Hallo Beamte,
ich habe hier eine spezielle Frage zum LBesG LSA.
Ich bin Beamter und geschieden. Bekomme für die beiden Kinder aus dieser Ehe den Familienzuschlag Sufe 2 für 2 Kinder, je Kind 110,28 €. Die Kinder leben bei ihrer Mutter, die auch das Kindergeld erhält. Unterhalt wird voll gezahlt.
Mit meiner jetzigen Partnerin lebe ich seit 5 Jahren zusammen in einem Haushalt. Sie hat ein Kind mit in die Beziehung mitgebracht, welches in unserem gemeinsamen Haushalt wohnt. Meine Partnerin ist Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst (gleiche Behörde) und erhält den Kinderzuschlag nach §11 TVÜ-VKA in Höhe von 110,88 € und sie bezieht das Kindergeld.
Nun meine Frage: Steht mir als Beamter der Familienzuschlag Stufe 2 für das 3. Kind nach § 38 LBesG LSA zu? Oder wird dieser nicht gezahlt, da meine Partnerin den Kinderzuschlag erhält?
Danke für eure Antworten.
MfG
Micha
Familienzuschlag Stufe 1 und 2
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Re: Familienzuschlag Stufe 1 und 2
Nein, für dieses Kind können Sie unter den aktuellen Bedingungen keinen Familienzuschlag bekommen. Als Kinder werden berücksichtigmichaj.282 hat geschrieben: ↑3. Mai 2017, 14:37Nun meine Frage: Steht mir als Beamter der Familienzuschlag Stufe 2 für das 3. Kind nach § 38 LBesG LSA zu? Oder wird dieser nicht gezahlt, da meine Partnerin den Kinderzuschlag erhält?
1. Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1 (also im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder und Pflegekinder,
2. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
"Kinder der Partnerin" erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Deshalb kommt der Kinderanteil im Familienzuschlag für dieses Kind nicht in Betracht. Und die Voraussetzungen für die Zahlung der Stufe 1 liegen auch nicht vor.
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Re: Familienzuschlag Stufe 1 und 2
Danke für die Antwort Frau Schwäbel.
Ist mit § 32 das EStG gemeint?
Wie verhält es sich, wenn wir verheiratet wären?
Ist mit § 32 das EStG gemeint?
Wie verhält es sich, wenn wir verheiratet wären?
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Re: Familienzuschlag Stufe 1 und 2
Ja, mit "§ 32" habe ich das Einkommensteuergesetz gemeint. (Sorry!)
Wenn Sie mit Ihrer aktuellen Partnerin verheiratet wären, würden Sie zusätzlich die Stufe 1 und den Kinderanteil für ein drittes Kind erhalten, insgesamt also die Stufe 4.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Wenn Sie mit Ihrer aktuellen Partnerin verheiratet wären, würden Sie zusätzlich die Stufe 1 und den Kinderanteil für ein drittes Kind erhalten, insgesamt also die Stufe 4.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
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Re: Familienzuschlag Stufe 1 und 2
Danke für die schnelle Anwort...
echt hilfreich
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