folgende Situation: Anwärter im Vorbereitungsdienst (BaW) soll nach dem Vorbereitungsdienst in der gleichen Behörde als BaP weiterbeschäftigt werden. Muss diese Stelle neu ausgeschrieben werden?
Für Bundesbeamte ist diese Situation in § 4 BLV geregelt
Aber eine entsprechende Regelung findet sich nicht in Hessen.(2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung nach Absatz 1 gilt nicht
• 3.für Stellen, die mit Beamtinnen und Beamten unmittelbar nach Abschluss ihres Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens besetzt werden,
Einzige Möglichkeit: Ausnahmeregelung § 10 HBG?
Oder übersehe ich etwas? Mir geht's jetzt nicht darum zu sagen "Wurde schon immer so gemacht, muss nicht ausgeschrieben werden" oder "Das solltet ihr doch vor Ort selbst wissen" sondern vielmehr um eine konkrete Rechtsgrundlage. Danke!§ 10 [1] Auswahl, Stellenausschreibung (§ 9 Beamtenstatusgesetz)
(3) 1Die Bewerberinnen und Bewerber sollen durch Stellenausschreibungen ermittelt werden.2Für die Landesverwaltung kann die oberste Dienstbehörde, im Übrigen die obere Aufsichtsbehörde, allgemeine Ausnahmen zulassen.3Untersteht eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts unmittelbar der Aufsicht einer Behörde der Landesverwaltung in der Mittelstufe, kann diese Behörde allgemeine Ausnahmen zulassen.