Kur?! Brauche Rat
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Dann berichte ich mal von meinem Termin beim Amtsarzt. Er hat sich eine halbe Stunde Zeit genommen und der größte Teil entfiel auf ein Gespräch. Die "Untersuchung" war nur ganz kurz. Eine Gebühr von 69,-- Euro musste ich in bar entrichten. Zahlt aber die Beihilfe zurück.
Jedenfalls wird er mir die Kur bewilligen. Ich muss allerdings noch Unterlagen vom Hausarzt beibringen. Dann soll ich ihm ein Kurort nennen, den er dann auch bewilligen wird, soweit er für mich in Frage kommt. Also ab ins www und was suchen! Klar, ich muss natürlich auf die entsprechenden Formalitäten achten, aber ich bin jetzt erst einmal positiv überrascht. Wenn ich in meinen Wunschort komme, zahle ich auch bereitwilliger einen eigenen Anteil. So ein schöner Ort an der See (oder in den Bergen) hat ja auch etwas Urlaubscharme.
Mal sehen wie es jetzt weitergeht.
Jedenfalls wird er mir die Kur bewilligen. Ich muss allerdings noch Unterlagen vom Hausarzt beibringen. Dann soll ich ihm ein Kurort nennen, den er dann auch bewilligen wird, soweit er für mich in Frage kommt. Also ab ins www und was suchen! Klar, ich muss natürlich auf die entsprechenden Formalitäten achten, aber ich bin jetzt erst einmal positiv überrascht. Wenn ich in meinen Wunschort komme, zahle ich auch bereitwilliger einen eigenen Anteil. So ein schöner Ort an der See (oder in den Bergen) hat ja auch etwas Urlaubscharme.
Mal sehen wie es jetzt weitergeht.
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Da sind die PKVen doch recht clever und schließen diese einfach mal so Leistungen aus.Gerda Schwäbel hat geschrieben: Und wenn die Krankenversicherung sich am Pauschaltagessatz vertragsgemäß nicht beteiligt, dann muss man halt schauen, dass in der Endabrechnung genügend Aufwendungen für ärztlich durchgeführte oder verordnete Maßnahmen und Anwendungen (Massage, Inhalation, Bäder, Beratungsgespräche, Untersuchungen, Laboraufwendungen usw.) aufgeführt werden, die die Krankenversicherungt dann doch bezahlen muss.
Die DEBEKA z.B. unterscheiden nicht zwischen Kur- oder Sanatoriumsbehandlung. Es besteht hier einfach keine Leistungspflicht seitens der DEBEKA.
Kommt jetzt jemand auf die clevere Idee diese selbst ambulant in einem Heilbad oder Kurort durchzuführen, zahlt die DEBEKA nur, wenn die versicherte Person dort ihren ständigen Wohnsitz hat oder während eines vorrübergehenden Aufenthalts durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige Erkrankung erkrankt oder von einem dort eingetretenen Unfall Heilbehandlungen notwendig sind.
Gerda,
bis du bei der DEBEKA versichert oder hast du einen seperaten Kur-Tarif abgeschlossen?
- Bundesfreiwild
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http://www.pbeakk.de/fileadmin/redakteu ... info31.pdf
Dies ist der Link zur Postbeamtenkrankenkasse. Die Bestimmungen für eine Kur (stationäre Rehamaßnahme in einem Sanatorium)
Ich werde mal bei der Beamtenkasse nachfragen, wie die aktuelle Berechnung an meinem Beispiel genau abläuft. Da dürfte sich seit meiner letzten Kur einiges verändert haben (und ich gedenke, diesen Sommer selbst eine zu machen).
Werde das Berechnungsbeispiel kurzfristig hier einstellen.
Welches Sanatorium man wählt?
Erstmal beim BAD anfragen, welche Kurhäuser im Abrechnungskatalog stehen. Da stehen auch die Schwerpunkte der zu behandelden Krankheietn drin. Man kann selbst wählen und vom Arzt in der Kurempfehlung gleich angeben lassen, evtl. mit Begründung.
Vor Einreichen des Antrages bei der zuständigen Stelle, bitte dran denken, auch in der Kurklinik Termin unter Vorbehalt der Genehmigung zu buchen. 4-Monats-Fristvom Antrag bis Antritt beachten!
Noch ein Nachtrag: Kosten für eine "Kur" können von der Steuer abgesetzt werden. Bringt aber nur etwas, wenn man seinen steuerlichen Selbstbehaltsatz damit überschreitet (2% des Bruttoeinkommens, oder 1% bei chronisch Kranken)
Dies ist der Link zur Postbeamtenkrankenkasse. Die Bestimmungen für eine Kur (stationäre Rehamaßnahme in einem Sanatorium)
Ich werde mal bei der Beamtenkasse nachfragen, wie die aktuelle Berechnung an meinem Beispiel genau abläuft. Da dürfte sich seit meiner letzten Kur einiges verändert haben (und ich gedenke, diesen Sommer selbst eine zu machen).
Werde das Berechnungsbeispiel kurzfristig hier einstellen.
Welches Sanatorium man wählt?
Erstmal beim BAD anfragen, welche Kurhäuser im Abrechnungskatalog stehen. Da stehen auch die Schwerpunkte der zu behandelden Krankheietn drin. Man kann selbst wählen und vom Arzt in der Kurempfehlung gleich angeben lassen, evtl. mit Begründung.
Vor Einreichen des Antrages bei der zuständigen Stelle, bitte dran denken, auch in der Kurklinik Termin unter Vorbehalt der Genehmigung zu buchen. 4-Monats-Fristvom Antrag bis Antritt beachten!
Noch ein Nachtrag: Kosten für eine "Kur" können von der Steuer abgesetzt werden. Bringt aber nur etwas, wenn man seinen steuerlichen Selbstbehaltsatz damit überschreitet (2% des Bruttoeinkommens, oder 1% bei chronisch Kranken)
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Die Selbstbehalte, die du aufführst, sind diejenigen, die GKV bzw. Beihilfe vorsieht.Bundesfreiwild hat geschrieben: Noch ein Nachtrag: Kosten für eine "Kur" können von der Steuer abgesetzt werden. Bringt aber nur etwas, wenn man seinen steuerlichen Selbstbehaltsatz damit überschreitet (2% des Bruttoeinkommens, oder 1% bei chronisch Kranken)
Die steuerlichen zumutbaren Belastungen sind weit aus höher und kennen keine Chroniker-Regelung. Der Single hat da ne zumutbare Belastung (je nach Einkommen) von 5-7%, der Verheiratete ohne Kinder von 4-6%, Verheiratete mit 1-2 Kindern von 2-4% und erst mit drei oder mehr Kindern sind wir bei 1-2%.
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Okay, da hab ich mich vertan.
Es waren glaube ich - bei mir 6%, die als Grenze überschritten werden müssen, um eine steuerliche Rückzahlung vom Finanzamt zu bekommen.
Aber - je nachdem... wenn zu den Kur-Selbstbehalten auch noch laufende Gesundheitskosten dazu kommen, WEIL man eben Chroniker ist (nämlich die Selbstbehalte von Medikamenten, eine neue Brille oder Kontaktlinsen, etc.) kommt man doch schon mal in die Steuerentlastungsregionen.
Es waren glaube ich - bei mir 6%, die als Grenze überschritten werden müssen, um eine steuerliche Rückzahlung vom Finanzamt zu bekommen.
Aber - je nachdem... wenn zu den Kur-Selbstbehalten auch noch laufende Gesundheitskosten dazu kommen, WEIL man eben Chroniker ist (nämlich die Selbstbehalte von Medikamenten, eine neue Brille oder Kontaktlinsen, etc.) kommt man doch schon mal in die Steuerentlastungsregionen.
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hallo hh-b
wenn du magst kannst du mir eine pm schicken.
was für eine kur benötigst du denn?
es gibt kuren und sanatoriumsbehandlungen was einem krankenhausaufenthalt oder reha entspricht.
kuren werden tatsächlichnur gering bezuschusst.
ich bin nun schon mehrfach in kliniken gewesen und es wurde bis auf die ersten 28 tag epro jahr die 10 euro die jeder bezahlen muß alles erstattet.
ich war auch 50:50 debeka:beihilfe, bin nun 70:30 was sich aber trotdem nicht verändert hat.
hab auch schon klinikerfahrungen gemacht und wenn du mir schreiben magst wo deine probleme liegen kann ich dir vlt behilflich sein.
hab auch icht gelesen was die anderen schrieben denn ich kann nur sagen das erste war en kur da wurd wenig bezahlt. den rest hab ich über sanatorium laufen lassen und es wurd voll bezahlt....
meld dich wenn du magst..
gruß
a-teil
wenn du magst kannst du mir eine pm schicken.
was für eine kur benötigst du denn?
es gibt kuren und sanatoriumsbehandlungen was einem krankenhausaufenthalt oder reha entspricht.
kuren werden tatsächlichnur gering bezuschusst.
ich bin nun schon mehrfach in kliniken gewesen und es wurde bis auf die ersten 28 tag epro jahr die 10 euro die jeder bezahlen muß alles erstattet.
ich war auch 50:50 debeka:beihilfe, bin nun 70:30 was sich aber trotdem nicht verändert hat.
hab auch schon klinikerfahrungen gemacht und wenn du mir schreiben magst wo deine probleme liegen kann ich dir vlt behilflich sein.
hab auch icht gelesen was die anderen schrieben denn ich kann nur sagen das erste war en kur da wurd wenig bezahlt. den rest hab ich über sanatorium laufen lassen und es wurd voll bezahlt....
meld dich wenn du magst..
gruß
a-teil
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Direkt nach einem Krankenhausaufenthalt nennt sich das ganze dann "Anschlussheilbehandlung".
Die kann aber auch - auf Anweisung des Krankenhausarztes - auch erst einige Wochen nach dem Krankenhausaufenthalt durchgeführt werden.
Es gibt Fälle, da ist man zwar aus dem Krankenhaus raus, kann aber noch gar nicht in die Anschlussheilbehandlung, weil man noch gar nicht reisefähig ist (zum Beispiel nach einer schweren Knie-OP, wenn das Knie nach langer Ruhelagerung steif ist und man weder in ein Auto reinkommt, noch öffentliche Verkehrsmittel benutzen kann. Dann kann auch eine Anschlussheilbehandlung erst später zum Tragen kommen.
Normalerweise schließt sie sich aber direkt an.
Der Unterschied zwischen einer Heilkur und einem Sanatoriumsaufenhalt ist:
Bei einer Heilkur ist man in einer x-beliebigen Unterkunft in einem anerkannten Kurort untergebracht, für die oft keine oder nur geringe Unterbringungskosten gezahlt werden. Man ist frei in seiner Zeiteinteilung -auch der nächtlichen - was in solchen Heilkuren oft zu wenig Kurerfolg führt.
Die medizinischen Anwendungen verschreibt dann in der Regel der Badearzt vor Ort, und die werden auch von der Krankenkasse erstattet.
Sanatoriumsaufenthalt: STATIONÄRER Sanatoriumsaufenthalt in einer Klinik. Also unter 24-Std-Aufsicht des behandelnden Arztes, der auch bestimmen kann, was man tun und lassen darf - auch in seiner Freizeitgestaltung! Dazu gehört, dass man - nicht zuletzt um die Nachtruhe im Haus nicht über Gebühr zu stören, spätestens um 24 Uhr zu Hause ist (je nach Haus unterschiedliche Regelungen - auch deutlich früher). Und man muss sich z. B. Ausflüge in die weitere Umgebung genehmigen lassen und sich abmelden (u. a. wegen rechtlicher Konsequenzen, falls etwas passiert) und der Arzt kann sowas auch verbieten, wenn er glaubt, dass der Patient dadurch vor allem in seiner Gesundheit gefährdet sein könnte. Der Arzt hat also Weisungsbefugnisse, deren Verweigerung auch zu einem Kurabbruch führen können.
Meist Pauschalabrechnung eines Tagessatzes, der nach Berechnungsmodus der jeweiligen Krankenkasse unterschiedlich bezuschusst wird. In der Regel wird ca. die Hälfte der Tagespauschale für ärztliche Leistungen, Labor, etc. von der Krankenkasse bezahlt.
Die andere Hälfte wird als Anteil für Unterkunft und Verpflegung gerechnet und richtet sich nach der vertraglich zugesicherten Leistungen der Krankenkasse und nach den Zuzahlungsrichtlinien der Bundes- oder Landesbeihilfe. Nach den jeweiligen Vorgaben richtet sich auch, ob die 10 Euro (für 22 Tage maximal) voll oder teilweise vom Versicherten zu tragen sind.
Um einen konkreten Selbstbehalt errechnen zu können, muss man also seine Krankenkasse/Beihilfestelle befragen, die einem auch beihilfefähige Kliniken nennen können und an Hand des Kostensatzes des Hauses auch den Eigenbehalt berechnen können.
Ich hab mal nachgefragt. Bei mir wäre es so, dass KKasse und Beihilfe diverse Anteile übernehmen (mein Beihilfesatz ist 50%), die Krankenkasse die Hälfte der 10 Euro übernimmt und durch meine Zusatzversicherungen nur ein Selbstbehalt von rund 8 Euro pro Tag übrig bleibt (bei einer Kliniktagespauschale von rund 119 Euro pro Tag).
Plus Anreisekosten von denen auch nur Teile von der Kasse übernommen werden.
Wie immer sind die individuellen Gegebenheiten Ausschlag gebend für die Berechnung. Eine pauschale Auskunft kann ohne Kenntnis der persönlichen Vertragsgegebenheiten und der familiären Versicherungsituation nicht gegeben werden.
Noch etwas zur Kliniksuche:
Der behandelnde Arzt (ich mache den Vorschlag) bestimmt, in welche Klinik es gehen soll. Natürlich müssen die Indikationen mit dem eigenen Krankheitsbild zusammenpassen. Ist aber meist kein Problem, da die größeren Klinik oft ein breites Behandlungsspektrum aufweisen.
In der Kurempfehlung meines behandelnden Arztes schreibt der auf meinen Wunsch die von mir ausgesuchte Klinik auf und nennt die Gründe, warum es z. B. genau an diesen Ort gehen soll (z. B. Seeklima bei Asthma, Allergie, Gehbehinderung (flaches Gelände).
Noch nie ist die Regieanweisung meines Arztes bei der vorher durchzuführenden betriebs- oder amtsärztlichen Untersuchung in Frage gestellt worden (und ich war in den letzten 30 Jahren 7x in einer Sanatoriumskur an der See).
Bitte jetzt nicht glauben, dass mache ich aus Spaß an der Freud'. Wer meine gesundheitlichen Probleme auf seinen Buckel nehmen will, der kann gerne für mich fahren!
Die kann aber auch - auf Anweisung des Krankenhausarztes - auch erst einige Wochen nach dem Krankenhausaufenthalt durchgeführt werden.
Es gibt Fälle, da ist man zwar aus dem Krankenhaus raus, kann aber noch gar nicht in die Anschlussheilbehandlung, weil man noch gar nicht reisefähig ist (zum Beispiel nach einer schweren Knie-OP, wenn das Knie nach langer Ruhelagerung steif ist und man weder in ein Auto reinkommt, noch öffentliche Verkehrsmittel benutzen kann. Dann kann auch eine Anschlussheilbehandlung erst später zum Tragen kommen.
Normalerweise schließt sie sich aber direkt an.
Der Unterschied zwischen einer Heilkur und einem Sanatoriumsaufenhalt ist:
Bei einer Heilkur ist man in einer x-beliebigen Unterkunft in einem anerkannten Kurort untergebracht, für die oft keine oder nur geringe Unterbringungskosten gezahlt werden. Man ist frei in seiner Zeiteinteilung -auch der nächtlichen - was in solchen Heilkuren oft zu wenig Kurerfolg führt.
Die medizinischen Anwendungen verschreibt dann in der Regel der Badearzt vor Ort, und die werden auch von der Krankenkasse erstattet.
Sanatoriumsaufenthalt: STATIONÄRER Sanatoriumsaufenthalt in einer Klinik. Also unter 24-Std-Aufsicht des behandelnden Arztes, der auch bestimmen kann, was man tun und lassen darf - auch in seiner Freizeitgestaltung! Dazu gehört, dass man - nicht zuletzt um die Nachtruhe im Haus nicht über Gebühr zu stören, spätestens um 24 Uhr zu Hause ist (je nach Haus unterschiedliche Regelungen - auch deutlich früher). Und man muss sich z. B. Ausflüge in die weitere Umgebung genehmigen lassen und sich abmelden (u. a. wegen rechtlicher Konsequenzen, falls etwas passiert) und der Arzt kann sowas auch verbieten, wenn er glaubt, dass der Patient dadurch vor allem in seiner Gesundheit gefährdet sein könnte. Der Arzt hat also Weisungsbefugnisse, deren Verweigerung auch zu einem Kurabbruch führen können.
Meist Pauschalabrechnung eines Tagessatzes, der nach Berechnungsmodus der jeweiligen Krankenkasse unterschiedlich bezuschusst wird. In der Regel wird ca. die Hälfte der Tagespauschale für ärztliche Leistungen, Labor, etc. von der Krankenkasse bezahlt.
Die andere Hälfte wird als Anteil für Unterkunft und Verpflegung gerechnet und richtet sich nach der vertraglich zugesicherten Leistungen der Krankenkasse und nach den Zuzahlungsrichtlinien der Bundes- oder Landesbeihilfe. Nach den jeweiligen Vorgaben richtet sich auch, ob die 10 Euro (für 22 Tage maximal) voll oder teilweise vom Versicherten zu tragen sind.
Um einen konkreten Selbstbehalt errechnen zu können, muss man also seine Krankenkasse/Beihilfestelle befragen, die einem auch beihilfefähige Kliniken nennen können und an Hand des Kostensatzes des Hauses auch den Eigenbehalt berechnen können.
Ich hab mal nachgefragt. Bei mir wäre es so, dass KKasse und Beihilfe diverse Anteile übernehmen (mein Beihilfesatz ist 50%), die Krankenkasse die Hälfte der 10 Euro übernimmt und durch meine Zusatzversicherungen nur ein Selbstbehalt von rund 8 Euro pro Tag übrig bleibt (bei einer Kliniktagespauschale von rund 119 Euro pro Tag).
Plus Anreisekosten von denen auch nur Teile von der Kasse übernommen werden.
Wie immer sind die individuellen Gegebenheiten Ausschlag gebend für die Berechnung. Eine pauschale Auskunft kann ohne Kenntnis der persönlichen Vertragsgegebenheiten und der familiären Versicherungsituation nicht gegeben werden.
Noch etwas zur Kliniksuche:
Der behandelnde Arzt (ich mache den Vorschlag) bestimmt, in welche Klinik es gehen soll. Natürlich müssen die Indikationen mit dem eigenen Krankheitsbild zusammenpassen. Ist aber meist kein Problem, da die größeren Klinik oft ein breites Behandlungsspektrum aufweisen.
In der Kurempfehlung meines behandelnden Arztes schreibt der auf meinen Wunsch die von mir ausgesuchte Klinik auf und nennt die Gründe, warum es z. B. genau an diesen Ort gehen soll (z. B. Seeklima bei Asthma, Allergie, Gehbehinderung (flaches Gelände).
Noch nie ist die Regieanweisung meines Arztes bei der vorher durchzuführenden betriebs- oder amtsärztlichen Untersuchung in Frage gestellt worden (und ich war in den letzten 30 Jahren 7x in einer Sanatoriumskur an der See).
Bitte jetzt nicht glauben, dass mache ich aus Spaß an der Freud'. Wer meine gesundheitlichen Probleme auf seinen Buckel nehmen will, der kann gerne für mich fahren!
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- Beiträge: 76
- Registriert: 27. Jan 2011, 19:24
- Behörde:
hallo,
das mag ja vlt bei euch so sein, stimme dem trotzdem nicht zu.
kommt vlt auch immer darauf an weswegen man geht.
kur wird definitiv mit geringem zuschuß bezahlt.
ich war vorher in keinem kranenhaus und trotzdem wurden alle kosten übernommen.
wenn hh-b möchte kann er sich ja mit mir austauschen.
a-teil
das mag ja vlt bei euch so sein, stimme dem trotzdem nicht zu.
kommt vlt auch immer darauf an weswegen man geht.
kur wird definitiv mit geringem zuschuß bezahlt.
ich war vorher in keinem kranenhaus und trotzdem wurden alle kosten übernommen.
wenn hh-b möchte kann er sich ja mit mir austauschen.
a-teil
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- Behörde:
gefunden...
§ 7
Beihilfefähige Aufwendungen bei
Sanatoriumsbehandlung
(1) 1Aus Anlass einer Sanatoriumsbehandlung sind beihilfefähig
die Aufwendungen
1. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3,
2. für Unterkunft, Verpflegung und Pflege für höchstens 3
Wochen, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen
Gründen dringend erforderlich; die Aufwendungen
sind beihilfefähig bis zur Höhe des niedrigsten Satzes des
Sanatoriums. 2Für Begleitpersonen von Schwerbehinderten,
deren Notwendigkeit behördlich festgestellt ist, sind
die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zu
70 v.H. des niedrigsten Satzes des Sanatoriums beihilfefähig;
Voraussetzung ist eine Bestätigung des Sanatoriums,
dass für eine erfolgversprechende Behandlung eine
Begleitperson notwendig ist,
3. nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 mit Ausnahme des Satzes 3,
4. nach § 6 Abs. 1 Nr. 9,
5. für die Kurtaxe, ggf. auch für die Begleitperson,
6. für den ärztlichen Schlussbericht.
(2) 1Die Aufwendungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 sind nur dann
beihilfefähig, wenn
1. nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten die Sanatoriumsbehandlung
notwendig ist und nicht durch eine
andere Behandlung mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzt
werden kann,
2. die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt
hat. 2Diese Anerkennung gilt nur, wenn die Behandlung
innerhalb von vier Monaten seit Bekanntgabe des
Bescheides begonnen wird.
(3) 1Eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit ist nicht zulässig,
wenn im laufenden oder den drei vorangegangenen Kalenderjahren
bereits eine als beihilfefähig anerkannte Sanatoriumsbehandlung
oder Heilkur durchgeführt und beendet worden ist.
2Von der Einhaltung der Frist darf nur abgesehen werden
1. nach einer schweren, einen Krankenhausaufenthalt erfordernden
Erkrankung,
2. in Fällen, in denen die sofortige Einlieferung des Kranken
zur stationären Behandlung in einem Sanatorium geboten
ist; in diesen Fällen ist der Antrag auf Anerkennung der
Beihilfefähigkeit unverzüglich nachzuholen,
3. bei schwerer chronischer Erkrankung, wenn nach dem Gutachten
des Amts- oder Vertrauensarztes aus zwingenden
medizinischen Gründen eine Sanatoriumsbehandlung in
einem kürzeren Zeitabstand notwendig ist.
(4) Sanatorium im Sinne dieser Vorschrift ist eine Krankenanstalt,
die unter ärztlicher Leitung besondere Heilbehandlungen
(z. B. mit Mitteln physikalischer und diätetischer Therapie)
durchführt und in der die dafür erforderlichen Einrichtungen und
das dafür erforderliche Pflegepersonal vorhanden sind.
Zu § 7
Zu Absatz 1
1. Bei einer anerkannten Sanatoriumsbehandlung gelten für
die in § 6 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Heilbehandlungen die
in den Hinweisen hierzu festgesetzten Höchstbeträge ebenfalls.
2. Grundsätzlich sind Aufwendungen für eine Sanatoriumsbehandlung
bis zu drei Wochen beihilfefähig. Ergibt sich im
Verlauf der Sanatoriumsbehandlung, dass über den von
der Festsetzungsstelle als beihilfefähig anerkannten Zeitraum
hinaus eine Verlängerung aus gesundheitlichen Gründen
dringend erforderlich ist, so kann die Anerkennung der
Beihilfefähigkeit der weiteren Aufwendungen der Sanatoriumsbehandlung
durch die Festsetzungsstelle auch auf
Grund eines fachärztlichen Gutachtens des im Sanatorium
behandelnden Arztes erfolgen.
3. Die behördliche Feststellung der Notwendigkeit einer
Begleitperson bei Schwerbehinderten ergibt sich aus dem
amtlichen Ausweis (Merkzeichen "B" bzw. "BL"). Bei Kindern
genügt statt dessen die Feststellung des Amts- oder
Vertrauensarztes, dass wegen des Alters des Kindes und
seiner eine Langzeittherapie erfordernden schweren
Erkrankung zur stationären Nachsorge eine Begleitperson
aus medizinischen Gründen notwendig ist.
4. Nach Nummer 6 sind die Kosten eines ärztlichen Schlussberichts
beihilfefähig. Der Schlussbericht soll bestätigen, dass
eine Sanatoriumsbehandlung ordnungsgemäß durchgeführt
worden ist. Darüber hinausgehende medizinische
Angaben sind nicht erforderlich.
Zu Absatz 2
1. Für den Anerkennungsbescheid nach § 7 Abs. 2 Nr. 2
kann folgendes Formblatt 7 verwendet werden:
(Vom Abdruck des Formblattes 7 wurde aus Platzgründen
abgesehen.)
2. Ist die Beihilfefähigkeit der Kosten einer Sanatoriumsbehandlung
nicht anerkannt worden, sind nur Aufwendungen
nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 beihilfefähig.
Zu Absatz 3
Bei der Anwendung von Satz 2 Nr. 1 muss eine wiederholte
Behandlung in einem Sanatorium zur Nachsorge der schweren
Erkrankung erforderlich sein, die den Aufenthalt in einem Krankenhaus
oder Sanatorium notwendig gemacht hatte; auf einen
engen zeitlichen Zusammenhang kommt es nicht an.
§ 8
Beihilfefähige Aufwendungen bei Heilkur
(1) Aufwendungen für eine Heilkur sind nur beihilfefähig für
Beamte und Richter (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) mit Dienstbezügen, Amtsbezügen
und Beamte mit Anwärterbezügen.
(2) Aus Anlass einer Heilkur sind beihilfefähig die Aufwendungen
1. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3,
2. für Unterkunft und Verpflegung für höchstens dreiundzwanzig
Kalendertage einschließlich der Reisetage bis zum
Betrag von 16,00 Euro täglich, für Begleitpersonen von
Schwerbehinderten, deren Notwendigkeit behördlich festgestellt
ist, bis zum Betrag von 13,00 Euro täglich, soweit
die Aufwendungen über 12,50 Euro täglich beziehungsweise
10,00 Euro täglich für die Begleitperson hinausgehen,
3. nach § 6 Abs. 1 Nr. 9,
4. für die Kurtaxe, ggf. auch für die Begleitperson,
5. für den ärztlichen Schlussbericht.
(3) 1Die Aufwendungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 5 sind nur dann
beihilfefähig, wenn
1. nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten die Heilkur
zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit
nach einer schweren Erkrankung erforderlich oder bei
einem erheblichen chronischen Leiden eine balneo- oder
klimatherapeutische Behandlung zwingend notwendig ist
und nicht durch andere Heilmaßnahmen mit gleicher
Erfolgsaussicht, insbesondere nicht durch eine andere
Behandlung am Wohnort oder in seinem Einzugsgebiet im
Sinne des Bundesumzugskostengesetzes, ersetzt werden
kann,
2. die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt
hat. 2Diese Anerkennung gilt nur, wenn die Behandlung
innerhalb von vier Monaten seit Bekanntgabe des
Bescheides begonnen wird.
(4) 1Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen
einer Heilkur ist nicht zulässig,
1. wenn der Beihilfeberechtigte in den dem Antragsmonat
vorausgegangenen drei Jahren nicht ununterbrochen im
öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist. 2Eine Beschäftigung
gilt nicht als unterbrochen während eines Erziehungsurlaubs
und der Beurlaubung nach § 72 a Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 7 des Bundesbeamtengesetzes
oder § 48 a Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit
Absatz 2 Satz 1 Deutsches Richtergesetz sowie während
einer Zeit, in der der Beihilfeberechtigte ohne Dienstbezüge
beurlaubt war und die oberste Dienstbehörde oder die
von ihr bestimmte Stelle anerkannt hat, dass der Urlaub
dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
2. wenn im laufenden oder den drei vorangegangenen Kalenderjahren
bereits eine als beihilfefähig anerkannte Sanatoriumsbehandlung
oder Heilkur durchgeführt und beendet
worden ist. 2Von der Einhaltung der Frist darf nur abgesehen
werden bei schwerem chronischen Leiden, wenn nach
dem Gutachten des Amts- oder Vertrauensarztes aus zwingenden
medizinischen Gründen eine Heilkur in einem kürzeren
Zeitabstand notwendig ist,
3. nach Stellung des Antrags auf Entlassung,
4. wenn bekannt ist, dass das Dienstverhältnis vor Ablauf
eines Jahres nach Durchführung der Heilkur enden wird, es
sei denn, dass die Heilkur wegen der Folgen einer Dienstbeschädigung
durchgeführt wird,
5. solange der Beihilfeberechtigte vorläufig des Dienstes enthoben
ist.
(5) Bei Anwendung des Absatzes 4 Nr. 1 steht die Zeit der Tätigkeit
bei
1. Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Landtage,
2. Zuwendungsempfängern, die zu mehr als 50 v.H. aus
öffentlichen Mitteln unterhalten werden und das Beihilferecht
des Bundes oder eines Landes anwenden
der Dienstzeit im öffentlichen Dienst gleich.
(6) Heilkur im Sinne dieser Vorschrift ist eine Kur, die unter
ärztlicher Leitung nach einem Kurplan in einem im Heilkurorteverzeichnis
enthaltenen Kurort durchgeführt wird; die Unterkunft
muss sich im Kurort befinden und ortsgebunden sein.
Zu § 8
1. Die Hinweise zu § 7 gelten entsprechend.
2. Das Heilkurorteverzeichnis wird vom Bundesministerium
des Innern als Anhang 2 herausgegeben. (Vom Abdruck
des Heilkurorteverzeichnisses wurde aus Platzgründen
abgesehen.)
3. Für den Anerkennungsbescheid nach § 8 Abs. 3 Nr. 2
kann folgendes Formblatt 8 verwendet werden:
(Vom Abdruck des Formblattes 8 wurde aus Platzgründen
abgesehen.)
§ 7
Beihilfefähige Aufwendungen bei
Sanatoriumsbehandlung
(1) 1Aus Anlass einer Sanatoriumsbehandlung sind beihilfefähig
die Aufwendungen
1. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3,
2. für Unterkunft, Verpflegung und Pflege für höchstens 3
Wochen, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen
Gründen dringend erforderlich; die Aufwendungen
sind beihilfefähig bis zur Höhe des niedrigsten Satzes des
Sanatoriums. 2Für Begleitpersonen von Schwerbehinderten,
deren Notwendigkeit behördlich festgestellt ist, sind
die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zu
70 v.H. des niedrigsten Satzes des Sanatoriums beihilfefähig;
Voraussetzung ist eine Bestätigung des Sanatoriums,
dass für eine erfolgversprechende Behandlung eine
Begleitperson notwendig ist,
3. nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 mit Ausnahme des Satzes 3,
4. nach § 6 Abs. 1 Nr. 9,
5. für die Kurtaxe, ggf. auch für die Begleitperson,
6. für den ärztlichen Schlussbericht.
(2) 1Die Aufwendungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 sind nur dann
beihilfefähig, wenn
1. nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten die Sanatoriumsbehandlung
notwendig ist und nicht durch eine
andere Behandlung mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzt
werden kann,
2. die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt
hat. 2Diese Anerkennung gilt nur, wenn die Behandlung
innerhalb von vier Monaten seit Bekanntgabe des
Bescheides begonnen wird.
(3) 1Eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit ist nicht zulässig,
wenn im laufenden oder den drei vorangegangenen Kalenderjahren
bereits eine als beihilfefähig anerkannte Sanatoriumsbehandlung
oder Heilkur durchgeführt und beendet worden ist.
2Von der Einhaltung der Frist darf nur abgesehen werden
1. nach einer schweren, einen Krankenhausaufenthalt erfordernden
Erkrankung,
2. in Fällen, in denen die sofortige Einlieferung des Kranken
zur stationären Behandlung in einem Sanatorium geboten
ist; in diesen Fällen ist der Antrag auf Anerkennung der
Beihilfefähigkeit unverzüglich nachzuholen,
3. bei schwerer chronischer Erkrankung, wenn nach dem Gutachten
des Amts- oder Vertrauensarztes aus zwingenden
medizinischen Gründen eine Sanatoriumsbehandlung in
einem kürzeren Zeitabstand notwendig ist.
(4) Sanatorium im Sinne dieser Vorschrift ist eine Krankenanstalt,
die unter ärztlicher Leitung besondere Heilbehandlungen
(z. B. mit Mitteln physikalischer und diätetischer Therapie)
durchführt und in der die dafür erforderlichen Einrichtungen und
das dafür erforderliche Pflegepersonal vorhanden sind.
Zu § 7
Zu Absatz 1
1. Bei einer anerkannten Sanatoriumsbehandlung gelten für
die in § 6 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Heilbehandlungen die
in den Hinweisen hierzu festgesetzten Höchstbeträge ebenfalls.
2. Grundsätzlich sind Aufwendungen für eine Sanatoriumsbehandlung
bis zu drei Wochen beihilfefähig. Ergibt sich im
Verlauf der Sanatoriumsbehandlung, dass über den von
der Festsetzungsstelle als beihilfefähig anerkannten Zeitraum
hinaus eine Verlängerung aus gesundheitlichen Gründen
dringend erforderlich ist, so kann die Anerkennung der
Beihilfefähigkeit der weiteren Aufwendungen der Sanatoriumsbehandlung
durch die Festsetzungsstelle auch auf
Grund eines fachärztlichen Gutachtens des im Sanatorium
behandelnden Arztes erfolgen.
3. Die behördliche Feststellung der Notwendigkeit einer
Begleitperson bei Schwerbehinderten ergibt sich aus dem
amtlichen Ausweis (Merkzeichen "B" bzw. "BL"). Bei Kindern
genügt statt dessen die Feststellung des Amts- oder
Vertrauensarztes, dass wegen des Alters des Kindes und
seiner eine Langzeittherapie erfordernden schweren
Erkrankung zur stationären Nachsorge eine Begleitperson
aus medizinischen Gründen notwendig ist.
4. Nach Nummer 6 sind die Kosten eines ärztlichen Schlussberichts
beihilfefähig. Der Schlussbericht soll bestätigen, dass
eine Sanatoriumsbehandlung ordnungsgemäß durchgeführt
worden ist. Darüber hinausgehende medizinische
Angaben sind nicht erforderlich.
Zu Absatz 2
1. Für den Anerkennungsbescheid nach § 7 Abs. 2 Nr. 2
kann folgendes Formblatt 7 verwendet werden:
(Vom Abdruck des Formblattes 7 wurde aus Platzgründen
abgesehen.)
2. Ist die Beihilfefähigkeit der Kosten einer Sanatoriumsbehandlung
nicht anerkannt worden, sind nur Aufwendungen
nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 beihilfefähig.
Zu Absatz 3
Bei der Anwendung von Satz 2 Nr. 1 muss eine wiederholte
Behandlung in einem Sanatorium zur Nachsorge der schweren
Erkrankung erforderlich sein, die den Aufenthalt in einem Krankenhaus
oder Sanatorium notwendig gemacht hatte; auf einen
engen zeitlichen Zusammenhang kommt es nicht an.
§ 8
Beihilfefähige Aufwendungen bei Heilkur
(1) Aufwendungen für eine Heilkur sind nur beihilfefähig für
Beamte und Richter (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) mit Dienstbezügen, Amtsbezügen
und Beamte mit Anwärterbezügen.
(2) Aus Anlass einer Heilkur sind beihilfefähig die Aufwendungen
1. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3,
2. für Unterkunft und Verpflegung für höchstens dreiundzwanzig
Kalendertage einschließlich der Reisetage bis zum
Betrag von 16,00 Euro täglich, für Begleitpersonen von
Schwerbehinderten, deren Notwendigkeit behördlich festgestellt
ist, bis zum Betrag von 13,00 Euro täglich, soweit
die Aufwendungen über 12,50 Euro täglich beziehungsweise
10,00 Euro täglich für die Begleitperson hinausgehen,
3. nach § 6 Abs. 1 Nr. 9,
4. für die Kurtaxe, ggf. auch für die Begleitperson,
5. für den ärztlichen Schlussbericht.
(3) 1Die Aufwendungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 5 sind nur dann
beihilfefähig, wenn
1. nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten die Heilkur
zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit
nach einer schweren Erkrankung erforderlich oder bei
einem erheblichen chronischen Leiden eine balneo- oder
klimatherapeutische Behandlung zwingend notwendig ist
und nicht durch andere Heilmaßnahmen mit gleicher
Erfolgsaussicht, insbesondere nicht durch eine andere
Behandlung am Wohnort oder in seinem Einzugsgebiet im
Sinne des Bundesumzugskostengesetzes, ersetzt werden
kann,
2. die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt
hat. 2Diese Anerkennung gilt nur, wenn die Behandlung
innerhalb von vier Monaten seit Bekanntgabe des
Bescheides begonnen wird.
(4) 1Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen
einer Heilkur ist nicht zulässig,
1. wenn der Beihilfeberechtigte in den dem Antragsmonat
vorausgegangenen drei Jahren nicht ununterbrochen im
öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist. 2Eine Beschäftigung
gilt nicht als unterbrochen während eines Erziehungsurlaubs
und der Beurlaubung nach § 72 a Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 7 des Bundesbeamtengesetzes
oder § 48 a Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit
Absatz 2 Satz 1 Deutsches Richtergesetz sowie während
einer Zeit, in der der Beihilfeberechtigte ohne Dienstbezüge
beurlaubt war und die oberste Dienstbehörde oder die
von ihr bestimmte Stelle anerkannt hat, dass der Urlaub
dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
2. wenn im laufenden oder den drei vorangegangenen Kalenderjahren
bereits eine als beihilfefähig anerkannte Sanatoriumsbehandlung
oder Heilkur durchgeführt und beendet
worden ist. 2Von der Einhaltung der Frist darf nur abgesehen
werden bei schwerem chronischen Leiden, wenn nach
dem Gutachten des Amts- oder Vertrauensarztes aus zwingenden
medizinischen Gründen eine Heilkur in einem kürzeren
Zeitabstand notwendig ist,
3. nach Stellung des Antrags auf Entlassung,
4. wenn bekannt ist, dass das Dienstverhältnis vor Ablauf
eines Jahres nach Durchführung der Heilkur enden wird, es
sei denn, dass die Heilkur wegen der Folgen einer Dienstbeschädigung
durchgeführt wird,
5. solange der Beihilfeberechtigte vorläufig des Dienstes enthoben
ist.
(5) Bei Anwendung des Absatzes 4 Nr. 1 steht die Zeit der Tätigkeit
bei
1. Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Landtage,
2. Zuwendungsempfängern, die zu mehr als 50 v.H. aus
öffentlichen Mitteln unterhalten werden und das Beihilferecht
des Bundes oder eines Landes anwenden
der Dienstzeit im öffentlichen Dienst gleich.
(6) Heilkur im Sinne dieser Vorschrift ist eine Kur, die unter
ärztlicher Leitung nach einem Kurplan in einem im Heilkurorteverzeichnis
enthaltenen Kurort durchgeführt wird; die Unterkunft
muss sich im Kurort befinden und ortsgebunden sein.
Zu § 8
1. Die Hinweise zu § 7 gelten entsprechend.
2. Das Heilkurorteverzeichnis wird vom Bundesministerium
des Innern als Anhang 2 herausgegeben. (Vom Abdruck
des Heilkurorteverzeichnisses wurde aus Platzgründen
abgesehen.)
3. Für den Anerkennungsbescheid nach § 8 Abs. 3 Nr. 2
kann folgendes Formblatt 8 verwendet werden:
(Vom Abdruck des Formblattes 8 wurde aus Platzgründen
abgesehen.)
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Re: Kur?! Brauche Rat
Hallo,
ich bin gerade auch auf der Suche nach Erfahrungen bezüglich Pauchalabrechnung oder Detailabrechnung. (Mutter-Kind-Kur)
Pauchal.. ist nicht viel höher, aber alle Kosten sollen damit abgegolten sein!?
Wurde mir so telef. auch bestätigt. Auch kein Serviceunterschied zur Detailabrechnung, isset so wirklich??
Sollte ich trotzdem alle Arztrechn. bekommen, kann ich die dann bei der Debeka einreichen, klingt doch ganz gut.
Wer kann etwas über Beihilfe/Debeka diebezüglicvh erzählen!!
LG Bernd Hans
ich bin gerade auch auf der Suche nach Erfahrungen bezüglich Pauchalabrechnung oder Detailabrechnung. (Mutter-Kind-Kur)
Pauchal.. ist nicht viel höher, aber alle Kosten sollen damit abgegolten sein!?
Wurde mir so telef. auch bestätigt. Auch kein Serviceunterschied zur Detailabrechnung, isset so wirklich??
Sollte ich trotzdem alle Arztrechn. bekommen, kann ich die dann bei der Debeka einreichen, klingt doch ganz gut.
Wer kann etwas über Beihilfe/Debeka diebezüglicvh erzählen!!
LG Bernd Hans
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Re: Kur?! Brauche Rat
Bin auch gerade einen Sanatoriumsaufenthalt am planen.
Die Kliniken können in der Regel Auskunft geben - oft stehts auch schon auf der Homepage - ob und mit welchen Krankenkassen sie Pauschalabrechnung vereinbart haben.
Dann wird in der Regel auch DIREKT mit der KV abgerechnet und der Versicherte bekommt nachher dann die endgültige Abrechnung von der KK, wenn er z.B. die Reisekosten hinterher noch eingereicht hat.
Ich mache IMMER über Pauschalabrechnung, weil ich absolut keinen Nerv habe, mich mit der Klinik über einen Stapel Detailrechnungen und falsche GöA-Kostensätze oder ähnliches zu unterhalten und vor allem, um zu vermeiden, dass ich selbst - schon während der Kur zu einer Abschlagszahlung - und nachher mit den ganzen Kosten in Vorauszahlung gehen muss.
Ich hatte gestern noch bei der KK angerufen und darum gebeten, mir für eine Klinik eine Musterabrechnung zu machen, damit ich sehen kann, welche Selbstbehalte mir bleiben.
Das Rumgeeiere zog sich hin, als ich dann bemerkte, dass die KKasse ja die medizinischen Kosten für ärztliche Leistungen, Behandlungen, Medikamente, Labor, etc. ohne Wimperzucken bezahlt und die Hälfte der Unterkunft und Verpflegung. Dass mir aber bekannt wäre, dass die Beihilfe bei 50% Beihilfesatz, eben nur die Häfte der restlichen Hälfte zahlt. Und eigentlich immer so 15-20 Euro pro Tag (ohne die 10 E Strafzoll) übrig blieben.
Da hat die Hotline-Dame dann abgewunken.
Sie meinte, erst wenn ich den Antrag definitiv stelle, kann ich dazu einen verbindlichen Kostenvoranschlag/Info über Selbstbehalt mit anfordern.
Wenns mir dann zu teuer würde, könnte ich die Kur ja immer noch absagen. Na toll, meinte ich, man kann sich auch sinnlos Arbeit machen.
Also z.B. 100 Euro Pauschale pro Tag (enthalten sämtliche ärztl. Leistungen, Labore, Behandlungen, Unterkunft, Verpflegung)
50 Euro werden für die ärztlichen/Medizinischen Dinge angesetzt - zahlt die KKasse
Rest 50 Euro
Davon übernimmt die KKasse die Hälfte = 25 Euro
Rest 25 Euro
Davon übernimmt die Beihilfe (bei 50% Beihilfesatz) die HÄlfte = 12,50
Rest 12,50
Leistungen aus meiner Zusatzversicherung - weiss ich nicht genau, was derzeit gezahlt wird - sagen wir mal 5 Euro
Rest 5 Euro
kommen die 10 Euro dazu, wovon wohl die Zusatzversicherung wieder die Hälfte übernimmt - also nochmal 5 Euro.
Dürften also pro Tag so ca. 10 Euro an mir kleben bleiben.
plus Reisekosten (2. Klasse mit Bus und Bahn), von denen meines Wissens aber nur ein Teil übernommen wird. Ich weiss jetzt gerade nicht, ob sich die KK oder die Beihilfe raushält und im Fragenkatalog der Postbeakk finde ich auch auf Anhieb keine Antwort.
Erfahrungsgemäß sind bei 5 Wochen Kur mit allem drum und dran so rund 500 Euro Selbstbehalt übrig geblieben.
Was in 5 Wochen Freizeit an Taschengeld in einem Kurort drauf geht, sollte man aber auch einkalkulieren *lach*
Das war Fall PostBeaKK und Beihilfe Bund.
Die Kliniken können in der Regel Auskunft geben - oft stehts auch schon auf der Homepage - ob und mit welchen Krankenkassen sie Pauschalabrechnung vereinbart haben.
Dann wird in der Regel auch DIREKT mit der KV abgerechnet und der Versicherte bekommt nachher dann die endgültige Abrechnung von der KK, wenn er z.B. die Reisekosten hinterher noch eingereicht hat.
Ich mache IMMER über Pauschalabrechnung, weil ich absolut keinen Nerv habe, mich mit der Klinik über einen Stapel Detailrechnungen und falsche GöA-Kostensätze oder ähnliches zu unterhalten und vor allem, um zu vermeiden, dass ich selbst - schon während der Kur zu einer Abschlagszahlung - und nachher mit den ganzen Kosten in Vorauszahlung gehen muss.
Ich hatte gestern noch bei der KK angerufen und darum gebeten, mir für eine Klinik eine Musterabrechnung zu machen, damit ich sehen kann, welche Selbstbehalte mir bleiben.
Das Rumgeeiere zog sich hin, als ich dann bemerkte, dass die KKasse ja die medizinischen Kosten für ärztliche Leistungen, Behandlungen, Medikamente, Labor, etc. ohne Wimperzucken bezahlt und die Hälfte der Unterkunft und Verpflegung. Dass mir aber bekannt wäre, dass die Beihilfe bei 50% Beihilfesatz, eben nur die Häfte der restlichen Hälfte zahlt. Und eigentlich immer so 15-20 Euro pro Tag (ohne die 10 E Strafzoll) übrig blieben.
Da hat die Hotline-Dame dann abgewunken.
Sie meinte, erst wenn ich den Antrag definitiv stelle, kann ich dazu einen verbindlichen Kostenvoranschlag/Info über Selbstbehalt mit anfordern.
Wenns mir dann zu teuer würde, könnte ich die Kur ja immer noch absagen. Na toll, meinte ich, man kann sich auch sinnlos Arbeit machen.
Also z.B. 100 Euro Pauschale pro Tag (enthalten sämtliche ärztl. Leistungen, Labore, Behandlungen, Unterkunft, Verpflegung)
50 Euro werden für die ärztlichen/Medizinischen Dinge angesetzt - zahlt die KKasse
Rest 50 Euro
Davon übernimmt die KKasse die Hälfte = 25 Euro
Rest 25 Euro
Davon übernimmt die Beihilfe (bei 50% Beihilfesatz) die HÄlfte = 12,50
Rest 12,50
Leistungen aus meiner Zusatzversicherung - weiss ich nicht genau, was derzeit gezahlt wird - sagen wir mal 5 Euro
Rest 5 Euro
kommen die 10 Euro dazu, wovon wohl die Zusatzversicherung wieder die Hälfte übernimmt - also nochmal 5 Euro.
Dürften also pro Tag so ca. 10 Euro an mir kleben bleiben.
plus Reisekosten (2. Klasse mit Bus und Bahn), von denen meines Wissens aber nur ein Teil übernommen wird. Ich weiss jetzt gerade nicht, ob sich die KK oder die Beihilfe raushält und im Fragenkatalog der Postbeakk finde ich auch auf Anhieb keine Antwort.
Erfahrungsgemäß sind bei 5 Wochen Kur mit allem drum und dran so rund 500 Euro Selbstbehalt übrig geblieben.
Was in 5 Wochen Freizeit an Taschengeld in einem Kurort drauf geht, sollte man aber auch einkalkulieren *lach*
Das war Fall PostBeaKK und Beihilfe Bund.