Kündigung als Beamter auf Widerruf

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lisago89
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Kündigung als Beamter auf Widerruf

Beitrag von lisago89 »

Hallo an alle Forenmitglieder,

momentan befinde ich mich in einer nicht allzu angenehmen Lage. Seit ca. 5 Monaten befinde ich mich in Ausbildung als Landesbeamter auf Widerruf (gehobener Dienst). Im Laufe dieser Zeit ist mir klar geworden, dass dieser Ausbildungsweg nicht unbedingt zu mir passt. Aus diesem Grund habe ich vor zu kündigen, bevor zu viel Zeit verstreicht. Ich habe mich in letzter Zeit mit dem Landesbeamtengesetz auseinandergesetzt, bin aber bezüglich der Kündigung nicht in allen Punkten schlau geworden. Meine Fragen beziehen sich auf die §§ 42, 44, 46 und 47 LBG siehe unten.

Meine Fragen:

Gelten die in § 46 genannten Fristen nur für die Beamten, die von dem Dienstherren entlassen werden (also ohne Antrag siehe § 41) oder gelten sie ebenfalls für den Beamten auf Widerruf der die Entlassung auf Antrag (§ 42) stellt?

Sollten die Fristen auch für den Beamten auf Widerruf gelten, der eigenständig einen Antrag auf Entlassung stellt: gibt es ggf. die Möglichkeit frühzeitig freigestellt zu werden, oder muss man den Unterricht weiterhin (bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses) besuchen?

Wie lange dauert es in der Regel (nach Antrag auf Entlassung), bis ich die Entlassungsverfügung in den Händen halte? Und was passiert wenn ich den Antrag auf Entlassung zum Monatsende stelle, die Entlassungsverfügung aber erst zu Beginn des Folgemonats bekomme (siehe §47 Abs. 1)?

Habe ich die Möglichkeit im selben Bundesland eine andere Beamtenkarriere einzuschlagen nachdem ich beim Dienstherren gekündigt habe? Bzw. gilt es besondere Fristen einzuhalten, bis ich eine andere Beamtenlaufbahn einschlagen kann?

Ich würde mich sehr über Antworten freuen.

Vielen Dank für die Hilfe

Die Paragraphen

§ 42
Entlassung auf Antrag
(1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Das Verlangen muß dem Dienstvorgesetzten schriftlich erklärt werden; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden.
(2) Die Entlassung ist nach Möglichkeit auf den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Muß sie hinausgeschoben werden, so darf eine Frist von drei Monaten nicht überschritten werden.


§ 44
Entlassung des Beamten auf Widerruf
Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch Widerruf entlassen werden. Für die Entlassung wegen eines Dienstvergehens gilt § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 entsprechend. Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen.


§ 46
Fristen
(1) Bei der Entlassung nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 sowie bei der Entlassung des Beamten auf Probe (§ 43) und des Beamten auf Widerruf (§ 44) sind folgende Fristen einzuhalten:
bei einer Beschäftigungszeit
1. bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluß,
2. von mehr als drei Monaten ein Monat zum Monatsschluß,
3. von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluß des Kalendervierteljahres.
(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener entgeltlicher Tätigkeit im Dienst desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat.
(3) Im Falle des § 43 Abs. 1 Nr. 1 können der Beamte auf Probe und der Beamte auf Widerruf ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden.

§ 47
Eintritt und Form der Entlassung
(1) Soweit gesetzlich oder in der Entlassungsverfügung nichts anderes bestimmt ist, tritt die Entlassung mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt wird.
(2) Im Falle des § 41 Abs. 1 Nr. 1 tritt die Entlassung mit der Zustellung der Entlassungsverfügung ein.
(3) Die Entlassung ist schriftlich zu verfügen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Gerda Schwäbel
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Re: Kündigung als Beamter auf Widerruf

Beitrag von Gerda Schwäbel »

1. Bitte unbedingt das Wort "Kündigung" in diesem Zusammenhang weglassen. [Für mich entspricht das etwa einem Schild auf der Stirn mit den Worten "Nehmt mich nicht ernst!].

2. Die antragsgemäße Entlassung eines Beamten auf Widerruf ist relativ unkompliziert. Sie kann allerdings nur mit Wirkung für die Zukunft (frühestens mit Ablauf des Tags der Aushändigung der Entlassungsverfügung) ausgesprochen werden. Wenn es wirklich schnell gehen soll, dann wäre auch sinngemäß Folgendes denkbar (was aber mit dem Dienstvorgesetzten abgesprochen sein sollte):

"Ich beantrage meine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zum nächstmöglichen Zeitpunkt und bitte mir ab morgen Urlaub unter Wegfall der Anwärterbezüge zu gewähren. "

Zuvielgezahlte Bezüge müssen dann natürlich zurückgezahlt werden.
Für die Zulassung zu einer anderen Laufbahn im selben Bundesland muss das nicht hinderlich sein. Irgendwelche Fristen sind mir in diesem Zusammenhang bisher noch nicht begegnet.

Viele Grüße
Gerda
lisago89
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Beitrag von lisago89 »

Vielen Dank für die rasche Antwort,

Wann könnte ich denn offiziell ausscheiden, wenn ich meine Entlassung bis zum 31.11.2009 beantage, ich die Entlassungsverfügung aber erst Anfang Dezember zugestellt bekomme, und der Dienstvorgesetzte über den Ausscheidezietpunkt nicht mit sich reden lässt (siehe Vorschlag Urlaub unter Wegfall der Bezüge) Muss ich dann den kompletten Dezember und den ganzen Januar weiter machen, oder gibt es Alternativen? (siehe § 47: Soweit gesetzlich oder in der Entlassungsverfügung nichts anderes bestimmt ist, tritt die Entlassung mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt wird.) Haben Sie ggf. Erfahrungswerte ob der Dienstvorgesetzte über solche Themen mit sich reden lässt?

Vielen Dank für die Hilfe

Mfg
Gerda Schwäbel
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Beitrag von Gerda Schwäbel »

Für welches Bundesland gilt dieses LBG denn? Ich hätte mir den Text gerne im Zusammenhang angeschaut, bevor ich mich zu weit aus dem Fenster lehne. Grundsätzlich kann die Entlassung auch übermorgen wirksam werden, wenn es so in der Entlassungsverfügung drin steht und diese vorher ausgehändigt wird.
Ich verstehe nicht, wieso der Dienstvorgesetzte meint, sich querstellen zu müssen. Im Falle von Personalengpässen gegen Ende des Vorbereitungsdienstes mag ein Anwärter wertvolle Hilfe leisten, aber nach 5 Monaten und während einer Unterrichtsphase? Was will der Dienstvorgesetzte denn machen, wenn Sie die Entlassung beantragen und dann einfach nicht mehr zum Unterricht erscheinen? Das zieht den Verlust der Dienstbezüge (und des Beihilfeanspruchs) ab dem Zeitpunkt des Fernbleibens nach sich - ist im wirtschaftlichen Ergebnis also nichts anderes, als eine Beurlaubung. Viel mehr kann nicht passieren! Will er ansonsten einen Verweis aussprechen, oder die Entfernung aus dem Dienst betreiben *lach*. Das ist wirklich seltsam.

Oder steht im Hintergrund noch irgendeine Billigkeitsentscheidung wegen Anwärterbezügen, die unter Auflage gezahlt werden, so dass man den Dienstvorgesetzten aus diesem Grund nicht verärgern sollte? Ich habe etwas Probleme mit dem Sachverhalt; mir ist der Zeitpnkt 1.6. oder 1.7. als Beginn des Vorbereitungsdienstes ziemlich fremd.

Viele Grüße
Gerda
lisago89
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Beitrag von lisago89 »

Ich habe ganz vergessen dazu zu schreiben, dass es sich um das LBG des Landes BW handelt. Der Link führt zur online-Ausgabe: http://www.landesrecht-bw.de/jportal/po ... 1996V17P40

Am 1.7 beginnt in BW die Ausbildung zum geh. Polizeidienst. Mich macht insbesondere der § 47 (1) i.V.m §46 (1) Nr. 2 nachdenklich. Wenn ich die Entlassungsverfügung erst im Dezember bekommen würde, dann müsste ich laut Gesetz ja bis Ende Januar bleiben.

Vielen Dank für die Antworten

Lg L
Gerda Schwäbel
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Beitrag von Gerda Schwäbel »

Danke für diesen Link, das Portal macht einen sehr informativen Eindruck. Habe es bisher noch nicht gekannt.

Hans und Roger haben es ja im FDR bereits gesagt: Die Fristen des § 46 LBG gelten nicht für die Entlassung auf eigenen Antrag; sie sind ausschließlich eine Schutzvorschrift für die Beamten, die auf Betreiben des Dienstherrn entlassen werden sollen. (Wenn es der Dienstvorgesetzte wirklich nicht glauben will, dann soll er einen Blick in einen LBG-Kommentar zu § 46 werfen, z. B. Müller/Beck.) Nach § 42 LBG "ist die Entlassung nach Möglichkeit auf den beantragten Zeitpunkt auszusprechen". Bei Anwärtern gibt es in 99,99 % der Fälle keinen Grund, den Zeitpunkt hinaus zu schieben.

Also vergiss "Kündigung", "Kündigungsfristen" und "Wirksamkeitsfristen". Du must halt der Verwaltung genügend Vorlauf lassen, damit die Verfügung bis zum Wunschtermin ausgehändigt werden kann. Wenn Du es beantragst, dann steht ein bestimmer Termin in der Verfügung. § 47 trifft auf Dich nicht zu, weil auch dieser § (grundsätzlich auf Beamte anzuwenden ist, die auf Betreiben des Dienstherrn entlassen werden sollen.

Was Christian R. im FDR zum Zeitraum (Dezember/"höchstwahrscheinlich" Februar) geschrieben hat, ist deshalb ziemlicher Blödsinn.

Viel Erfolg und viele Grüße
Gerda
lisago89
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Beitrag von lisago89 »

Nochmals vielen Dank für die Antworten,

ich habe noch eine Frage bezüglich des Eides den man abgelegt hat. Könnte es bezüglich des Schwurs den man abgelegt hat irgendwelche Schwierigkeiten geben aus der Ausbildung herauszukommen. Immerhin war das ja doch schon eine gewisse Verpflichtung. Und steht irgendwo geschrieben wieviel % der Anwärterbezüge man zurückzahlen muss?

lg L
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