsnachweises (Ablehnung der spanischen KV) beihilfefähig. Aber Achtung: Vielfach bestehen die Beihilfestellen dann auf Übersetzungen der entsprechenden Unterlagen, die Kosten der Übersetzung von Dir zu tragen sind (die Beihilfe übernimmt Sie nicht, auch nicht anteilig, obwohl nur diese diese haben möchte).
Das einzige was evtl. Sinn machen würde wäre ein deutscher Zweitwohnsitz (zumindest vorübergehend) um in Deutschland die ergänzende Quote abzuschließen.
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