Amtsärztliche Untersuchung Antrag auf Reaktivierung

Themen speziell für Landes- und Kommunalbeamte

Moderator: Moderatoren

Antworten
kuddel
Beiträge: 87
Registriert: 9. Mai 2007, 18:23
Behörde:
Wohnort: NRW

Amtsärztliche Untersuchung Antrag auf Reaktivierung

Beitrag von kuddel »

Hallo

Folgende Frage wenn der Beamte zur Amtsärztliche Untersuchung wegen eines Antages auf Reaktivierung eingeladen wird, wird man dort auf allgemeiner Dienstfähigkeit untersucht oder nach dem Amt in dem man zuletzt Dienst verrichtet hat zb. Polizeibeamter auf Polizeidienstfähigkeit oder als Feuerwehrbeamte auf seine Feuerwehrtauglichkeit und Atemschutztauglichkeit
Wie sieht da die Gesetzteslage aus??????

DANKE
Benutzeravatar
leonsucher
Beiträge: 489
Registriert: 15. Aug 2006, 15:17
Behörde:

Beitrag von leonsucher »

Normalerweise wird der Dienstherr die Untersuchung beim AA mit konkreten Tauglichkeitstests / Fragen beantragen, auf dessen konkretes Ergebnis er den Beamten an einem vorher genau beschriebenen Arbeitsplatz einzusetzen gedenkt.

Ist der Beamte z.B. nicht mehr polizeidiensttauglich und soll im Innendienst verwendet werden, wird der Dienstherr die Tätigkeit beschreiben und konkret anfragen, ob dazu voll tauglich, eingeschränkt oder nicht. ( z.B. Schichtdienst, sitzende Tätigkeit, Bildschirmtauglichkeit, Lärmschutz )
Was vorher nicht explizit angefragt wird, wird vom AA auch nicht pauschal beantwortet. ( z.B. " kann arbeiten gehen " )

Der Arzt schreibt keine Expertisen oder Berichte, sondern bezieht sich nur auf den Gegenstand der beantragten Untersuchung, das er dem Dienstherrn im Ergebnis der Anfrage kurz und knapp mitteilt.
schmidti_72
Beiträge: 11
Registriert: 30. Jan 2009, 12:16
Behörde:
Wohnort: Rheinland-Pfalz

Beitrag von schmidti_72 »

Der Dienstherr beschreibt im Antrag auf amtsärztliche Untersuchung die genauen Anforderungen, die an den zu reaktivierenden Beamten gestellt werden sollen und der AA teilt dem Dienstherrn dann nach der Untersuchung mit, ob der Beamte seiner Meinung nach diese Anforderungen dauerhaft erfüllen kann oder nicht.
kuddel
Beiträge: 87
Registriert: 9. Mai 2007, 18:23
Behörde:
Wohnort: NRW

Beitrag von kuddel »

Hallo

Wenn der Beamte seine Widerberufung ins Beamtenverhältnis beantragt hat nach § 48 LBG NRW geht es doch um eine Widerberufung ins Beamtenverhältnis und nicht um ein abstrakt-funktionelles Amt denn der Beamte kann ja Dienstfähig für andere Tätigkeiten sein.


WIE IST EURE MEINUNG DAZU:

LBG NRW
§ 48 Wiederverwendung von Ruhestandsbeamten
(1) Ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter ist, solange er das dreiundsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, daß der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Ihm kann ferner unter Übertragung eines Amtes seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist. Die §§ 42 Satz 3 und 43 gelten entsprechend.

(2) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 46) möglich.

(3) Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Der Antrag muß vor Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des Ruhestandes und spätestens zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze gestellt werden.

(4) Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen. Der Beamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn er einen Antrag nach Absatz 3 zu stellen beabsichtigt. § 45 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Antworten