ehefrau eintritt in pkv und beihilfe?
Moderator: Moderatoren
ehefrau eintritt in pkv und beihilfe?
hallo,
mein mann ist beamter und privat krankenversichert. unser sohn (fast 3) läuft auch über ihn. ich arbeite teilzeit und bin gesetzlich krankenversichert.
meine frage... ich meine mal gelesen zu haben, dass wenn man unter 16.000 €/jahr verdient man als frau auch mit in die private bzw. in die beihilfe mit "eintreten" kann. das würde ich nämlich sehr gerne machen. hat jemand erfahrung ob und wie es geht.... ich hab ja die befürchtung das mit die gesetzliche nicht gehen lassen wird...
über antworten und tipps würde ich mich sehr freuen!!!
nicole
mein mann ist beamter und privat krankenversichert. unser sohn (fast 3) läuft auch über ihn. ich arbeite teilzeit und bin gesetzlich krankenversichert.
meine frage... ich meine mal gelesen zu haben, dass wenn man unter 16.000 €/jahr verdient man als frau auch mit in die private bzw. in die beihilfe mit "eintreten" kann. das würde ich nämlich sehr gerne machen. hat jemand erfahrung ob und wie es geht.... ich hab ja die befürchtung das mit die gesetzliche nicht gehen lassen wird...
über antworten und tipps würde ich mich sehr freuen!!!
nicole
Alles korrekt - aaaber
Das entspricht alles den derzeit gültigen Bestimmungen.
Allerdings würde ich mir den Umstieg reiflich überlegen.
Mann und Frau und Kind können trotz Beihilfeanspruch a' la long über 500 Euro in der PKV kosten.
Im Alter dann Mann und Frau sicher über 500 Euronen - und das mit bescheidenen Zusatztarifen wie z.B. stützende Zahnersatzergänzung bzw. kostendeckendes Krankenhaustagegeld.
Die zu erwartenden stolzen Steigerungsraten bei den Prämien sind dabei noch nicht berücksichtigt. Da gibts dann von der PKV das Angebot sich auf das GKV-Niveau zu regulieren.
Allerdings würde ich mir den Umstieg reiflich überlegen.
Mann und Frau und Kind können trotz Beihilfeanspruch a' la long über 500 Euro in der PKV kosten.
Im Alter dann Mann und Frau sicher über 500 Euronen - und das mit bescheidenen Zusatztarifen wie z.B. stützende Zahnersatzergänzung bzw. kostendeckendes Krankenhaustagegeld.
Die zu erwartenden stolzen Steigerungsraten bei den Prämien sind dabei noch nicht berücksichtigt. Da gibts dann von der PKV das Angebot sich auf das GKV-Niveau zu regulieren.
Krankenversicherung - gesetzlich vs. privat
Test hat sich kürzlich des Themas angenommen http://www.test.de/themen/versicherung- ... 0-2132030/ und schreibt:
Wenn z. Z. eine Pflichtversicherung besteht, wäre ein Wechsel in eine PKV allemal wohl nur durch ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (49.500 €) möglich oder wenn nur noch eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird (vgl. §§ 5 ff. SGB 5 [Sozialgesetzbuch 5])...Für junge Angestellte, die gut verdienen, klingen die Angebote privater Versicherungen verlockend. Für weniger Geld sind mehr Leistungen zu haben, suggerieren die Versicherungsgesellschaften. Doch oft stimmt das überhaupt nicht. In manchen Bereichen ist die gesetzliche Versicherung besser. Hinzu kommt: Mit zunehmendem Alter steigen die Prämien zum Teil dramatisch an. Einen Weg zurück zur gesetzlichen Krankenversicherung gibt es unter normalen Umständen nicht. Finanztest vergleicht die Leistungen von privater und gesetzlicher Krankenversicherung und erklärt, für wen sich der Wechsel lohnt.
Gruß
T-Onkel
T-Onkel
Krankenversicherung - gesetzlich vs. privat
... Ich kann mich hier nur auf die Beihilfevorschriften für Bundesbeamte beziehen:
Ich würde aber einfach einmal ein offenes Gespräch mit meiner Krankenkasse führen.
Was zählt, sind also nicht nur Arbeitseinkünfte, sondern sämtliche Einkünfte - z. B. aus einer selbständigen Tätigkeit (bei der i. d. R. keine Versicherungspflicht in der GKV besteht).§ 4 Berücksichtigungsfähige Angehörige
(1) Ehegattinnen und Ehegatten von Beihilfeberechtigten sind berücksichtigungsfähig,
wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) oder
vergleichbarer ausländischer Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der
Beihilfe 17 000 Euro nicht übersteigt. Wird dieser Gesamtbetrag der Einkünfte im
laufenden Kalenderjahr nicht erreicht, ist die Ehegattin oder der Ehegatte unter dem
Vorbehalt des Widerrufs bereits im laufenden Jahr berücksichtigungsfähig. Die von
den Ehegattinnen und Ehegatten der Beihilfeberechtigten nach § 3 im Ausland erzielten
Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist durch Vorlage
einer Ablichtung des Steuerbescheides nachzuweisen.
Ich würde aber einfach einmal ein offenes Gespräch mit meiner Krankenkasse führen.
Gruß
T-Onkel
T-Onkel
Um Gottes willen Neupel
Lass es bleiben
Denk einfach an die Kosten ! Wenn du nur etwas von den Kosten die Ihr extra für die PKV zahlen müsstet in Zusatz Tarife ausgebt geht es dir in der GKV wesentlich besser.
Und ihr spart unmengen !
Auch alle Kinder auf Dich in der GKV versichern.
(Familienversicherung)
Is besser (meine Meinung)

Lass es bleiben

Denk einfach an die Kosten ! Wenn du nur etwas von den Kosten die Ihr extra für die PKV zahlen müsstet in Zusatz Tarife ausgebt geht es dir in der GKV wesentlich besser.
Und ihr spart unmengen !
Auch alle Kinder auf Dich in der GKV versichern.
(Familienversicherung)
Is besser (meine Meinung)
JEFTA gefährlicher als TTIP
https://www.youtube.com/watch?v=1c9yFM-YnBo
11:15 min
Der EU Grenzen aufzeigen JEFTA STOPPEN
https://www.heise.de/tp/features/JEFTA-EU-Freihandelsabkommen-mit-Japan-als-Hydra-3755360.html
https://www.youtube.com/watch?v=1c9yFM-YnBo
11:15 min
Der EU Grenzen aufzeigen JEFTA STOPPEN
https://www.heise.de/tp/features/JEFTA-EU-Freihandelsabkommen-mit-Japan-als-Hydra-3755360.html
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- Beiträge: 655
- Registriert: 10. Jul 2008, 13:35
- Behörde:
Das ist - nach meiner Überzeugung - eine typische "Vertreter-Äußerung". Die einschlägige gesetzliche Regelung ist dann doch etwas komplizierter:Klaus hat geschrieben:Habe gestern von einem DBV- Vertreter gehört, dass die Kinder bei dem Elternteil versichert sein müssen, das am meißten verdient. Kannte diese (gesetzliche) Regelung bislang noch nicht.
§ 10 Abs. 3 SGB V (die Regelung über die Familienversicherung) lautet wie folgt:
Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte
oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
Die Pflicht das Kind gesondert zu versichern besteht also - bei höherem Einkommen des nicht gesetzlich versicherten Elternteils nur dann, wenn dieses andere Elternteil ein Jahreseinkommen von aktuell mehr als 49.500 € hat. Ist das nicht der Fall, dann besteht Familienversicherung und Beihilfe dürfte für das Kind (trotz zusätzlicher Privatversicherung) nicht gezahlt werden.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Diese Auskunft ist völlig falsch!Klaus hat geschrieben:Habe gestern von einem DBV- Vertreter gehört, dass die Kinder bei dem Elternteil versichert sein müssen, das am meißten verdient. Kannte diese (gesetzliche) Regelung bislang noch nicht.
Ich schließe mich der Auskunft von Gerda Schwäbel an!
Viele Grüße!
Die Hoffnung stirbt zuletzt.
nun die Aussage mit den 16.000 € ist so nicht richtig!neupel hat geschrieben:aber warum wird es dann von der beihilfe "angeboten" die ehefrau mit aufzunehmen wenn man unter 16.000 €/jahr verdient wenn einem die gesetzliche KV nicht rauslässt??
ich bin ja durchaus bereit mehr für die private KV zu zahlen.....
weiss jemad wo ich mich da schlau machen kann?
nicole
Dies trifft nur zu wenn man nicht GKV pflichtig ist, wie z.B. als
Rentnerin, Selbständige oder Hausfrau
Außerdem ist das Maximal-Einkommen abhängig von dem jeweiligen Beihilferecht (Länder oder Bund) und bezieht sich auch immer nur auf das Vorvorkalenderjahr.
Also private KV über Beihilfe in 2011 - dann muß das Einkommen im Jahr 2009 unter der Maximal-Grenze gelegen haben.
Zu empfehlen ist allerdings für die Ehefrau eine Anwartschaftsversicherung abzuschließen mit aktivem Zusatztarif für Privatärztliche Versorgung im Stationären Bereich. Hier greift jetzt das Maxmaleinkommen - also 30 % Restkosten (Ausnahme Hessen + Bremen)
Viele Grüße!
Die Hoffnung stirbt zuletzt.