Rückforderung Anwärterbezüge - erneutes Studium

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hilfewill
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Registriert: 15. Feb 2010, 17:33
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Rückforderung Anwärterbezüge - erneutes Studium

Beitrag von hilfewill »

Hallo,

gem. Landesbeamtengesetz muss man nach der Ausbildung zum geh. Dienst 5 Jahre als Beamter arbeiten um somit die Rückforderung von Anwärterbezügen zu vermeiden.

Was passiert allerdings, wenn man nach dem Studium ein weiteres Studium absolviert.

59.5.5 BBesGVwV sagt hierzu folgendes:

keine Rückforderung wenn

"ein Beamter ausscheidet, um durch ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder externen Fachhochschule die Befähigung für eine andere Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes zu erlangen, unter der Bedingung, daß er

nach Abschluß des Studiums und ggf. eines anschließenden Vorbereitungsdienstes unverzüglich in den öffentlichen Dienst (§ 29 Abs. 1) eintritt,

nicht vor Ablauf von drei Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grunde wieder ausscheidet,

der früheren Beschäftigungsbehörde oder bezügeanweisenden Stelle seine berufliche Verwendung nach Abschluß der Ausbildung anzeigt,

bis dahin jede Verlegung seines Wohnsitzes mitteilt."


Meine Frage hierzu:
Welche Studiengänge fallen unter diesen Passus?
(für eine andere Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes zu erlangen)

Muss man zwangsläufig eine andere Laufbahn desselben Dienstes (z.B. geh. Dienst) einschlagen oder
ist es Beispielsweise auch möglich ein Studium derselben Laufbahnart durchzuführen, mit dem Unterschied, dass man anschließend in den höheren Dienst gelangen kann. z.B. Masterstudiengang??

Beispiel zur Verdeutlichung:
FH-Studium als Beamter für Verwaltung
anschließendes Masterstudium im Bereich der Verwaltung (Studienhgebühren etc selbst getagen) mit der Absicht ,sich wieder im bereich der Verwaltung zu bewerben

Falls wer andere Möglichkeiten sieht oder aus eigener Erfahrung kennt, eine Rückzahlung der Anwärterbezüge zu umgehen, wäre ich auch für diese Mitteilung dankbar.



Ich hoffe, dass mir hier wer weiterhelfen kann.
Für Nachfragen stehe ich gerne zu verfügung

Danke ! :-)
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