Wiederverwendung eines Ruhestandsbeamten
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Wiederverwendung eines Ruhestandsbeamten
Hallo,
angenommen, ein wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig pensionierter Beamter wird vom Amtsarzt nach einigen Jahren für wieder dienstfähig befunden und es steht die Wiederverwendung des Ruhestandsbeamten zur Debatte.
Im Landesbeamtengesetz steht geschrieben, dass die Wiederverwendung des Beamten auf dessen Antrag hin vollzogen wird, sofern keine zwingende dienstliche Gründe einer Wiederverwendung entgegenstehen.
Nun stellt sich mir die Frage, was denn passieren würde, wenn der wieder für dienstfähig erklärte Ruhestandsbeamte diesen Antrag auf Wiederverwendung gar nicht stellt.
Ist er dazu gezwungen?
Würde mich sehr über Antworten freuen.
Viele Grüsse
schmidti
angenommen, ein wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig pensionierter Beamter wird vom Amtsarzt nach einigen Jahren für wieder dienstfähig befunden und es steht die Wiederverwendung des Ruhestandsbeamten zur Debatte.
Im Landesbeamtengesetz steht geschrieben, dass die Wiederverwendung des Beamten auf dessen Antrag hin vollzogen wird, sofern keine zwingende dienstliche Gründe einer Wiederverwendung entgegenstehen.
Nun stellt sich mir die Frage, was denn passieren würde, wenn der wieder für dienstfähig erklärte Ruhestandsbeamte diesen Antrag auf Wiederverwendung gar nicht stellt.
Ist er dazu gezwungen?
Würde mich sehr über Antworten freuen.
Viele Grüsse
schmidti
Hallo
Der Dienstherr kann grundsätzlich den Beamten Reaktivieren, der Beamte selber kann dieses innerhalb von 5 Jahren nach seiner Pensionierung beantragen. So ist es in NRW. LBG
§ 48 Wiederverwendung von Ruhestandsbeamten
(1) Ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter ist, solange er das dreiundsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, daß der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Ihm kann ferner unter Übertragung eines Amtes seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist. Die §§ 42 Satz 3 und 43 gelten entsprechend.
(2) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 46) möglich.
(3) Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Der Antrag muß vor Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des Ruhestandes und spätestens zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze gestellt werden.
(4) Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen. Der Beamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn er einen Antrag nach Absatz 3 zu stellen beabsichtigt. § 45 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Die Behörde ist verpflichtet, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamtinnenund Beamte spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand aufzufordern, sich auf ihre Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen. Das gilt nicht, wenn nach den Umständen, insbesondere nach Art oder Schwere der Erkrankung, mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht zu rechnen ist oder die Beamtin / der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Der Dienstherr kann grundsätzlich den Beamten Reaktivieren, der Beamte selber kann dieses innerhalb von 5 Jahren nach seiner Pensionierung beantragen. So ist es in NRW. LBG
§ 48 Wiederverwendung von Ruhestandsbeamten
(1) Ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter ist, solange er das dreiundsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, daß der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Ihm kann ferner unter Übertragung eines Amtes seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist. Die §§ 42 Satz 3 und 43 gelten entsprechend.
(2) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 46) möglich.
(3) Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Der Antrag muß vor Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des Ruhestandes und spätestens zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze gestellt werden.
(4) Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen. Der Beamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn er einen Antrag nach Absatz 3 zu stellen beabsichtigt. § 45 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Die Behörde ist verpflichtet, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamtinnenund Beamte spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand aufzufordern, sich auf ihre Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen. Das gilt nicht, wenn nach den Umständen, insbesondere nach Art oder Schwere der Erkrankung, mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht zu rechnen ist oder die Beamtin / der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet hat.
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Hallo,
vielen Dank für die Info. Wenn ich das richtig verstanden habe, kann der Ruhestandsbeamte in NRW nicht mehr ohne seine Zustimmung verwendet werden, wenn seit Beginn des Ruhestandes mehr als fünf Jahre vergangen sind.
Ich habe mittlerweile herausgefunden, dass in Rheinland-Pfalz (ich bin dort Landesbeamter) diese Frist nicht fünf, sondern zehn Jahre beträgt.
Den Rahmen gibt das neue Beamtenstatusgesetz vor, es gibt vor, dass diese Frist maximal zehn Jahre betragen soll. Die Landesbeamtengesetze der einzelnen Bundesländer handhaben diese Frist unterschiedlich, in den meisten Bundesländern beträgt diese Frist zehn Jahre, in einigen Bundesländern fünf Jahre, darunter auch NRW.
Schade, dass ich nicht in NRW Landesbeamter bin, dann hätte ich endgültig Ruhe. Ich möchte betonen, dass ich kein Faulenzer bin, der es kaum erwarten kann, sich in den sonnigen Süden abzusetzen. Bei mir ist es durch mobbing zu einem schweren Suizidversuch gekommen und mir wäre echt wohler, wenn sich die Frage einer Wiederverwendung für immer und ewig erledigt hätte.
Gruss
Schmidti
vielen Dank für die Info. Wenn ich das richtig verstanden habe, kann der Ruhestandsbeamte in NRW nicht mehr ohne seine Zustimmung verwendet werden, wenn seit Beginn des Ruhestandes mehr als fünf Jahre vergangen sind.
Ich habe mittlerweile herausgefunden, dass in Rheinland-Pfalz (ich bin dort Landesbeamter) diese Frist nicht fünf, sondern zehn Jahre beträgt.
Den Rahmen gibt das neue Beamtenstatusgesetz vor, es gibt vor, dass diese Frist maximal zehn Jahre betragen soll. Die Landesbeamtengesetze der einzelnen Bundesländer handhaben diese Frist unterschiedlich, in den meisten Bundesländern beträgt diese Frist zehn Jahre, in einigen Bundesländern fünf Jahre, darunter auch NRW.
Schade, dass ich nicht in NRW Landesbeamter bin, dann hätte ich endgültig Ruhe. Ich möchte betonen, dass ich kein Faulenzer bin, der es kaum erwarten kann, sich in den sonnigen Süden abzusetzen. Bei mir ist es durch mobbing zu einem schweren Suizidversuch gekommen und mir wäre echt wohler, wenn sich die Frage einer Wiederverwendung für immer und ewig erledigt hätte.
Gruss
Schmidti
[quote="schmidti_72"]Hallo,
vielen Dank für die Info. Wenn ich das richtig verstanden habe, kann der Ruhestandsbeamte in NRW nicht mehr ohne seine Zustimmung verwendet werden, wenn seit Beginn des Ruhestandes mehr als fünf Jahre vergangen sind.
Das ist leider Falsch: Der Dienstherr kann den Beamten ohne seine zustimmung bis zum 55 Lebensjahr Reaktivierung darüber hinaus nur mit seiner zustimmung.
Der Beamte selber hat nur das Recht nach seiner Pensionierung innerhalb von 5 Jahren seine Reaktivierung zu beantragen
(1) Ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter ist, solange er das dreiundsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Ihm kann ferner unter Übertragung eines Amtes seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist. Die §§ 42 Satz 3 und 43 gelten entsprechend.
(2) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 46) möglich.
(3) Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Der Antrag muss vor Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des Ruhestandes und spätestens zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze gestellt werden.
(4) Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen. Der Beamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn er einen Antrag nach Absatz 3 zu stellen beabsichtigt. § 45 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 42 LBG NRW(Gesetz) - Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Wiederverwendung aus dem einstweiligen Ruhestand (1)Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu leisten, wenn ihm ein Amt im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn verliehen werden soll, das derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn angehört wie das frühere Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 28 Abs. 1 Satz 2) verbunden ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter auf Zeit erneut in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden soll. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des einstweiligen Ruhestandes ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung des Beamten zulässig, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat.
vielen Dank für die Info. Wenn ich das richtig verstanden habe, kann der Ruhestandsbeamte in NRW nicht mehr ohne seine Zustimmung verwendet werden, wenn seit Beginn des Ruhestandes mehr als fünf Jahre vergangen sind.
Das ist leider Falsch: Der Dienstherr kann den Beamten ohne seine zustimmung bis zum 55 Lebensjahr Reaktivierung darüber hinaus nur mit seiner zustimmung.
Der Beamte selber hat nur das Recht nach seiner Pensionierung innerhalb von 5 Jahren seine Reaktivierung zu beantragen
(1) Ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter ist, solange er das dreiundsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Ihm kann ferner unter Übertragung eines Amtes seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist. Die §§ 42 Satz 3 und 43 gelten entsprechend.
(2) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 46) möglich.
(3) Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Der Antrag muss vor Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des Ruhestandes und spätestens zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze gestellt werden.
(4) Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen. Der Beamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn er einen Antrag nach Absatz 3 zu stellen beabsichtigt. § 45 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 42 LBG NRW(Gesetz) - Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Wiederverwendung aus dem einstweiligen Ruhestand (1)Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu leisten, wenn ihm ein Amt im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn verliehen werden soll, das derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn angehört wie das frühere Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 28 Abs. 1 Satz 2) verbunden ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter auf Zeit erneut in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden soll. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des einstweiligen Ruhestandes ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung des Beamten zulässig, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat.
Muß mich da doch auch einmal einbringen, ich bin seit dem 01.02.2007 aus gesundheitlichen Gründen pensioniert.
Es wurde mir eine dauernde Dienstunfähigkeit attestiert aufgrund eines fachpsychologischen Gutachtens, welches durch den für mich zuständigen Amtsarzt veranlasst wurde, also um Mißverständnisse zu vermeiden, ich war im Uniklinikum Aachen zum Gutachter bestellt.
Da ich ja dauernd Dienstunfähig bin, aufgrund dieses Gutachtens und auch vom Amtsarzt als dauernd Dienstunfähig eingestuft wurde, stellt sich für mich die Frage, ob ich mit Ende diesen Jahres oder Anfang nächsten Jahres mit einer erneuten Überprüfung rechnen muß oder ob dauernd auch dauernd heißt? (da 2010 die 3 Jahre rum sind)
Da ich mich weiterhin in psychologischer und psychotherapeutischer Behandlung befinde und sowohl der mich behandelnde Psychiater, welcher selber Guachter ist, als auch der Therapeut, der Meinung sind das ich nicht mehr mit einer Wiedereinstellung rechnen muß.
Der mich behandelnde Psychater (selbst Gutachter) sagte mir, entweder man ist auf Zeit dienstunfähig oder halt dauernd.
Deshalb meine Frage ob ich mit einer erneuten Überprüfung überhaupt rechnen muß.
Bin im Strafvollzug tätig gewesen und komme aus NRW.
Papke
Es wurde mir eine dauernde Dienstunfähigkeit attestiert aufgrund eines fachpsychologischen Gutachtens, welches durch den für mich zuständigen Amtsarzt veranlasst wurde, also um Mißverständnisse zu vermeiden, ich war im Uniklinikum Aachen zum Gutachter bestellt.
Da ich ja dauernd Dienstunfähig bin, aufgrund dieses Gutachtens und auch vom Amtsarzt als dauernd Dienstunfähig eingestuft wurde, stellt sich für mich die Frage, ob ich mit Ende diesen Jahres oder Anfang nächsten Jahres mit einer erneuten Überprüfung rechnen muß oder ob dauernd auch dauernd heißt? (da 2010 die 3 Jahre rum sind)
Da ich mich weiterhin in psychologischer und psychotherapeutischer Behandlung befinde und sowohl der mich behandelnde Psychiater, welcher selber Guachter ist, als auch der Therapeut, der Meinung sind das ich nicht mehr mit einer Wiedereinstellung rechnen muß.
Der mich behandelnde Psychater (selbst Gutachter) sagte mir, entweder man ist auf Zeit dienstunfähig oder halt dauernd.
Deshalb meine Frage ob ich mit einer erneuten Überprüfung überhaupt rechnen muß.
Bin im Strafvollzug tätig gewesen und komme aus NRW.
Papke
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Hallo Papke,
der Amtsarzt gibt bei der Untersuchung eine Empfehlung an den Dienstherrn, wann er eine erneute Untersuchung für sinnvoll hält.
Die maximale Frist bis zur Nachuntersuchung beträgt drei Jahre.
Hält der Amtsarzt eine erneute Nachuntersuchung nicht für sinnvoll, gibt er eine entsprechende Empfehlung an den Dienstherrn, d.h. es kommt dann zu einer Dienstunfähigkeit auf Dauer und eine Nachuntersuchung wird für entbehrlich gehalten, da nicht damit zu rechnen ist, dass die Dienstunfähigkeit überhaupt jemals wieder eintreten wird.
Bei mir (Rheinland-Pfalz) war es so, dass ich 2004 pensioniert wurde wegen Psychose, nach zwei Jahren war die erste Nachuntersuchung (also 2006), dann erneut nach zwei Jahren (2008).
Bei der Untersuchung im Jahr 2008 wurde dann vom Amtsarzt die Empfehlung gegeben, nach 1 1/2 Jahren erneut zu untersuchen, sodass im kommenden September für mich die nächste Untersuchung ansteht.
Ich vermute allerdings, dass diese kommende Untersuchung für mich die letzte sein wird, da mit einer Wiederherstellung meiner Dienstfähigkeit wohl nicht mehr gerechnet werden kann.
Gruss
Schmidti
der Amtsarzt gibt bei der Untersuchung eine Empfehlung an den Dienstherrn, wann er eine erneute Untersuchung für sinnvoll hält.
Die maximale Frist bis zur Nachuntersuchung beträgt drei Jahre.
Hält der Amtsarzt eine erneute Nachuntersuchung nicht für sinnvoll, gibt er eine entsprechende Empfehlung an den Dienstherrn, d.h. es kommt dann zu einer Dienstunfähigkeit auf Dauer und eine Nachuntersuchung wird für entbehrlich gehalten, da nicht damit zu rechnen ist, dass die Dienstunfähigkeit überhaupt jemals wieder eintreten wird.
Bei mir (Rheinland-Pfalz) war es so, dass ich 2004 pensioniert wurde wegen Psychose, nach zwei Jahren war die erste Nachuntersuchung (also 2006), dann erneut nach zwei Jahren (2008).
Bei der Untersuchung im Jahr 2008 wurde dann vom Amtsarzt die Empfehlung gegeben, nach 1 1/2 Jahren erneut zu untersuchen, sodass im kommenden September für mich die nächste Untersuchung ansteht.
Ich vermute allerdings, dass diese kommende Untersuchung für mich die letzte sein wird, da mit einer Wiederherstellung meiner Dienstfähigkeit wohl nicht mehr gerechnet werden kann.
Gruss
Schmidti
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Also ich hatte einen Kollegen, bei dem war es so das er in der Regel fast jedes Jahr zum AA mußte.
Ich denke fast (hoffe) das mein Dienstherr, nicht auf die dumme Idee kommen wird und es erneut prüfen lässt.
Naja habe ja zur Not immer noch das Gutachten, des Gutachters der vom AA, bzw. vom Dienstherren beauftragt wurde.
Warte ich mal ab wie es sich weiter entwickelt, Einfluß drauf nehmen kann man eh nicht.
Papke
Ich denke fast (hoffe) das mein Dienstherr, nicht auf die dumme Idee kommen wird und es erneut prüfen lässt.
Naja habe ja zur Not immer noch das Gutachten, des Gutachters der vom AA, bzw. vom Dienstherren beauftragt wurde.
Warte ich mal ab wie es sich weiter entwickelt, Einfluß drauf nehmen kann man eh nicht.
Papke
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es dürfte auch von nicht unerheblicher Bedeutung sein, welchen Lebensalters ein vorzeitig pensionierter Beamter ist.
Bei noch sehr jungen Beamten wird wohl eher nachuntersucht, als bei schon älteren Beamten.
Ich war gerade mal 32 Jahre alt, als mich die Psychose aus dem Dienst gerissen hat und es wird entsprechende Verwaltungsvorschriften geben, die bezüglich Nachuntersuchungen auch Altersvorgaben enthalten, Spekulation von mir.
Gruss
Schmidti
Bei noch sehr jungen Beamten wird wohl eher nachuntersucht, als bei schon älteren Beamten.
Ich war gerade mal 32 Jahre alt, als mich die Psychose aus dem Dienst gerissen hat und es wird entsprechende Verwaltungsvorschriften geben, die bezüglich Nachuntersuchungen auch Altersvorgaben enthalten, Spekulation von mir.
Gruss
Schmidti
Nachuntersuchung durch AA
Hallo Kolegas,
was ich mal wissen möchte ist wenn der Dienstherr die Versetzung in den Ruhestand befürwortet oder sagen wir förmlich unterstützt wer hat denn dann noch den Wunsch einer amtsärztlichen Untersuchung.
Grisu
was ich mal wissen möchte ist wenn der Dienstherr die Versetzung in den Ruhestand befürwortet oder sagen wir förmlich unterstützt wer hat denn dann noch den Wunsch einer amtsärztlichen Untersuchung.
Grisu
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