Schwerbehinderung

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Kolbe
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Schwerbehinderung

Beitrag von Kolbe »

Wird jemand auf Lebenszeit verbeamtet und hat schon einen Schwerbehindertenausweis, hat diesen aber bei seinem Dienstherrn noch nicht vorgelegt, kann ihm die Verbeamtung auf Lebenszeit z.B. aufgrund arglistiger Täuschung weggenommen werden, wenn er den Ausweis kurz nach der Verbeamtung vorlegt?
Gerda Schwäbel
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Beitrag von Gerda Schwäbel »

Es gibt keine Verpflichtung, die Schwerbehinderteneigenschaft feststellen zu lassen, oder den Dienstherrn über die Feststellung zu informieren.

Im Rahmen einer wegen der Lebenszeitverbeamtung anstehenden amtsärztlichen Untersuchung darf der Beamte (natürlich) die Probleme nicht verschweigen, die zur Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft geführt haben. Aber um das geht es hier ja vermutlich nicht.

Viele Grüße
Gerda
Kolbe
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Beitrag von Kolbe »

Es findet bei mir keine Untersuchung statt
Gerda Schwäbel
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Beitrag von Gerda Schwäbel »

Kolbe hat geschrieben:Es findet bei mir keine Untersuchung statt
Schön, dann brauchen Sie sich keine Sorgen zu machen. Sie sind jedenfalls nicht verpflichtet, die Schwerbehinderung anzuzeigen. Ist der Grund für die Schwerbehinderung denn wirklich so schwerwiegend, dass eine amtsärztliche Untersuchung mit dem Ergebnis "der erreicht die gesetzliche Altersgrenze voraussichtlich nicht" enden würde?

Viele Grüße
Gerda
Kolbe
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Beitrag von Kolbe »

Das möchte ich an dieser Stelle nicht beurteilen, aber es mag sein, dass meine Erkrankung so selten ist, dass die Ärztin erst mal gucken würde. Keine Ahnung.

Ich verstehe aber so oder so nicht, wieso alle Leute immer von dieser Untersuchung reden. Vom Gesetz her, wäre es gar nicht so einfach, mich zu holen.

Die Prognose wurde bei meiner Einstellung getroffen. Dort war ich gesund. Nach Ende der Probezeit wurde ich dann nicht mehr geholt und jetzt könnte man mich holen, nach dem Gesetz aber NUR, wenn die Prognose vorliegt, dass ich kein Beamter auf Lebenszeit werden kann. Demnach würde ich, bei einer Vorladung, erst mal anfragen, wieso bei mir diese Prognose getroffen wurde. Dann würde vielleicht rauskommen, dass z.B. die Beihilfestelle Daten weitergeben hat.

Aber im Endeffekt habe ich doch richtig verstanden, dass ich meine Schwerbehinderung nach meiner Verbeamtung offen legen kann, ohne das jemand auf die Idee kommt, die Verbeamtung zurück zu nehmen, oder?
Gerda Schwäbel
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Beitrag von Gerda Schwäbel »

Kolbe hat geschrieben:Aber im Endeffekt habe ich doch richtig verstanden, dass ich meine Schwerbehinderung nach meiner Verbeamtung offen legen kann, ohne das jemand auf die Idee kommt, die Verbeamtung zurück zu nehmen, oder?
Ja, das wurde absolut richtig verstanden.

Früher musste jeder Beamte vor der Lebenszeitanstellung zum Amtsarzt. Heute wird er nur noch zum Amtsarzt geschickt, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, dass er gesund genug ist, um bis zum Erreichen der Altersgrenze Dienst leisten zu können. Das hat aber nichts mit der Weitergabe von Beihilfedaten zu tun. (Den Ärger wird sich - auch wenn gerade in Internetforen immer wieder die gegenteilige Befürchtung verbreitet wird - niemand aufhalsen. Die Weitergabe von Diagnosen aus der Beihilfeakte an die Personalstelle entspricht dem Klauen der berühmten silbernen Löffel.) Die Zweifel werden i. d. R. durch die Anzahl der Fehltage geweckt.

Die Anerkennung als Schwerbehinderter ist übrigens eine "Schutzfunktion". Was wenig bekannt sein dürfte (ich habe es jedenfalls bisher nicht gewusst) ist, dass der Armtsarzt bei (anerkannten) Schwerbehinderten nicht über die voraussichtliche Dienstfähigkeit für die nächsten 30 bis 40 Jahre, sondern nur für die nächsten 5 Jahre befinden muss.

Viele Grüße
Gerda
Kolbe
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Beitrag von Kolbe »

Hallo Gerda,

vielen Dank für die Antwort.
Endlich scheine ich mit jemanden zu schreiben, der sich wirklich auskennt. Viele schreiben Sachen in diesem Forum, die einfach nicht stimmt.

Wobei mich das mit der ärztlichen Untersuchung schon oft nachdenklich gestimmt hat, denn ich habe wohl mitbekommen, dass die Kommunen sich nicht an das Gesetz halten. Es ist wohl tatsächlich so, dass immer ALLE Leute, vor einer Verbeamtung auf Lebenszeit zu einer Untersuchung geholt werden. M.E. ist dies nicht richtig.

Zu der Schwerbehinderung selber habe ich noch ein paar Fragen, wenn Sie mir dort weiterhelfen könnten, fände ich es super.

Man redet immer so schön von Rechten und Pflichten.
All' zu viel weiß ich nicht. Ich habe nur gelesen, dass ich 5 Tage mehr Urlaub bekomme und ab einem Grad der Behinderung von 50 muss ich nicht mehr 41 h in der Woche arbeiten, sondern nur noch 40.

Wie läuft dies genau? Angenommen ich bekomme meinen Ausweis Mitte April, beantragt habe ich ihn im November 2008. Rückwirkend werden mir doch dann aber keine Stunden gutgeschrieben, oder? Wäre natürlich toll, jedoch wird das ganze doch erst in Kraft treten, wenn ich die Schwerbehinderung offen lege, oder? Wobei ich vorher ja nichts sagen konnte, da ich keinen Ausweis hatte und nicht wusste, ob ich einen bekommen.

Welche besonderen Pflichten habe ich?

LG
Christian
kommunaler Arbeitssklave
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Schwerbehinderung

Beitrag von kommunaler Arbeitssklave »

Der Nachteilsausgleich für behinderte Menschen kann unabhängig davon wahrgenommen werden, ob ein Ausweis ausgestellt wurde, oder nicht. Maßgebend ist das Datum, welches auf dem Anerkennungsbescheid als Beginn der Schwerbehinderung angegeben wurde.
Es steht dem Behinderten völlig frei, was er mit dem Anerkennungsbescheid und ggf. dem Ausweis macht. Er kann ihn in der Schublade verschwinden lassen, oder aber mit seiner Hilfe die Nachteile, welche er durch seine Behinderung hat, etwas abmildern. Ein Ausweis kann, muss aber nicht beantragt werden. Um die Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen zu können, wird jedoch oft die Vorlage des Ausweises verlangt. Die 5 Tage zusätzlichen Erholungsurlaub können auch ohne Ausweis beantragt werden. Dazu muss dem Arbeitgeber aber logischerweise der Anerkennungsbescheid
vorgelegt werden. Spätestens hier erfährt der AG dann von der Schwerbehinderung. Wer auf den Zusatzurlaub keinen Wert legt, kann sich darauf beschränken, den Anerkennungsbescheid dem AG erst dann vorzulegen, wenn "Gefahr droht", z.B.Entlassungen, Versetzungen usw.
Offenbarungspflicht besteht dann, wenn durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit Gefahren für sich oder Dritte entstehen könnten. Vorsicht, massive Versicherungsprobleme !!
Für weitere Info´s empfehle ich das Buch " Ratgeber für Menschen mit Behinderungen" des Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Das Buch wurde im letzten Jahr in großer Stückzahl an Behörden, soziale Einrichtungen und Selbsthilfeeinrichtungen (z.B.VdK) mit der Bitte um kostenlose Weitergabe an Betroffene und Interessierte ausgeliefert.
Warum sind Beamte unkündbar? Arbeitssklaven kann man nicht kündigen, man kann sie nur verkaufen !
(Verfasser dieser punktgenauen Feststellung leider unbekannt )
Gerda Schwäbel
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Beitrag von Gerda Schwäbel »

Danke für das Lob (Kolbe) und die interessanten Informationen (kommunaler Arbeitssklave).

Zu den weiteren Fragen von Kolbe habe ich etwas "geblättert". Die Arbeitszeit wird ab dem Beginn des Monats herabgesetzt, in dem die Schwerbehinderung nachgewiesen wird.
(Das ist Bundesrecht und im Landesrecht vermutlich entsprechend geregelt.)

Den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte gibt es ab dem Zeitpunkt, für den die Schwerbehinderung festgestellt ist. Er erlischt allerdings genauso wie der Erholungsurlaub. Es würde daher jetzt urlaubsrechtlich keinen Sinn mehr machen, Zusatzurlaub für 2007 zu beantragen.

Viele Grüße
Gerda
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