Sachsen-Anhalt, Rufbereitschaft Beamte

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michaj.282
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Sachsen-Anhalt, Rufbereitschaft Beamte

Beitrag von michaj.282 »

Hallo forum,

in meinem Sachverhalt dreht es sich um die Heranziehung von mittelbaren und unmittelbaren Landesbeamten zur Rufbereitschaft.
Vorweg zur Erläuterung:
Nach Maßgabe des SOG LSA ist die Gemeinde als Sicherheitsbehörde allzuständig um die öffentliche Sicherheit und Ordnung sicherzustellen. Hierzu bedienen sich die meisten Gemeinden der bei ihnen tätigen Tarifbeschäftigten und Beamten. Nach den Regelungen des TVöD ist der TB zur Ableistung von Rufbereitschaft verpflichtet. Der Ausgleich findet nach den Vorgaben des TVöD statt. Dies ist alles unstreitig.
Nun zu den Beamten:
1. Nach § 59 LBG LSA kann, wenn und solange besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe ihres oder seines Dienstortes aufzuhalten.

Hier ist für mich der unbestimmte Rechtsbegriff "besondere dienstliche Verhältnisse, dringend erfordern" in diesem Zusammenhang fraglich. Unter besonderen dienstlichen Verhältnissen, die es dringend erforderlich machen eine Rufbereitschaft zu leisten verstehe ich Sachverhalte, die nicht planbar und unvorhersehbar sind, d.h. hier muss Gefahr im Verzug sein, die die Existenz der Gemeinde bedrohen und nicht anders abgewehrt werden können. Da aber die Gefahrenabwehr eine dauerhafte Aufgabe der Gemeinde ist und die Rufbereitschaft des Diensthabenden in der dienstfreien Zeit schon am Anfang des Jahres mit einem Dienstplan geregelt wird, scheiden die im o.g. Paragrafen genannten Merkmale aus.

Weiterhin steht nach meiner Rechtsauffassung der § 5 ArbZVO LSA dem Einsatz der Beamten entgegen, da die vorgeschriebenen zusammenhängenden Ruhezeiten des Beamten unterbrochen werden. Im Absatz 1 steht "Ruhepause und Ruhezeit sind Zeiten, in denen die Beamtinnen und Beamten keinen Dienst leisten und sich auch nicht dafür bereithalten müssen." Aber gerade bei der Ausübung der Rufbereitschaft ist der Beamte doch verpflichtet sich für die Aufnahme einer Tätigkeit bereitzuhalten. Er ist gezwungen, sich an einem bestimmten Ort und in einem bestimmten Zustand (z.B. kein Konsum von Alkohol) auf- und bereitzuhalten.

Auch trifft die ArbZVO keine Regelungen zum Thema Rufbereitschaft, während in der ArbZVO Pol LSA (Arbeitszeitverordnung Polizei) explizit das Thema Rufbereitschaft geregelt ist.


Wie ist eure Meinung zu diesem nicht einfachen Thema.

Ich weiß, das es auch eine Kommune gibt, die Aufgrund dessen ihre Beamten nicht mehr zur Rufbereitschaft einsetzt, während andere Kommune augenscheinlich gültige Rechtsnormen verletzen um ihre Beamten einzusetzen. Die Problematik ist wohl auch dem Innenministerium bekannt.

Mfg
Micha
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Ruheständler
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Re: Sachsen-Anhalt, Rufbereitschaft Beamte

Beitrag von Ruheständler »

zu meiner aktiven Zeit war die Rufbereitschaft für Beamte schon immer ein strittiges Thema und es gab immer Differenzen mit dem Dienststellenleiter im Bezug zu den angestellten Kollegen wegen Bezahlung oder nur Gutstunden abfeiern.

Bereitschaftsdienst: wenn der Arbeitnehmer sich an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufhalten muss, um erforderlichenfalls unverzüglich die Arbeit aufnehmen zu können (BAG, Urteil v. 10.6.1959, 4 AZR 567/56).
In diesem Rahmen kann der Arbeitnehmer während des Bereitschaftsdiensts seine Zeit weitgehend frei gestalten und kann in Zeiten ohne Inanspruchnahme auch ruhen, da er - anders als bei der Arbeitsbereitschaft - nicht zu "wacher Aufmerksamkeit" verpflichtet ist. Er muss jedoch stets in der Lage sein, unverzüglich seine Tätigkeit aufnehmen zu können.

Rufbereitschaft: liegt regelmäßig dann vor, wenn sich der Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten hat, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Der Arbeitnehmer kann sich an einer beliebigen Stelle aufhalten. Er ist bei der Wahl seines Aufenthaltsorts jedoch nicht völlig frei, um den Einsatz nicht zu gefährden und im Bedarfsfall die Arbeitsaufnahme zu gewährleisten. Er muss die Arbeitsstätte also in angemessen kurzer Zeit noch erreichen können (BAG, Urtel v. 19.12.1991, 6 AZR 592/89).

Gruß vom Ruheständler
meine Eltern sagten damals immer wieder:Junge mach aus Deinem Leben was anständiges, Ergebnis : Feinmechaniker, Soldat,Arbeiter,Angestellter,Beamter,Pensionär,was soll ich noch vollbringen ? für kreative Vorschläge bin ich offen ... :mrgreen:
michaj.282
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Re: Sachsen-Anhalt, Rufbereitschaft Beamte

Beitrag von michaj.282 »

Hallo Ruheständler,

du siehst die Problematik hat sich bis heute nicht geändert. Die Definitionen sind mit hinlänglich bekannt, beantwortet aber leider nicht meine Fragestellung.

Leider gibt es in Sachsen-Anhalt dazu keine richterlichen Aussagen bzw. Urteile, die hier heranzuziehen sind. Auch in anderen Bundesländern habe ich dazu nichts vergleichbares finden können.

Ergänzend habe ich noch eine Frage an alle.

Mit Runderlass des MI vom 05.08.1997 - 15.32-03070.330 wurde festgelegt, dass für jeden Woche Rufbereitschaft für Beamte ein Freizeitausgleich von 14,5 h gewährt wird. Wie findet der Ausgleich der tatsächlich in Anspruch genommenen Zeiten statt, oder hat der Beamte für tatsächlich geleistet Arbeit keinen Ausgleichsanspruch, da er ja schon eine Pauschale von 14,5 Stunden bekommt?

Ich weiss, dass dieser Sachverhalt sehr kompliziert ist, aber eine wirklich rechtskonforme Aussage ist nirgends zu finden.

MfG
Micha
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