Verjährung

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ede65
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Verjährung

Beitrag von ede65 »

Hi Forum,
ich habe eine sehr heikle Frage zu Verjährung von Dienstvergehen
z.B. Korruption oder Vorteilnahme im Amt die ca 5 Jahre zurückliegt und jetzt erst
festgestellt wird. Nach dem Strafrecht wäre dies bereits verjährt.
Was ist mit dem Disziplinarecht? gibt es hier auch Verjährung
Grüße in de Runde
ede65
Beiträge: 19
Registriert: 25. Mär 2016, 20:14
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Re: Verjährung

Beitrag von ede65 »

ja im Moment kommts knüppeldick eine Behauptung jagt die andere
Nachdem jetzt wohl klar ist das mein DL meinen Arbeitsplatz untersucht hat
(Internetnutzung) ohne den PR zu informieren und das nach Auskunft HPR Illegal sei versucht er es jetzt weiter mit solchen Dingen
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Bananen-Willi
Beiträge: 300
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Re: Verjährung

Beitrag von Bananen-Willi »

Ob etwas im Disziplinarrecht verjährt, kommt zuerst mal auf das Bundesland an, da es hierzu verschiedene Vorschriften geben kann, hauptsächlich dann aber auch auf die Art der beabsichtigten Disziplinarmaßnahme. Beispielhaft führe ich hier mal den Art. 16 Bayerisches Disziplinargesetz an:
Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs
(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis oder eine Geldbuße nicht mehr erteilt werden.
(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.
(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen, darf auf Zurückstufung nicht mehr erkannt werden.
(4) Die Fristen der Abs. 1 bis 3 beginnen neu zu laufen mit

1.der ersten Anhörung des Beamten oder der Beamtin oder der Bekanntgabe, dass das Disziplinarverfahren eingeleitet ist,
2.mit der Ausdehnung des Disziplinarverfahrens,
3.der Erhebung der Disziplinarklage,
4.der Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage oder
5.der Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte und Beamtinnen auf Probe oder auf Widerruf.

(5) 1Die Fristen der Abs. 1 bis 3 sind für die Dauer des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach Art. 24 oder während des Laufs der für die Erfüllung einer Auflage nach Art. 34 gesetzten Frist gehemmt.2Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.
Für dein Land musste schauen, obs da im DG etwas vergleichbares gibt.
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