Eingruppierung Erfahrungsstufe nach neuem NBesG Niedersachsen ???

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Cobra
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Eingruppierung Erfahrungsstufe nach neuem NBesG Niedersachsen ???

Beitrag von Cobra »

Hallo,
ich habe mal eine Frage an die Experten hier im Forum. Ich wurde am 01.01.2012 bei meiner Verbeamtung auf Probe in A7 Stufe 5 nach altem Gesetz eingestuft. Ich hatte nach Lebensalter zu diesem Zeitpunkt schon ca. 1 1/2 Jahre in dieser Stufe abgeleistet. Aktuell befinde ich mich seit 1 1/2 Jahren in Stufe 7 und wäre nach altem Recht Mitte 2018 in Stufe 8 gerutscht. Nun zu meiner Frage. So wie ich das neue Gesetz verstehe nach §72 NBesG, werde ich meine Stufe wohl behalten, da man nicht schlechter gestellt werden kann. Aber wird meine Erfahrungszeit in dieser Stufe zurückgesetzt, sodass sich mein Aufstieg in die nächste Stufe verschiebt. Was dann ja auch eine Schlechterstellung wäre. PS: Anrechenbare Zeiten habe ich soweit nicht, außer 9 Monate Grundwehrdienst, da ich vorher in der Wirtschaft gearbeitet habe. Ich hoffe ich habe es einigermaßen gut erklärt 
Danke schonmal
Frau M.
Beiträge: 41
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Re: Eingruppierung Erfahrungsstufe nach neuem NBesG Niedersachsen ???

Beitrag von Frau M. »

Hallo,
in § 72 Abs. 4 steht aber auch, dass bereits nach altem Recht abgeleistete Zeit in dieser Stufe berücksichtigt wird. Von daher ändert sich nix.
Die Problematik mit der Altersdiskriminierung liegt m.E. in einem Vergleich mit jetziger Stufe und der Erfahrungsstufe, die man mal ab Laufbahnbeginn nach § 25 berechnet. Und da bin ich gespannt, was unsere Landesregierung dazu sagt.
Gruß
Frau M.
Cobra
Beiträge: 7
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Re: Eingruppierung Erfahrungsstufe nach neuem NBesG Niedersachsen ???

Beitrag von Cobra »

Hallo,

vielen Dank für die Antwort Frau M.
Für mich trifft so wie ich das sehe §72 Absatz 2 und 3 zu.
Deswegen bin ich etwas irritiert was die Erfahrungszeit in meiner Stufe angeht.
Da meine Verbeamtung zum Beamten auf Probe im Januar 2012 war.
Es wird ja unterschieden ob man vor dem 01.09.2011 verbeamtet war oder nach dem 01.09.2011
verbeamtet wurde. §72 Absatz 1 und 2.
Die Zeit auf Widerruf zählt ja nicht, so wie ich das sehe.

Gruß
Frau M.
Beiträge: 41
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Re: Eingruppierung Erfahrungsstufe nach neuem NBesG Niedersachsen ???

Beitrag von Frau M. »

Hallo,

für alle Einstellungen ab 01.09.2011 bis 31.12.2016 müssen Günstigkeitsberechnungen durchgeführt werden.

Wenn Sie nach altem Recht übergeleitet werden, dann bleiben Sie in der Stufe und bereits abgeleistete Zeit in der Stufe wird berücksichtigt.

Gruß
Frau M.
Cobra
Beiträge: 7
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Re: Eingruppierung Erfahrungsstufe nach neuem NBesG Niedersachsen ???

Beitrag von Cobra »

Dankeschön :D
schmittek
Beiträge: 1
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Re: Eingruppierung Erfahrungsstufe nach neuem NBesG Niedersachsen ???

Beitrag von schmittek »

Hallo,

ich stelle mir auch gerade die Frage ob nun mit der neuen Regelung nach Erfahrungsstufen, meine Stufe Richtig berechnet wurde.

Jahrgang 1977 Einstellungsjahr 03/1995

Ich bin nach alter Regelung in der Stufe 8. Das passt soweit auch, da ich mit 21 Jahren in die erste Dienstalterstufe kam.

Nach neuem Recht zählen jedoch die Erfahrungsstufen mit Beginn der Einstellung (da war ich 17). Das wäre bei mir nun fast vier Jahre früher. Meine Erfahrungsstufen müssten demnach 1995 beginnen und somit wäre ich jetzt in Stufe 10 anstatt 8.

Nun wird für alle Beamten, die ab 2011 eingestellt wurden, genau nachgerechnet wird, in welche Stufe sie jetzt kommen, ohne sich zu verschlechtern. Einige erlangen durch die Neuberechnung sogar eine Stufe höher (je nachdem in welchem Alter sie eingestellt wurden und welche Vorzeiten sie mitbringen).Diese Neuberechnung soll bis ca. Juli 2017 abgeschlossen sein.

Mir ist nur nicht ganz klar, wieso diese Neuberechnung nicht für alle Beamten geschiet ... Zumal die älteren Beamten ja sehr viel mehr unter der finanziellen Alterdiskrimnierung "litten".

Ich überlege gegen die aktuelle Einstufung Widerspruch einzulegen. Vorher möchte ich mich aber noch etwas genauer über dieses Thema informieren.

Wie lautet denn eure Meinung bzw. Erfahrung dazu? Vielleicht betrifft diese Situatuion auch jemanden von euch?

Viele Grüße

Thorsten
UliLee
Beiträge: 2
Registriert: 25. Mär 2017, 10:49
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Re: Eingruppierung Erfahrungsstufe nach neuem NBesG Niedersachsen ???

Beitrag von UliLee »

Hi,

bei mir ist der Fall ähnlich. Bin Jahrgang 1975 und Einstellungsjahr 10/1992 (also ebenfalls mit 17J). Ich war zum 01.09.2011 nach altem Recht in Dienstaltersstufe 7, hätte nach neuem Recht aber in Erfahrungsstufe 8 sein müssen. Ich finde es ungerecht, dass für die zwischen 31.08.2011 und 31.12.2016 eingestellten Beamten eine Günstigskeitsprüfung, mit entsprechender Nachzahlung, vorgenommen wird und für die, die vor dem 31.08.2011 dabei waren nicht. Meine Sachbearbeiterin bei der Besoldungsstelle meinte komischerweise, dass es noch keine abschließende Regelung geben würde und mit der nächsten Gehaltsmitteilung ein Merkblatt geben soll. Hab mal die Gewerkschaft angeschrieben und bin auf die Antwort gespannt.

Gruß

Uli
UliLee
Beiträge: 2
Registriert: 25. Mär 2017, 10:49
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Re: Eingruppierung Erfahrungsstufe nach neuem NBesG Niedersachsen ???

Beitrag von UliLee »

So habe Antwort erhalten:

"Sehr geehrter Herr...,

es ist richtig, dass die Beamtinnen und Beamten, die am 31.12.2016 ein Amt der hier relevanten Besoldungsgruppe A innehatten, gem. § 70 Abs. 1 NBesG in das ihrem bisherigen Amt entsprechende Amt übergeleitet werden. Gem. § 72 Abs. 1 NBesG erfolgt die Zuordnung zu den Erfahrungsstufen entsprechend der Stufe, der sie nach dem bis zum 01.09.2011 geltenden Recht zugeordnet waren.


Beamtinnen und Beamte, für die im Zeitraum vom 01.09.2011 bis zum 31.12.2016 ein Beamten- oder Richterverhältnis zu einem der in § 1 NBesG genannten Dienstherren begann, werden gem. § 72 Abs. 2 NBesG mit Wirkung von dem Tag des Beginns dieses Beamten- oder Richterverhältnisses der Erfahrungsstufe neu zugeordnet, die der Stufe entspricht, der sie nach dem bis dahin geltenden Recht zugeordnet waren, wenn dies für die Betroffene oder den Betroffenen günstiger ist als eine Zuordnung nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

Eine Diskriminierung dürfte in diesem Fall nicht gegeben sein. Hinzu kommt, dass in Ihrem Fall vor dem 01.09.2011 kein Anknüpfungspunkt für eine Zuordnung nach Erfahrungsstufen besteht, da das Gesetz rückwirkend erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten ist. Nach der Rechtsprechung sind auch Härtefälle in Kauf zu nehmen, wenn die Umsetzung dem Ziel der Abkehr von einem rechtswidrigen Zustand dient. Durch die Neufassung des NBesG wurde der Zustand der Rechtswidrigkeit bzgl. einer Altersdiskriminierung beseitigt. Vor dem 08.09.2011 (Zeitpunkt der Entscheidung des EuGH in Sachen Hennings/May) scheidet zudem ein Vetretenmüssen aus, d.h. der Gesetzgeber hat die Pflichtverletzung bzgl. der altersdiskriminierenden Besoldung erst ab diesem Zeitpunkt überhaupt zu vertreten.

Es dürfte daher kein Anspruch auf eine Zuordnung zu den Erfahrungsstufen vor dem 01.09.2011 bestehen.


Mit freundlichen Grüßen"

Die Antwort finde ich wenig befriedigend.... Es ist zwar ungerecht aber auf Einzelschicksale kann keine Rücksicht genommen werden.
Ich werden vorsorglich Widerspruch einlegen und bei der Gewerkschaft mal wegen Rechtsschutz anfragen. Werde weiter berichten.

Grüße

Uli
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