Entlassung ohne Entlassungsbescheid

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BeamtNRW
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Entlassung ohne Entlassungsbescheid

Beitrag von BeamtNRW »

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

folgender Fall, auf welchen ich trotz intensiver Recherche bislang keine Antworten gefunden habe:

Beamter auf Widerruf im Landesdienst NRW stellt nach einem halben Jahr im Dienst schriftlich seinen Antrag auf Entlassung und wechselt zum angegebenen Zeitpunkt (rund 2 Wochen nach Antragsstellung) in ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis. Der Dienstherr hat dies selbstverständlich registriert, auch ein Dienstzeugnis wurde bereits ausgestellt. Seit dem Antrag auf Entlassung liegt jedoch keinerlei schriftliche Bestätigung seitens des Dienstherren vor (Entlassungsbescheid o. Ä.), auch die Bezüge werden seit der Entlassung (vor über 2 Monaten) trotz eines erneuten Hinweises, dass die Bezüge weiterhin fließen, unverändert überwiesen. Auch eine Rückzahlungsaufforderung gab es bislang nicht.

In diesem Zusammenhang folgende Fragen:
1) Hat der Dienstherr einen Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Bezüge, solange noch kein offizieller Entlassungsbescheid ausgestellt wurde?
2) Lässt sich ein Entlassungsbescheid überhaupt rückwirkend ausstellen oder gilt dieser stets erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung?
3) Verjähren Rückzahlungsansprüche?
4) Gibt es irgendetwas, was der (Ex-)Beamte noch tun müsste, außer den Hinweis zu erbringen, dass die Bezüge weiterhin gezahlt werden?

Ich danke euch im Voraus für eure Unterstützung und freue mich auf hilfreiche Meinungen!

Lieben Gruß und ein sonniges Pfingstwochenende
BeamtNRW
Silencium
Beiträge: 232
Registriert: 29. Mär 2010, 19:30
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Re: Entlassung ohne Entlassungsbescheid

Beitrag von Silencium »

Nachdem der Antrag auf Entlassung noch nicht beschieden wurde, ist das Beamtenverhältnis de jure noch in Vollzug. Erst mit Aushändigung der Entlassungsverfügung endet das Beamtenverhältnis. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat; eine Frist von drei Monaten darf dabei nicht überschritten werden (§ 33 II LBG NRW). Sollte die Entlassungsverfügung (rückwirkend) ausgestellt werden, sind die ohne Rechtsgrund gewährten Bezüge zurückzuerstatten.
"Ungerechtigkeit ist relativ leicht zu ertragen, Gerechtigkeit tut weh." (Henry Louis Mencken)
BeamtNRW
Beiträge: 2
Registriert: 13. Mai 2016, 14:32
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Re: Entlassung ohne Entlassungsbescheid

Beitrag von BeamtNRW »

Vielen Dank für eure Meinungen.

Obwohl ich die Behörde bereits mehrfach auf meine immer noch ausstehende Entlassung hingewiesen habe, werde ich es also nochmal versuchen und darum bitten/betteln, endlich die Bezüge zurückzahlen zu dürfen! ;-)
Silencium
Beiträge: 232
Registriert: 29. Mär 2010, 19:30
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Re: Entlassung ohne Entlassungsbescheid

Beitrag von Silencium »

Schon merkwürdig, ja. Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, sollte nach 3 Monaten ggf. auch die Möglichkeit der Erhebung einer Verpflichtungsklage in Betracht gezogen werden. Immerhin begründet das Beamtenverhältnis ja nach wie vor die aus ihm resultierenden Rechte und Pflichten!

Allerdings bin ich etwas irritiert, wenn Sie von einem "öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis" sprechen. Sind Sie nunmehr als Dienstordnungsangestellte/r oder Tarifbeschäftigte/r im öD beschäftigt? Sofern Sie mit Ihrer Umschreibung nämlich ein öffentlich-rechtliches Dienst-und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis) meinen, bedarf es keines Entlassungsbescheides, wenn der neue Dienstherr sie ernannt hat, in diesem Fall endet das Beamtenverhältnis zum alten Dienstherrn kraft Gesetz.
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