Übertragung von Urlaubsansprüchen etc. BY

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Stinkerbelle
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Übertragung von Urlaubsansprüchen etc. BY

Beitrag von Stinkerbelle »

Guten Morgen,

ich bin Hauptsekretärin bei einer bayerischen Kommune.
Die Abteilung, in der ich als einzige Beamtin tätig bin, soll zum Jahreswechsel nahezu vollständig aus der Kommunalverwaltung herausgelöst werden. Die KollegInnen im Angestelltenverhältnis sollen dann evtl. nicht einmal mehr Verträge nach dem TVöD bekommen.

Nun wurde uns allen mitgeteilt, dass wir aus o. g. Gründen unseren für 2020 verbleibenden Urlaub einschließlich Überstunden bis zum Zeitpunkt des Wechsels eingebracht haben müssen. Offengestanden bin ich darüber wenig begeistert, weil ich noch relativ viel übrig habe und den Urlaub teilweise erst 2021 einbringen wollte.

In dem Zusammenhang stellen sich mir nun zwei Fragen:
Wie sieht es in meinem Fall tatsächlich mit den Urlaubsansprüchen aus?

Und (eigentlich viel wichtiger) kann ich überhaupt in diesem dann neu gegründeten privatwirtschaftlichen Unternehmen (es soll kein Eigenbetrieb der Kommune werden!) weiter meinen Dienst leisten, ohne spätestens bei der Pensionierung dadurch irgendwelche Nachteile zu haben?
Edit:
Ich habe inzwischen herausgefunden, dass es wohl gem. §123a BRRG kein Problem wäre, da die Kommune weiterhin mein Dienstherr bleiben würde. Allerdings bedarf es entweder meiner Zustimmung oder es muss dringendes öffentliches Interesse vorliegen.
Das wirft die nächste Frage auf: Was ist überhaupt dringendes öffentliches Interesse?


Meine befreundeten BeamtenkollegInnen sind damit überfragt.

Vielen Dank für's Lesen und eventuelle Ratschläge.
GFunkt
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Re: Übertragung von Urlaubsansprüchen etc. BY

Beitrag von GFunkt »

Bzgl. Urlaubsansprüchen vgl. §§ 7,8 UrlMV.

§ 123a BRRG mag formal noch in Kraft sein (vgl. § 63 Abs. 3 BeamtStG) ist aber eigentlich durch den inhaltsgleichen § 20 BeamtStG abgelöst. Nach einer Kommentarmeinung erfüllt die Sicherung der zuverlässigen Aufgabenerfüllung durch den fortdauernden Einsatz von in der Dienststelle tätigen und damit erfahrenen Beamtinnen und Beamten das Tatbestandsmerkmal des § 20 Abs. 2 BeamtStG "wenn öffentliche Interessen dies erfordern". Es dürfte m.E. aber wohl eine auf den Einzelfall bezogene Begründung (Stichwort Ermessensentscheidung) erforderlich sein.

Da gem. § 20 Abs. 3 BeamtStG die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten unberührt bleibt, sehe ich keine Nachteile in Bezug auf künftige beamtenrechtliche Versorgungsbezüge.
Stinkerbelle
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Re: Übertragung von Urlaubsansprüchen etc. BY

Beitrag von Stinkerbelle »

Jetzt bin ich mal ganz frech:
könnte ich dennoch die Zustimmung verweigern? Oder muss ich mich in mein Schicksal ergeben?
Welche Folgen könnte die Verweigerung haben?

Und mit welchem Anteil muss mein Dienstherr beteiligt sein? Es wird nämlich noch zwei weitere, zu gleichen Teilen Beteiligte aus dem Bereich des öffentlichen Rechts geben (ebenfalls mit Dienstherrnfähigkeit ausgestattet)

Sorry für die etwas schwammig-kryptische Umschreibung ;)
Pipapo
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Re: Übertragung von Urlaubsansprüchen etc. BY

Beitrag von Pipapo »

Das Thema würde ich mal mit dem zuständigen Personalrat besprechen. Da muss es doch einen Sozialplan usw. geben.
GFunkt
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Re: Übertragung von Urlaubsansprüchen etc. BY

Beitrag von GFunkt »

Gem. § 20 Abs. 2 BeamtStG kann die Zuweisung auch ohne Zustimmung des/der Beamten/Beamtin erfolgen. Neben dem Erfordernis eines öffentlichen Interesses muss die Tätigkeit nur ganz oder teilweise dem Amt entsprechen.
GFunkt
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Re: Übertragung von Urlaubsansprüchen etc. BY

Beitrag von GFunkt »

Pipapo hat geschrieben: 25. Sep 2020, 11:23 Das Thema würde ich mal mit dem zuständigen Personalrat besprechen. Da muss es doch einen Sozialplan usw. geben.
Sozialplan? Warum?
Die Rechtsstellung von Beamten bleibt doch unberührt. Für Angestellte gilt § 613a BGB.
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Bruce Springsteen
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Re: Übertragung von Urlaubsansprüchen etc. BY

Beitrag von Bruce Springsteen »

Eben. Es muss dir zugemutet werden, deinen Urlaub auch im nächsten Jahr bis zum 31.9 nehmen zu können. Sehe da kein Problem.
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