Disziplinarverfahren

Themen speziell für Landes- und Kommunalbeamte

Moderator: Moderatoren

Benutzeravatar
Ruheständler
Beiträge: 850
Registriert: 17. Jul 2013, 22:24
Behörde: Zufluchtsort für häusliche Anlässe...
Geschlecht:

Re: Disziplinarverfahren

Beitrag von Ruheständler »

...nur so mal zur Information für User die,, beratungsresistent,, sind:
Als mögliche Disziplinarmaßnahmen gegen aktive Beamte sehen die Disziplinargesetze von Bund und Ländern nach § 5 BDG (und dem jeweiligen Landesrecht) einheitlich vor:
-Verweis
-Geldbuße
-Kürzung der Dienstbezüge
-Zurückstufung im Amt und
-Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

-Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind: die Kürzung und die Aberkennung des Ruhegehalts.
meine Eltern sagten damals immer wieder:Junge mach aus Deinem Leben was anständiges, Ergebnis : Feinmechaniker, Soldat,Arbeiter,Angestellter,Beamter,Pensionär,was soll ich noch vollbringen ? für kreative Vorschläge bin ich offen ... :mrgreen:
Fritzzz
Beiträge: 12
Registriert: 5. Sep 2018, 13:22
Behörde:

Re: Disziplinarverfahren

Beitrag von Fritzzz »

Darf ich mich hier ganz kurz einklinken: Wenn man z.B. eine langfristige, kontinuierliche Psychotherapie macht, kann der AA dann dennoch eine stationäre anordnen? Bzw. muss man der Anweisung Folge leisten, wenn man schon in begleitender Therapie ist? Oder kann man das mit dem Hinweis auf die laufende Behandlung "ausschlagen"?
So was könnte interessant sein, wenn man ohnehin schon behandelt wird und nicht auch noch wochenlang aus seinem persönlichen und unterstützenden Umfeld gerissen werden will.
Torquemada
Moderator
Beiträge: 3950
Registriert: 4. Jul 2012, 13:08
Behörde: Ruheständler und Privatier
Geschlecht:

Re: Disziplinarverfahren

Beitrag von Torquemada »

Fritzzz hat geschrieben: 5. Mär 2019, 22:54 Wenn man z.B. eine langfristige, kontinuierliche Psychotherapie macht, kann der AA dann dennoch eine stationäre anordnen? Bzw. muss man der Anweisung Folge leisten, wenn man schon in begleitender Therapie ist? Oder kann man das mit dem Hinweis auf die laufende Behandlung "ausschlagen"?
Im Regelfall dürfe der Amtsarzt den Gutachten und Stellungnahmen des behandelnden FACH-Arztes folgen.
max_relax
Beiträge: 15
Registriert: 13. Apr 2016, 09:24
Behörde:

Re: Disziplinarverfahren

Beitrag von max_relax »

Cyber hat geschrieben: 5. Mär 2019, 19:07 ------
"Beamtinnen und Beamte stehen in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zu ihrem Dienstherrn. Verweigern sie eine angeordnete ärztliche Untersuchung schuldhaft oder verweigern sie die Übermittlung des Gutachtens, so begehen sie ein Dienstvergehen, das nach dem Bundesdisziplinargesetz verfolgt werden kann."
-----
Ich bin entsetzt, wie manche Dienstherren mit Ihren Beamten umspringen.

Selbstverständlich hat ein Beamter das Recht, eine angeordnete Untersuchung zu verweigern (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2012, BVerwG 2 C 17.10). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Anordnung rechtswidrig ergangen ist:
"Wegen ihrer erheblichen Folgen muss die behördliche Anordnung zu einer ärztlichen Untersuchung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen:

Befolgt ein Beamter eine Anordnung zu einer fachpsychiatrischen Untersuchung, so muss er Eingriffe in sein Recht aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht hinnehmen. Die Erhebungen des Psychiaters zum Lebenslauf des Beamten, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten auf dem Dienstposten stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als die rein medizinischen Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 - BVerfGE 89, 69 <82 ff.>).

Weiterhin trägt der Beamte das alleinige Risiko der späteren gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung. Hat der Beamte die Untersuchung verweigert, weil er die Anordnung als rechtswidrig angesehen hat, geht es bei der Würdigung aller Umstände nach dem Rechtsgedanken des § 444 ZPO regelmäßig zu seinen Lasten, wenn das Gericht nachträglich die Rechtmäßigkeit der Anordnung feststellt. Unterzieht sich der betroffene Beamte demgegenüber der angeordneten Untersuchung, so kann das Gutachten auch dann verwendet werden, wenn sich die Aufforderung als solche bei einer gerichtlichen Prüfung als nicht berechtigt erweisen sollte. Die Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung
ist nach Erstellung des Gutachtens ohne Bedeutung (vgl. zum Fahrerlaubnisrecht, Urteile vom 5. Juli 2001 - BVerwG 3 C 13.01 - Buchholz 442.16
§ 15b StVZO Nr. 29 S. 3 ff. und vom 9. Juni 2005 - BVerwG 3 C 21.04 - Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 11; stRspr).

Die Anordnung muss sich auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 a.a.O. S. 85 f.; Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378).

In formeller Hinsicht muss die Anordnung aus sich heraus verständlich sein. Der betroffene Beamte muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag (Urteil vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14 S. 6). Insbesondere darf die Behörde nicht nach der Überlegung vorgehen, der Betroffene werde schon wissen, „worum es gehe“. Dem Beamten bekannte Umstände müssen in der Anordnung von der zuständigen Stelle zumindest so umschrieben sein, dass für den Betroffenen ohne Weiteres erkennbar wird, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird.

Genügt die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen, kann dieser Mangel nicht dadurch „geheilt“ werden, dass die Behörde nachträglich im Behörden- oder Gerichtsverfahren darlegt, objektiv hätten zum Zeitpunkt der Anordnung tatsächlich Umstände vorgelegen, die ausreichenden Anlass zu Zweifeln an der Dienstfähigkeit des Beamten hätten geben können. Stellt die Behörde im Laufe des Verfahrens fest, dass die in einer ersten Anordnung genannten tatsächlichen Umstände für Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten nicht ausreichen, so ist es ihr unbenommen, diese Aufforderung durch eine neue mit der Begründung zu ersetzen, dass zwischenzeitlich zu Tage getretenes weiteres Material deutlicheren Anlass zur Annahme der Dienstunfähigkeit biete. Dies ist dann im Einzelnen darzustellen."

(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2012, BVerwG 2 C 17.10).
Deswegen kann ich mir nur schwer vorstellen, dass die Verweigerung einer angeordneten Untersuchung oder die Nicht-Vorlage des erstellten Gutachtens ein Dienstvergehen sein kann.
Benutzeravatar
Cyber
Beiträge: 104
Registriert: 5. Feb 2014, 19:08
Behörde:
Wohnort: irgendwo auf dem Rad
Geschlecht:

Re: Disziplinarverfahren

Beitrag von Cyber »

@max_relax - hier geht es doch um eine ganz andere Sachlage.
PeKra
Beiträge: 34
Registriert: 5. Mär 2019, 21:49
Behörde: Deutsche Telekom AG

Re: Disziplinarverfahren

Beitrag von PeKra »

Moin,
hat einer schon selber praktische Erfahrungen mit einer Verweigerung der Untersuchungsaufforderung und kann darüber und über die rechtlichen Folgen berichten ?

Habe am Freitag die Einladung für eine weitere Untersuchung für April bekommen. Der hatte bei der ersten Untersuchung eine Empfehlung über eine stationäre Reha abgegeben. Mein Facharzt meinte, dass das aus seiner ärztlichen Sicht nicht notwendig ist und fragte gleichzeitig, welche Qualifikation dieser Arzt habe. Er berichtete auch, dass die allermeinsten Amtsärzte und alle ihm bekannten Ärzte vom BAD, keine Fachärzte und schon überhaupt nicht Fachärzte der Psychotherapie sind. Hinter vorgehaltener Hand meinte er, dass diese sogenannten Ärzte in der "freien Wirtschaft" gescheitert sind und nun einen "auf Dicke Hose" machen. Angeblich ist ein Gutachten von einem Facharzt im Zweifelsfall bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung sogar mehr wert, als ein Gutachten eines Arztes der Allgemeinmedizin von Amtsärzten oder Ärzten vom BAD.

Was mad_relax schildert und mit dem Urteil zitiert, klingt mir am Plausibelsten. Vor allen Dingen trägt der Beamte in jedem Fall das Risiko, wenn er den Termin verweigert. Aber auch die Tatsache, dass ein Gutachten eines Arztes für die Prüfung der Dienstfähigkeit verwendet werden kann, obwohl die Anorndnung zur Untersuchung rechtswidrig war, ist schon krass.
Daher kann eine Verweigerung der Untersuchungsaufforderung nach meinem Dafürhalten kein Dienstvergehen sein.


Ein Gruß ins Forum und ein schönes Rest-Wochenende mit viel Sonne
Dienstunfall_L
Beiträge: 872
Registriert: 7. Mär 2015, 11:05
Behörde:

Re: Disziplinarverfahren

Beitrag von Dienstunfall_L »

Die Aufforderung zur Begutachtung muss vorgegebenen Anforderungen entsprechen, sonst: siehe Beitrag von max_relax.
Dort kann man nachlesen, was die Aufforderung enthalten muss, Grund der Begutachtung etc.
Die medizinische Begutachtung muss außerdem von einem Arzt der richtigen Fachrichtung durchgeführt werden, orthopädisch vom Orthopäden usw.
Der Amtsarzt muss, wenn die Fragen fachlich nicht in seinen Bereich fallen, zusätzliche Fachgutachten beauftragen. Er kann erst zu einem Gespräch einladen und sich ein Bild machen oder gleich den richtigen Facharzt beauftragen, am Ende erstellt der AA eine amtsärztliche Stellungnahme, die an die Dienststelle geht.

Hypothetisch: Wenn ein AA kein Orthopäde ist und zu einer orthopädischen Begutachtung, die er selber durchführen will, einlädt / auffordert, dann kann man diese orthopädische Begutachtung beim AA ablehnen, weil/wenn er kein Orthopäde ist, denn man hat ein Recht auf die Begutachtung durch den richtigen Facharzt.

Es gibt AÄ mit verschiedenen Facharzttiteln, auch mit psychiatrischem.
Dass AÄ alle auf nur sogenannte Ärzte seien, auf dicke Hose machten oder gescheitert seien, sehe ich bei meinen Erfahrungen nicht, ich bin hoch kompetenten Medizinern begegnet. Ob das die Ausnahme oder eher die Regel ist, kann ich nicht beurteilen.

Wenn der Gutachter eine stationäre Reha beauftragt und der Facharzt gute Gründe hat, warum es besser wäre eine ambulante zu machen, dann bringt man diese am besten schriftlich zur Begutachtung mit, bringt seine eigenen Gründe für ambulante Reha vor und bespricht das mit dem AA bzw. Fachgutachter.

Wenn der behördliche Bescheid enthält, dass zur Wiederherstellung der Gesundheit / Dienstfähigkeit eine Teilnahme an Maßnahme XY empfohlen wird, dann muss man sehr gute Gründe haben, um dieser Empfehlung nicht zu folgen.

Dass es - wenn die Formalien eingehalten wurden und hypothetisch keine Ausnahme angenommen wird - die Pflicht gibt, den Empfehlungen zu folgen und warum, wurde oben bereits erläutert.
Man findet das doch über die www Suchmaschine. Ich wundere mich, dass einige User anzweifeln, dass wegen Nichteinhaltung ein Disziplinarverfahren erfolgen kann. Nach den Infos, die ich für mein BL fand, kann nicht nur, sondern muss sogar ein Verfahren gestartet werden. (Ob es dann auch gemacht wird, ist eine andere Frage.)
In meinem BL konnte ich das gut nachlesen bei den Handreichungen und Regelungen zum Thema "Sucht" (speziell Alkoholismus war thematisiert), also einer Erkrankung.
Mask
Beiträge: 41
Registriert: 8. Mär 2016, 14:28
Behörde:

Re: Disziplinarverfahren

Beitrag von Mask »

MeisterSchorn hat geschrieben: 5. Mär 2019, 08:45
Es gab und gibt kein Diszi, wenn ein Beamter der Aufforderung
der Durchführung einer Untersuchung, Beginn einer Reha oder
sonstige Aufforderung nicht folgt.

Ich dachte eigentlich, hier in dem Forum werden Unklarheiten
beseitigt. Wenn die Beiträge für mehr Unsicherheit sorgen oder
sogar Angst machen, dann ist das der falsche Weg.
Wenn dir die Beseitigung von Unklarheiten so wichtig ist, dann solltest du selbst nicht weiter derart gefährliches Halbwissen verbreiten.

Ein Beispiel aus Hessen:
§ 36 Hessisches Beamtengesetz
Verfahren bei Dienstunfähigkeit
(1) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten so besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen. Entzieht sich die Beamtin oder der Beamte ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen oder beobachten zu lassen, kann sie oder er so behandelt werden, wie wenn die Dienstunfähigkeit ärztlich festgestellt worden wäre.

Hierzu die Kommentierung (Beck-Online Kommentar, Stand heute):
Die schuldhafte Missachtung einer Weisung nach § 36 Abs. 1 S. 1 stellt ein Dienstvergehen dar (VGH Kassel NVwZ-RR 1995, NVWZ-RR Jahr 1995 Seite 47 (NVWZ-RR Jahr 1995 48); PdK-He/Metzler-Müller/Zentgraf HBG Erl. 2.1; v. Roetteken/Rothländer HBR Rn. 132 mwN).
PeKra
Beiträge: 34
Registriert: 5. Mär 2019, 21:49
Behörde: Deutsche Telekom AG

Re: Disziplinarverfahren

Beitrag von PeKra »

Hallo Mask,

die Krux an der Vorgabe deines zitierten Gesetzes und der Kommentierung ist folgender Punkt:
"Entzieht sich die Beamtin oder der Beamte ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung..."

Auch sind deine Kommentierungen von 1995 ! Mittlerweile gibt es vielfache höchstrichterliche Urteile, wobei das von max_relax am 06.03.19 beschriebene Urteil ein aktuelles und wegweisendes Urteil ist, die die Rechtsposition der Beamten bei einer begründeten Verweigerung den Rücken stärkt. Wenn der Beamte der Meinung ist, dass die Untersuchungsaufforderung rechtswidrig ist, dann kann bzw. muss er sogar dagegen vorgehen - hier ist Widerspruch und notfalls Klage erforderlich.

Das zitierte Urteil von max_relax (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2012, BVerwG 2 C 17.10) beschreibt die Vorgehensweise und sagt auch, dass der Beamte in beiden Fällen (einmal die vorherige Verweigerung und einmal die Teilnahme mit späterer Anfechtung der Rechtmäßigkeit einer rechtswidrigen Untersuchung) das Risiko zu tragen hat. Daher kann wegen einer Nichtteilnahme, natürlich mit Begründung und vorherigem Widerspruch und notfalls mit Klage vom dem VG, kein Disziplinarverfahren eingeleitet werden. Wenn doch, muss mit Bezug auf das Urteil des BVerwG vom 26.04.12 gegen das Disziplinarverfahren vorgegangen werden - ich gehe davon aus, dass der Beamte in diesem Fall Recht bekommen wird.

Eine Anordnung der Untersuchung ohne hinreichenden Grund fernzubleiben und die Untersuchungsaufforderung somit ohne einen Grund zu verweigern, könnte in der Tat ein Disziplinarverfahren nach sich ziehen. Das ist aber nicht die Frage, denn im Normalfall wird jeder, der mit der Aufforderung nicht einverstanden ist, den Rechtsweg mit Widerspruch einschließlich Begründung und späterer Klage durchführen.
Mask
Beiträge: 41
Registriert: 8. Mär 2016, 14:28
Behörde:

Re: Disziplinarverfahren

Beitrag von Mask »

PeKra hat geschrieben: 12. Mär 2019, 17:47 Hallo Mask,

die Krux an der Vorgabe deines zitierten Gesetzes und der Kommentierung ist folgender Punkt:
"Entzieht sich die Beamtin oder der Beamte ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung..."

Auch sind deine Kommentierungen von 1995 ! Mittlerweile gibt es vielfache höchstrichterliche Urteile, wobei das von max_relax am 06.03.19 beschriebene Urteil ein aktuelles und wegweisendes Urteil ist, die die Rechtsposition der Beamten bei einer begründeten Verweigerung den Rücken stärkt. Wenn der Beamte der Meinung ist, dass die Untersuchungsaufforderung rechtswidrig ist, dann kann bzw. muss er sogar dagegen vorgehen - hier ist Widerspruch und notfalls Klage erforderlich.

Das zitierte Urteil von max_relax (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2012, BVerwG 2 C 17.10) beschreibt die Vorgehensweise und sagt auch, dass der Beamte in beiden Fällen (einmal die vorherige Verweigerung und einmal die Teilnahme mit späterer Anfechtung der Rechtmäßigkeit einer rechtswidrigen Untersuchung) das Risiko zu tragen hat. Daher kann wegen einer Nichtteilnahme, natürlich mit Begründung und vorherigem Widerspruch und notfalls mit Klage vom dem VG, kein Disziplinarverfahren eingeleitet werden. Wenn doch, muss mit Bezug auf das Urteil des BVerwG vom 26.04.12 gegen das Disziplinarverfahren vorgegangen werden - ich gehe davon aus, dass der Beamte in diesem Fall Recht bekommen wird.

Eine Anordnung der Untersuchung ohne hinreichenden Grund fernzubleiben und die Untersuchungsaufforderung somit ohne einen Grund zu verweigern, könnte in der Tat ein Disziplinarverfahren nach sich ziehen. Das ist aber nicht die Frage, denn im Normalfall wird jeder, der mit der Aufforderung nicht einverstanden ist, den Rechtsweg mit Widerspruch einschließlich Begründung und späterer Klage durchführen.
Hallo und guten Abend PeKra, wie du meinem Post entnehmen kannst, habe ich nie behauptet das jede Weigerung einer amtsärztlichen Untersuchung Folge zu leisten, unweigerlich zu einem Disziplinarverfahren führen wird. Ich wollte lediglich klar stellen, dass es, entgegen der hier von einigen Usern vertretenen Auffassung sehr wohl ein Dienstvergehen darstellen kann, wenn einer Aufforderung zur Untersuchung nicht Folge geleistet wird.

Auch ist die Kommentierung nicht von 1995 sondern lediglich das Urteil des VGH Kassel. Die Kommentierung von Metzler-Müller/Zentgraf, der v.Roetteken sowie der Beck-Online Kommentar vertreten alle die selbe Meinung und sind auf dem aktuellsten Stand ( bei dem Metzler-Müller habe ich erst letzten Monat eine Ergänzungslieferung erhalten).

Das zitierte Urteil ist mir sehr wohl bekannt und sagt letztlich nicht aus, dass das Fernbleiben von einer Untersuchung stets folgenlos bleibt. Es zeigt vielmehr die (zugegebenermaßen recht hohen) formellen und materiellen Hürden, die an eine Aufforderung zur Untersuchung zu stellen sind. Wenn aber die Personalstelle ihr Handwerk versteht und diese Vorgaben alle erfüllt, dann sehe ich kein Recht des Beamtem die Untersuchung zu verweigern.

Schönen Abend
Der Mask
Mask
Beiträge: 41
Registriert: 8. Mär 2016, 14:28
Behörde:

Re: Disziplinarverfahren

Beitrag von Mask »

Fassen wir doch einfach mal den Thread ein wenig zusammen:

Der Beamte ist verpflichtet, an der Feststellung der Dienstunfähigkeit mitzuwirken. Zur Vermeidung einer Dienstunfähigkeit hat er sich aufgrund seiner Gehorsamspflicht und Pflicht zur Erhaltung der Dienstfähigkeit ( § 35 2 BeamtStG und § 34 1 BeamtStG) einer zumutbaren Heilbehandlung einschließlich eines operativen Eingriffs zu unterziehen. (BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1999 - 2 B 48/90 sowie (bevor mir wieder jemand vorwirft, das wäre zu alt, Metzler-Müller u.a. HBG, Kommentierung, § 36, S. 204, Stand Februar 2019 )

Im Falle krankheitsbedingter Dienstunfähigmkeit ist der Beamte gehalten, alles ihm Zumutbare zu tun, um eine rasche Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit herbeizuzführen. (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1999, - 1 D 49.97)

Der Beamte MUSS also alle gebotenen sowie ärztlich empfohlenen Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner vollen Dienstfähigkeit von sich aus ergreifen. Somit kann etwa ein herzkranker Beamter aufgefordert werden, sich das Rauchen abzugewöhnen oder ein an Diabetes erkrankter Beamter aufgefordert werden, kein krankheitsfördernde Genussmittel zu konsumieren. (Metzler-Müller u.a. HBG, Kommentierung, § 36, S. 204,Stand Februar 2019)

Das bedeutet im Gegenzug, dass ein Beamter verpflichtet ist, sämtliche Verhaltensweisen, die seinen Genesungsprozess zu verzögern oder gar ganz zu verhindern, zu unterlassen. Hierfür bedarf es KEINES konkreten Nachweises, dass das Verhalten des Beamten den Gesundungsprozess konkret behindert, eine generelle Eignung reicht aus. (SächsOVG, Urteil vom 21. April 2015, - -10 L 6/14 sowie Metzler/Müller ebenda)

Der Anordnung einer Untersuchung nach ist grundsätzlich Folge zu leisten, ein Verstoß hiergegen stellt ein Dienstvergehen dar, dass Disziplinarrechtlich geahndet werden kann.
Dem Beamten steht gegen diese Anordnung der Widerspruch zur Verfügung. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs entfällt jedoch (BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2000, -1 DB 13/00)

Der Beamte kann die Untersuchung verweigern, wenn ein HINREICHENDER GRUND vorliegt. Den Nachweis des Vorliegens eines solchen liegt bei dem Beamten, das Risiko das dieser am Ende nicht anerkannt wird, trägt der Beamte ebenfalls.
PeKra
Beiträge: 34
Registriert: 5. Mär 2019, 21:49
Behörde: Deutsche Telekom AG

Re: Disziplinarverfahren

Beitrag von PeKra »

Hallo Musk,

ich verweise nochmals auf das höchstrichterliche Urteil vom Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2012, BVerwG 2 C 17.10. Das ist das Maß aller Dinge. Auch wenn die Kommentierungen nicht von 1995 sind - die Kommentierungen zitieren eine Entscheidung von 1995 und früher. Mittlerweile hat sich die Rechtssprechung ein wenig geändert und die Rechtsposition vom Urteil des BVerwG vom 26.04.12 kann und wird angewendet werden.
Du kannst hier auch die neuestens Kommentierungen vom 13. März 2019 von mir aus aufführen, wenn diese sich auf Urteile aus der weitläufigen
Vergangenheit, hier von 1995 berufen, dann sind deine Kommentierung Makulatur.

Wenn der Beamte die Untersuchung verweigert, dies begründet und Widerspruch einlegt, wird kein Disziplinarverfahren eingeleitet werden bzw. eine Einleitung wäre zum scheitern verurteilt. Wenn es so wäre, könnte der Dienstherr wegen jeder Verweigerung einer Aufforderung (Zuweisung/Versetzung, Abordnung usw.) ein Disziplinarverfahren einleiten.

Aber auch wenn der Beamte ohne Begründung an der Untersuchung nicht teilnimmt, hat das "nur" eine mögliche Dienstunfähigkeit zur Folge - und kein Disziplinarverfahren. Dein zitierter § 36 besagt nur, dass wenn der Beamte ohne hinreichenden Grund an der Untersuchung nicht teilnimmt, dass dies dann gleichzeitig so behandelt würde, als wenn die Dienstfähigkeit festgestellt worden wäre.
Ergo ist die Folge der Nichtteilnahme auch nur die Entscheidung der Dienstunfähigkeit durch den Dienstherrn - aber nicht die Entscheidung der Einleitung eines Disziplinarverfahren !

Deine Zitierung mit dem Urteil des BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1999, - 1 D 49.97 ist ebenfalls völlig fehl am Platz. Denn in diesem Urteil ging es um einen Beamten, der der wegen Krankheit längere Zeit keinen Dienst verrichtete, während dieser Zeit aber ohne Nebentätigkeitsgenehmigung einen eigenen Gewerbebetrieb aufbaut und betreibt. Dies verletzt natürlich die Gesunderhaltungspflicht, das ist ja keine Frage. Was das mit einer bloßen Verweigerung (mit Begründung, Widerspruch und Klage) gegen die Aufforderung einer Untersuchung zu tun hat, bleibt alleine dein Geheimnis.

Abschließend darf ich mal aus deinem zitierten Urteil vom SächsOVG, Urteil vom 21. April 2015, 10 L 6/14 hinweisen. Dort hatte ein Beamter innerhalb einer Teilnahme an der Tanzveranstaltung teilgenommen und seine Gesundheit gefährdet.
Das hat aber rein nichts damit zu tun, dass ein Beamter eine Aufforderung der Untersuchung durch den Dienstherrn zu folgen hat, ohne dass ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird - und schon einmal überhaupt nicht, wenn der Beamter die Verweigerung begründet, Widerspruch und Klage einlegt.

Im Zusammenhang muss ich leider feststellen, dass Du hier erstens über 20 Jahre alte Urteil zitierst - die Kommentierungen mögen ja neu sein aber das ändert nichts an einem Zeitpunkt des Urteils. Zweitens hast Du Vergleiche, die nicht nur hinken sondern einfach nicht als Vergleich herangezogen werden können. Der Beamter, der lange krank geschrieben ist und einen Gewerbetrieb aufbaut/betreibt und der Beamte, der in seiner Freizeit durch eine Tanzveranstaltung seine Gesundheit gefährdet, sind hier nicht als Vergleich geeignet.

Es geht lediglich um die (begündetete) Nichtteilnahme einer Aufforderung des Dienstherrn zur Untersuchung !!!
Mask
Beiträge: 41
Registriert: 8. Mär 2016, 14:28
Behörde:

Re: Disziplinarverfahren

Beitrag von Mask »

Hi PeKra,

die Kommentierungen können sich auch auf Urteile aus 1960 beziehen, solange die entsprechende Rechtsprechung nicht aufgegeben wurde, ist sie weiterhin anzuwenden.

Das Urteil des BVerwG steht dem zitierten Urteil des VGH Kassel von 1995 nicht entgegen, da das Urteil des BVerwG keine Stellung zur Frage eines Dienstvergehens bezieht. Aus diesem Grund beziehen sich die Kommentierungen auch heute noch auf das Urteil von 1995, weil es in der Sache immer noch Bestand hat. Deshalb wird es in allen drei großen Kommentierungen ( der Beck Online-Kommentar von Brinktrine/Masuch, der mehrfach genannte Metzler-Müller, sowie der von Roetteken) immer noch genannt. Wenn du der Meinung bist, dass diese Kommentatoren einen wichtigen Punkt in den BVerwG Urteil überlesen haben, dann teile uns doch bitte den entsprechenden Satz bzw. die Randnummer mit, damit diese Menschen ihren Kommentar anpassen können und er nicht mehr nur "Makulatur" ist.

Die anderen Urteile habe ich genannt, weil im Rahmen dieses Threads (nicht von dir, sondern von anderen Kommentatoren) die Pflicht zur Gesunderhaltung des Beamten in Frage gezogen wurde. Unter anderem wurde thematisiert, ob ein Beamter bei einem zu hohen BMI zum "abspecken" gezwungen werden kann. Aus diesem Grund habe ich wichtige Grundsatzurteile zur Gesunderhaltungspflicht gepostet, mittels derer sich Leute hierzu schlau machen können. (Reines abspecken wird schwierig, aber gewisse Vorgaben können seitens des Dienstherren schon gemacht werden) Das diese Urteile nichts mit der Weigerung an einer Untersuchung teilzunehmen zu tun haben ist mir durchaus bewusst und wird auch nicht von mir behauptet.

Im Fazit bleibe ich dabei, die Weigerung zur Teilnahme an einer angeordneten Untersuchung stellt, wenn kein hinreichender Grund vorliegt, der durch den Beamten zu beweisen ist, ein Dienstvergehen dar.

Dieses kann disziplinarisch geahndet werden.

Dem steht auch das dauernd angebrachte Urteil des BVerwG aus 2012 in keinster Weise entgegen.

Dieses konkretisiert nur die Anforderungen die an eine Untersuchungsaufforderung zu stellen sind, es nimmt in keinem Punkt dazu Stellung, ob und wann eine Weigerung ein Dienstvergehen ist.
Zuletzt geändert von Mask am 13. Mär 2019, 10:01, insgesamt 1-mal geändert.
PeKra
Beiträge: 34
Registriert: 5. Mär 2019, 21:49
Behörde: Deutsche Telekom AG

Re: Disziplinarverfahren

Beitrag von PeKra »

Mask hat geschrieben: 13. Mär 2019, 08:28 Fassen wir doch einfach mal den Thread ein wenig zusammen:

Der Beamte ist verpflichtet, an der Feststellung der Dienstunfähigkeit mitzuwirken. Zur Vermeidung einer Dienstunfähigkeit hat er sich aufgrund seiner Gehorsamspflicht und Pflicht zur Erhaltung der Dienstfähigkeit ( § 35 2 BeamtStG und § 34 1 BeamtStG) einer zumutbaren Heilbehandlung einschließlich eines operativen Eingriffs zu unterziehen. (BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1999 - 2 B 48/90 sowie (bevor mir wieder jemand vorwirft, das wäre zu alt, Metzler-Müller u.a. HBG, Kommentierung, § 36, S. 204, Stand Februar 2019 )


Du zitierst zum wiederholten Male aus dem Zusammenhang heraus und greifst Dir irgendwelche Dir passende Urteile. Hier mal dazu eine ausführliche Beurteilung von einem versierten Rechtsanwalt und Fachexperten im Verwaltungs- und Beamtenrecht:
https://www.michaelbertling.de/beamtenr ... 993918.htm

Es ist immer der Einzelfall zu betrachten, daher ist eine solche pauschale Aussage von Dir nicht stimmend und passt überhaupt nicht.

Hier mal einige Auszüge:

- Die gerichtliche Abwägungsentscheidung zwischen den Interessen des Antragstellers und den von der Antragsgegnerin geltend gemachten öffentlichen Interessen führt zu einem Überwiegen der Interessen des Antragstellers, der Anordnung jedenfalls bis zu ihrer Bestandskraft nicht Folge leisten zu müssen.
- Es sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die Anordnung sich im Widerspruchs- oder Klageverfahren als rechtswidrig erweisen wird.
- Daneben äußerte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in mehreren Beschlüssen erhebliche Bedenken, ob der Dienstherr einem Beamten eine so erheblich in seine private Lebensführung einschneidende Maßnahme wie eine stationäre Alkoholentziehungskur überhaupt in einer dienstlichen Anordnung verbindlich aufgeben könne; es spreche viel dafür, dass der Dienstherr eine solche Maßnahme dem Beamten nur dringend anraten könne
- Aber auch wenn man dieser Auffassung nicht folgen wollte, bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung.
-Beurteilt man die hier getroffene Anordnung anhand dieser Kriterien, so mag eine stationäre Behandlung zur Behebung der Alkoholprobleme des Antragstellers notwendig sein (aa). Es erscheint aber als sehr zweifelhaft, ob die Behandlung zur Behebung dieser Probleme als solcher und zur Wiedererlangung der Dienstfähigkeit geeignet ist (bb). Angesichts dieser Zweifel ist die Anordnung wohl im engeren Sinn unverhältnismäßig (cc).

usw. usw. usw.
PeKra
Beiträge: 34
Registriert: 5. Mär 2019, 21:49
Behörde: Deutsche Telekom AG

Re: Disziplinarverfahren

Beitrag von PeKra »

Mask hat geschrieben: 13. Mär 2019, 10:00 Hi PeKra,

Im Fazit bleibe ich dabei, die Weigerung zur Teilnahme an einer angeordneten Untersuchung stellt, wenn kein hinreichender Grund vorliegt, der durch den Beamten zu beweisen ist, ein Dienstvergehen dar.

Dieses kann disziplinarisch geahndet werden.

Dem steht auch das dauernd angebrachte Urteil des BVerwG aus 2012 in keinster Weise entgegen.

Dieses konkretisiert nur die Anforderungen die an eine Untersuchungsaufforderung zu stellen sind, es nimmt in keinem Punkt dazu Stellung, ob und wann eine Weigerung ein Dienstvergehen ist.

Die Folge nach deinem zitierten § 36 ist, wenn ein Beamter nicht an der Untersuchung teilnimmt, dass dieser vom Dienstherrn für Dienstunfähig erklärt werden kann. Gegen den Verwaltungsakt der Zurruhesetzung hätte der Beamte dann schlechte Karten - das ist aber nicht Gegenstand des Beitrages hier.
Im § 36 steht nichts davon, dass bei einer Nichtbefolgung der Untersuchungsaufforderung, ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird...!
Das lese ich daraus - und nichts anderes - andernfalls kannst Du es mir gerne nochmals darlegen.
Antworten