Berechnung der Probezeit bei sog. anderen Bewerbern

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Skedee Wedee
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Berechnung der Probezeit bei sog. anderen Bewerbern

Beitrag von Skedee Wedee »

Hallo,

die Laufbahnbefähigung ist in Baden-Württemberg in § 16 LBG geregelt. In § 16 Abs. 3 LBG werden die Voraussetzungen aufgeführt, unter denen andere Bewerber die Laufbahnbefähigung erwerben und somit verbeamtet werden können.

Wir haben bei uns im Haus einen Kandidaten, der unbedingt zum Inspektor (A9) ernannt werden soll. Die Maßnahme dient der Personalerhaltung. Alle Voraussetzungen nach § 16 Abs. 3 LBG liegen vor.

Es geht jetzt nur noch um die Probezeitberechnung: Probezeit grundsätzlich drei Jahre nach § 19 Abs. 1 LBG. Der Kandidat hat bereits mehrere Jahre in unserem Haus gearbeitet, benötigt aber auch gewisse Zeiten im "vergleichbaren gehobenen Dienst der Angestellten" nach § 16 Abs. 3 LBG, damit die Laufbahnbefähigung festgestellt werden kann. Können diese für die Laufbahnbehähigung nach § 16 Abs. 3 LBG erforderlichen Zeiten auch für die Probezeitverkürzung nach § 19 Abs. 4 LBG herangezogen werden?

Die Laufbahnbefähigung liegt nämlich nach § 16 Abs. 3 LBG zum 01.11.2016 vor. Die Ernennung soll zum 01.08.2017 erfolgen. Können die letzten zwei Jahre, seitdem der Kandidat als Angestellter auf der Stelle eingesetzt wird, nach § 19 Abs. 4 LBG angerechnet werden oder nur die Zeit von 01.11.2016 bis Ende Juli 2017, also neun Monate?

Danke für die Hilfe,

Skedee Wedee
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