Anwärterbezüge und mögliche Rückforderung

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Kormoran
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Anwärterbezüge und mögliche Rückforderung

Beitrag von Kormoran »

Hallo zusammen,

ich bin seit kurzem Bauoberinspektoranwärter in NRW und lese mich fleißig ins Beamtenrecht ein. Ich habe in älteren Threads bereits gesucht und keine Antwort auf meine Fragen gefunden. Falls es an anderer Stelle bereits beantwortet wurde, bitte ich um Entschuldigung.

Was für mich vollkommen neu war und mich erschrocken hat, ist die mögliche Rückforderung von Anwärterbezügen. Ich plane nicht, meine Ausbildung abzubrechen. Ich versuche mit diesem Thread lediglich ein Stück mehr die Rechte und Pflichten zu verstehen. Voraussetzung für die Ausbildung als Bauoberinspektor ist ein Studium an einer Hochschule bzw Fachhochschule. Die Ausbildung dauert 14 Monate.

In §59(5) des Bundesbesoldungsgesetzes ist es folgendermaßen formuliert:
Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz steht zu §59(5) unter anderem:
59.5.1 Anwärtern, die im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes ein Studium (z.B. an einer verwaltungsinternen Fachhochschule) ableisten, sind die Anwärterbezüge unter Auflagen zu gewähren. Die Auflage erstreckt sich auf den gesamten Vorbereitungsdienst. Der Begriff der Auflage in diesem Sinne ist nicht identisch mit der Definition in § 36 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz.

59.5.2 Die Bewerber sind über die Auflagen und die Möglichkeit der Herabsetzung des Anwärtergrundbetrages nach § 66 frühzeitig (z.B. im Zusammenhang mit der Übersendung der Einstellungsunterlagen) zu unterrichten. Die Auflagen sind in einem Schreiben festzulegen, dessen Kenntnisnahme von dem Bewerber (Anwärter) spätestens bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf auf einer zu den Akten zu nehmenden Zweitschrift schriftlich zu bestätigen ist.
In §74(4) LBesG NRW steht:
(4) Für Anwärterinnen und Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

Wie ist "Studium ableisten" zu verstehen? Sind Studienphasen an einem Studieninstitut ein Studium?

Nehmen wir den Fall einer Bauoberinspektoranwärterin:
Sie wurde über keine Auflagen unterrichtet und hat auch kein Schreiben diesbezüglich unterschrieben. Die Ausbildung dauert voraussichtlich 14 Monate, davon circa 5 Monate an einem Studieninstitut. Die mögliche Rückforderung von Anwärterbezügen sollte in diesem Szenario doch ausgeschlossen sein, oder?
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