Teildienstfähigkeit

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Zecki 72
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Teildienstfähigkeit

Beitrag von Zecki 72 »

Hallo,

hat hier schon jemand etwas von der Teildienstfähigkeit gehört oder hat sie selber? Das Thema hat unsere Scherbehindertenbeauftragte angesprochen, in unserer Behörde wurde es aber wohl noch nicht angewandt. Kann ich die Feststellung selbst beantragen? Wer entscheidet, welcher Stundenumfang für mich gesundheitlich möglich ist. Muß diese Stundenzahl dann gleichmäßig auf 5 Arbeitstage verteilt werden, oder gehen z.B. auch 3 Tage á 6 Stunden?
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Bundesfreiwild
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Beitrag von Bundesfreiwild »

Teildienstfähigkeit ist ganz klar eine Maßnahme, wenn der Beamte zwar die Tätigkeit, aber die normale Wochenarbeitszeit nicht mehr erfüllen kann.

Eine Teildienst(un)fähigkeit wird in der Regel aber nur dann überhaupt angedacht, wenn der Beamte länger krank war und eine dauernde Dienstunfähigkeit in Betracht gezogen werden muss.

Falls man zu einer Untersuchung zur DDU beim Amtsarzt vorgeladen wird, kann dort die Teildienstfähigkeit ins Gespräch gebracht werden. Die muss auch erstmal ausprobiert werden, bevor eine endgültige DDU erzwungen wird. Laut Gesetz geht Reha und betriebliches Eingliederungsmanagement, sowie Teildienstfähigkeit VOR dauernder Dienstunfähigkeit.

Normalerweise kann ein Beamter (wenn er Gründe hat) jederzeit einen Besuch beim Amts/Betriebsarzt von sich aus beantragen. Macht aber nur Sinn, wenn man konkret etwas erreichen will.

Wer sich zur Teildienstfähigkeit entschließen können muss, muss allerdings auch die Nachteile hinnehmen: Teilzeitgehalt und nur Teilzeitanrechnung auf die Dienstjahre für die Pension.

WENN jemand das will, wäre mein Rat, sich erst mit dem eigenen behandelnden Arzt abzusprechen und ein entsprechendes Attest einzuholen mit einem Vorschlag für die Stundenzahl UND deren Verteilung, mit dem sich der Betriebsarzt dann befassen darf. Hilft immer, wenn ein Arzt schon mal die passenden Signale gibt.

Wer einen Teilzeitjob macht, kann (mit Zustimmung natürlich des Arbeitgebers) seine WAZ meistens so verteilen, wie es ihm passt, falls die dienstlichen Interessen trotzdem abgedeckt werden. Man macht ja nicht ohne Grund Teilzeit. Es gibt ja wahrscheinlich genügend Gründe (z. B. regelmäßige Behandlungstermine), die für bestimmte Arbeitszeitverteilungen sprechen.

Der normale Teilzeitantrag unterliegt der Mitbestimmung durch Personal/Betriebsrat. Ich gehe davon aus, dass eine Verteilung der Arbeitszeit bei einer angeordneten Teildienstfähigkeit genauso läuft. Evtl., falls man einen "Schein" hat, sollte man auch den Schwerbehindertenvertreter mit einbeziehen, der gegenüber dem Arbeitgeber ein eigenes Statement zu dem Fall abgeben darf, wenn er mit einbezogen wird.
Zecki 72
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Vorteil?

Beitrag von Zecki 72 »

Ich arbeite seit ca. 5 Jahren nur noch Teilzeit, offiziell immer mit der begründung der Kinderbetreuung, tatsächlich steht aber meine chronische Erkrankung mit 50 % Schwerbehinderung dahinter. Meine in den letzten Jahren immer wieder anfallenden Krankheitstage (besser Wochen) zeigen mir, dass ich mit den 25 WoStd immer noch überfordert bin und zu wenig Zeit für Physiotherapie etc habe.Mit dem Geld für 20 Wo Std oder weniger wäre es aber ganz schön knapp für uns, die Schwerbehindertenbeauftragte meinte, bei Teildienstfähigkeit müsste es einen "Zuschlag" (wie kleine Teilrente) geben.
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Bundesfreiwild
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Beitrag von Bundesfreiwild »

Hm... da werde ich morgen mal etwas forschen, ob es da Zuschläge gibt.
War die letzten beiden Tage in Bonn und bin jetzt ziemlich müde. Ich kümmer mich...

Ich habe auch schon was gefunden:
http://bundesrecht.juris.de/bdzv/index.html

und weitere Ausführungen dazu:
Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit (Bundesbeamte)

Auf Grund des § 72a Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ... verordnet die Bundesregierung:

§ 1: Gewährung eines Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit

Beamtinnen und Beamte des Bundes, deren Arbeitszeit als Folge begrenzter Dienstfähigkeit um mindestens 20 Prozent verkürzt wird, erhalten einen Zuschlag zu den laufenden Dienstbezügen nach § 72a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend bei einer erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis.

§ 2 Höhe und Berechnung des Zuschlags

(1) Der Zuschlag setzt sich zusammen aus einem Festbetrag in Höhe von 150 Euro und einem Betrag in Höhe von 10 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen
a) den entsprechend der Arbeitszeit gekürzten Dienstbezügen und
b) den Dienstbezügen, die ohne Verkürzung der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit zu zahlen wären.
Dabei ist für den Umfang der Arbeitszeit von dem Durchschnitt der letzten zwei Jahre vor der Verkürzung der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit auszugehen.
Wird begrenzt Dienstfähigen Besoldung gemäß § 72a Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt, ersetzt dieser Betrag den Wert nach Satz 1 Buchstabe a.

(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind 1. das Grundgehalt,
2. Amts- und Stellenzulagen,
3. Überleitungs- und Ausgleichszulagen,
4. 4. der Familienzuschlag,
5. Zuschüsse und Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren an Hochschulen,
6. Zuschüsse und Zulagen nach der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), zuletzt geändert durch Artikel 350 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407).

§ 3 Ausschluss des Zuschlags

Der Zuschlag wird nicht neben einem Zuschlag aufgrund der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798), gezahlt.

§ 4 Übergangsregelegung

Begrenzt Dienstfähige, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung einen Zuschlag zu der ihnen nach § 72a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehenden Besoldung geltend gemacht haben und über deren Antrag noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, erhalten ab dem 1. Januar des Jahres, in dem der Antrag gestellt wurde, längstens ab dem Tag, an dem ihre Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit verkürzt wurde, einen Zuschlag nach den §§ 1 bis 3.

§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.
Zecki 72
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§ 45 BBG

Beitrag von Zecki 72 »

Hmm, ich habe mir da wohl selber den Weg verbaut. Da ich in den letzten Jahren teilweise nur 22 WoStd gearbeitet habe und ab 1.4. 24 WoStd mache, kann meine Stundenzahl für die Teildienstfähigkeit nicht um 20% reduziert werden, da ich dann weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (41 WoStd bzw wegen Kind unter 14 J. 40 WoStd) erfüllen kann.
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Bundesfreiwild
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Beitrag von Bundesfreiwild »

Begriff der begrenzten Dienstfähigkeit nach § 45 BBG
Eine begrenzte Dienstfähigkeit im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 BBG liegt vor, wenn die Beamtin oder der
Beamte unter Beibehaltung des Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann
. Die begrenzte Dienstfähigkeit wird wie die Dienstunfähigkeit festgestellt.
Entscheidend ist, ob die Beamtin oder der Beamte wegen des körperlichen Zustandes oder aus
gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten nicht mehr in vollem Umfang, jedoch weiter zu
mindestens 50 % auf Dauer fähig ist.

Die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, da weiss ich jetzt nicht, ob man das als die Hälfte der normalen regulären Arbeitszeit von 41 Std z.B. interpretieren muss. Dann wären ja wenigstens 20,5 oder andernfalls 20 Std möglich.

Bei derzeit 22 STD WAZ wären 20% 4,4 Stunden, also eine zukünftige Wochenarbeitszeit von 17,6 Std. Wieso sollte das grundsätzlich nicht möglich sein (falls das Finanzielle kein Hindernis wäre)?

Die Teilzeit-WAZ kann auch kleiner als 50% der normalen Vollzeit sein.
Unser Betriebsrat hat auch schon Wochenarbeitszeiten von 10 Std gesehen und mitbestimmt. Und das nicht als Einzelfall! So ziemlich alles über 10, 13, 15 .....bis 30 Std WAZ wurde als Teilzeit möglich gemacht.
Wieso sollte das nicht auch bei Teildienstfähigkeit möglich sein?

Ich denke, man sollte es einfach auch mal für die Teildienstfähigkeit versuchen. Ablehnen kann der ARbeitgeber das ja immer noch. Eigentlich ist JEDE Maßnahme, die eine volle Dienstunfähigkeit verhindert, auch zu versuchen.

Vorher bei der zuständigen Stelle einen unverbindlichen Antrag auf Berechnung des 17,6 Std-Einkommens, plus der Zuschläge entsprechend des Teildienstfähigkeitsgesetzes, berechnen lassen.

Mit Zuschlag und gleichzeitig kleinerem Brutto könnte sich durch eine niedrigere Steuerprogression heraus stellen, dass man kaum was verliert.

Nicht schon vorher die Flinte ins Korn werfen.

FAlls Sie die Unterlagen (Gesetze, Ausführungsbestimmungen) zugemailt bekommen möchten, setzen Sie Ihre Mailadresse doch bitte mal per PN an mich ab.
Zecki 72
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Danke

Beitrag von Zecki 72 »

Hallo und vielen Dank für Die mühe und ausführlichen Antworten!

Ich habe gestern einen Anruf meiner direkten Vorgesetzten bekommen. Es werden in den nächsten Wochen / Monaten Gespräche mit der Abteilungsleitung und sicher auch Personalstelle erfolgen, weil meine häufigen Fehlzeiten für die Kollegen nicht tragbar sind. Mal sehen, was dabei rauskommt.

Viele Grüße

K.
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