Hallo
wie man/frau unschwer erkennen kann, bin ich Landesbeamte in Berlin.
Ich habe mich beworben und um eine Beurteilung gebeten. Innerhalb welcher Frist IST diese zu erstellen? (Es gibt kein AP, SB krank, kein anderer hat Zeit diese zu verfassen....)
Ich freue mich über eine Antwort.
VG
Berlin21
In welcher Zeit MUSS eine Beurteilung erstellt werden?
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Re: In welcher Zeit MUSS eine Beurteilung erstellt werden?
Ich habe mir jetzt nicht die Mühe gemacht und in Berlinsche Beamtengesetz geschaut, jedoch ergibt sich im Umkehrschluss aus § 75 VwGO eine Frist von 3 Monaten, so denn eine Vorgabe existiert das im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens eine Beurteilung zu erstellen ist.
Re: In welcher Zeit MUSS eine Beurteilung erstellt werden?
Mangels VA-Qualität der dienstlichen Beurteilung (fehlende Regelungswirkung vgl. z.B. BVerwGE, DVBL. 1968, S. 640) kann nicht auf die 3-Monatsfrist des § 75 VwGO zurückgegriffen werden. Im Beamtenrecht selbst findet sich keine Frist zur Erstellung von dienstlichen Beurteilungen, da es für solche keinen Anspruch gibt (reines Verwaltungsinternum ohne Außenwirkung).
"Ungerechtigkeit ist relativ leicht zu ertragen, Gerechtigkeit tut weh." (Henry Louis Mencken)
Re: In welcher Zeit MUSS eine Beurteilung erstellt werden?
Hallo und Danke für Eure Beiträge.
Ich antworte so spät: ... umgezogen, Urlaub .... tralla.
Beurteilung liegt nun vor. Jedoch: nicht zu meiner Zufriedenheit.
Der PR scheint auch keine Hilfe zu sein .... (ist nicht auf Seite der Beschäftigten. Welche interne "Verbindung" zwischen SG und PR besteht, ist mir nicht bekannt, scheint jedoch ... eng vertraut.)
Bleibt nur der Weg zum RA
Ich antworte so spät: ... umgezogen, Urlaub .... tralla.
Beurteilung liegt nun vor. Jedoch: nicht zu meiner Zufriedenheit.
Der PR scheint auch keine Hilfe zu sein .... (ist nicht auf Seite der Beschäftigten. Welche interne "Verbindung" zwischen SG und PR besteht, ist mir nicht bekannt, scheint jedoch ... eng vertraut.)
Bleibt nur der Weg zum RA