Familienzuschläge Prüfung und eventuell Rückzahlung

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Staatsdiener64
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Familienzuschläge Prüfung und eventuell Rückzahlung

Beitrag von Staatsdiener64 »

Guten Tag liebe Mitglieder hier im Forum. Ich bin etwas verunsichert und brauche sachliche Tipps oder Ratschläge wie ich mich richtig verhalten soll. Ich bin Bundesbeamter A5 . Ich habe im August 2008 geheiratet .Meine Frau brachte eine Tochter mit in die Ehe. Sie ist nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt. Nach der Hochzeit bekam ich Familienzuschläge für das Verheiratet sein.
Einige Monate später sagte mir ein Mitarbeiter von Bundesverwaltungsamt das mir für das Kind von meiner Frau auch Familienzuschläge zustehen.
Ich füllte den Antrag aus und seit dem bekam ich Familienzuschläge für das Verheiratet sein und für die Tochter
Das Kind wurde als Zählkind in der Besoldungsabrechnung ausgewiesen.
Als ich mich im September 2015 getrennt habe bzw sich meine Frau von mir trennte, rief ich im Bundesverwaltungsamt an und fragte was mit meinen Familienzuschlägen ist weil ich ja getrennt von meiner Frau bin.
Die Mitarbeiterin sagte mir, dass mir die Familienzuschläge weiter zustehen , weil ich trotz Trennung ja weiter Verheiratet bin und nicht rechtskräftig geschieden bin. Erst nach der Scheidung stehen mir die Zuschläge nicht mehr zu. Gesagt getan ich habe mich damit zufrieden gegeben und es ging mit den Zuschlägen weiter. Ich dachte auch nicht weiter nach weil ich sowieso durch die Trennung Wohnungssuche und der Traurigkeit den Kopf nicht frei hatte.
Meine Lohnsteuerklasse und auch meine Adresse änderte ich Ordnungsgemäß.
Nun kommt nach 4 Jahren eine routinemäßige Prüfung vom Bundesverwaltungsamt wegen den Familienzuschlägen also ich muss nochmals einen Antrag stellen.
Jetzt befürchte ich das mir die Zuschläge seit September 2015 nicht mehr zustehen und ich Sie zurückzahlen muss.
Was soll ich machen die Sachbearbeiterin anrufen und Ratenzahlung anbieten oder erst abwarten auf die Prüfung und auf den neuen Bescheid.??
Ich habe die Zuschläge nicht zur Seite gelegt ,sondern zu meinen Einkommen dazu gerechnet und für meinen täglichen Lebens Bedarf aufgebraucht. Eine neue Wohnung einrichten und ein Neuanfang war ja auch kostspielig. Nun habe ich nach einem Jahr wieder einen klareren Kopf.
Es gibt so viele Informationen, deshalb hoffe ich jetzt jemanden zu finden der Ahnung hat. Falls ich die Zuschläge zurück zahlen muss hoffe ich das mir das BVA von denen ich ja auch meine Bezüge bekomme ,
nicht den ganzen Betrag auf einmal zurück behält
Es müsste doch einen Bescheid vom BVA geben bevor es Forderungen gibt. Wenn Sie mir nicht zugestanden haben werde ich Sie und muss Sie auch widerspruchslos zurück zahlen.
Denn wenn die Besoldungstelle mein Gehalt verrechnet also um ca 1500 kürzt bleiben mir 600 Übrig und ich könnte ich meine Miete Krankenkasse und meine Kredit nicht mehr zahlen. Gibt es da Möglichkeiten einer Ratenzahlung bzw Ratenzahlung ??
Ich hoffe auf gute Tipps.
Liebe Grüße
Torquemada
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Re: Familienzuschläge Prüfung und eventuell Rückzahlung

Beitrag von Torquemada »

1. Locker bleiben
2. Sollte es zu einer Rückforderung kommen, wird der Betrag nicht einfach einbehalten

Achtung:

Ich habe deinen Fall noch gar nicht genau durchgelesen. Es geht mir nur um deine Angst vor einen kompletten Gegenrechnung.

Du hast doch eigentlich in 2016 keine besonderen Probleme. Ist die Scheidung jetzt durch?
Staatsdiener64
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Re: Familienzuschläge Prüfung und eventuell Rückzahlung

Beitrag von Staatsdiener64 »

Vielen Dank für die Antwort.

Nein wir sind nicht geschieden also habe ich doch noch Anspruch denke ich.( Jedenfalls auf den Verheiratetenzuschlag )

Ich hatte nur Bedenken dass wenn die Prüfung ergibt das ich nicht mehr berechtigt bin alles sofort einbehalten wird.

Das würde mich in den Ruin treiben. Weiss ja nicht ob das BVA Bundesverwaltungsamt in Köln das nachvollziehen kann.

Sollte ich jetzt schon mal Ratenzahlung anbieten oder erstmal den Bescheid abwarten. Ich will ja alles korrekt haben.

Ärgere mich nur das ich mich damals auf die Aussage verlassen habe das mir der Familienzuschlag noch solange zusteht wie ich in gültiger Ehe lebe.

Habe dabei aber gar nicht an das Zählkind gedacht.

Habe das alles in einen Topf getan.

Steht auch immer auf der Besoldungsmitteilung : Familienzuschlag

für in Klammern( Zählkind bis zum 18 Lebensjahr ( Datum )

Ich will mich ja auch gar nicht vor einer Rückzahlung drücken, was Recht ist soll auch Recht bleiben.

Wenn ich damals so doof war nicht nochmals explizit auf den Familien/Kinderzuschlag für das Zählkind gefragt hatte ist das mein Fehler.

Bin nicht Juristisch ausgebildet oder im Höheren Dienst wo die Leute bestimmt noch Fitter im Kopf sind.

Nur war ich damals ( Wer schon mal eine Trennung durchgemacht hat und in ein schwarzes Loch fällt kann das Menschlich hoffentlich nachvollziehen
dass ich etwas durch den Wind im Kopf war ).

Nur meine Befürchtung ist halt das das BVA alles mit einmal abzieht was ja laut Deiner Aussage nicht gemacht wird.

Bin da etwas Naiv. Ich denke es wird nach der Prüfung einen Bescheid geben und wenn unberechtigte Zahlungen bezogen wurden, werden diese

eingestellt und der Betrag zurück gefordert.

Dann habe ich hoffentlich Zeit mich dazu zu Äussern und um eine Ratenzahlung zu bitten.

Denn mit einen Mal kann ich selbst errechnet nicht die 1500 Euro zurückzahlen bei meinen A 5 Einkommen.

Ganz liebe Grüße an Dich
Torquemada
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Re: Familienzuschläge Prüfung und eventuell Rückzahlung

Beitrag von Torquemada »

Ruhig bleiben.

Bescheid abwarten.
Wegen der eventl. Rückforderung und Entreicherung siehe z.B. hier:

http://www.michaelbertling.de/beamtenre ... derung.htm
Staatsdiener64
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Re: Familienzuschläge Prüfung und eventuell Rückzahlung

Beitrag von Staatsdiener64 »

Guten Morgen vielen lieben Dank für Deine Mühe. Habe nur auf die schnelle nicht gefunden ob die Behörde alles auf einmal nach Bescheid abzieht.Vielleicht bin ich da zu naiv panisch.
Der Dienstherr bzw das Bundesverwaltungsamt wird ja wohl wissen dass ein Beamter trotz Rückzahlungoflicht noch Geld zum Leben und Bezahlen seiner laufenden Kosten benötigt und vorher die Rückzahlung mit dem Beamten mit Ratenmöglichkeit zu besprechen. Eine Insolvenz des Beamten als Folge der fehlenden Besoldung bzw der Verrechnung in einer Summe würde ja nicht das Ziel der Behörde sein. Schönen Sonntag wünsche ich Dir.
Liebe Grüße und viel Dank fürs die Mühe.
Gerda Schwäbel
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Re: Familienzuschläge Prüfung und eventuell Rückzahlung

Beitrag von Gerda Schwäbel »

Steht denn "Zählkind" nur in der Spalte "KG-Wirksam" oder auch in der Spalte "FZ-Wirksam"?
Staatsdiener64
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Re: Familienzuschläge Prüfung und eventuell Rückzahlung

Beitrag von Staatsdiener64 »

Ich habe im Internet dank Torquemada folgendes Gefunden :

Das Bundesverwaltungsgericht führt grundsätzlich aus:
Nach § 51 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG kann der Dienstherr gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen. Die Beschränkung des Rechts zur Aufrechnung und zur Zurückbehaltung hat ebenso wie das Abtretungs- und das Verpfändungsverbot nach Absatz 1 der Vorschrift sowie entsprechende Verbote und Beschränkungen nach den § 84 Abs. 2 BBG, § 11 Abs. 2 BBesG und § 51 Abs. 2 BRRG zum Ziel, den Beamten in Ergänzung der Pfändungsverbote nach den §§ 850 ff. ZPO zu schützen. Es soll verhindert werden, dass das seinem und dem Lebensunterhalt seiner Familie dienende Einkommen in einem Umfang entzogen wird, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich ist. Von Gesetzes wegen wird sichergestellt, dass der Beamte zumindest über Bezüge verfügt, die die Höhe der Pfändungsfreigrenze erreichen. Dieser Teil soll nicht zur Tilgung oder zur Sicherung anderweitiger Ansprüche gegen ihn herangezogen werden. Wäre das bei mir der Fall das die Behörde also das Bundesverwaltungsamt sich auch daran halten muss. Mein Horror wäre das Sie den ganzen Betrag zurückhalten und ich dann nur noch 200 Euro für den Monat zum Leben habe. Es gibt ja im Internet Fälle wo so etwas wohl schon praktiziert wurde...
Dann gibt es ja noch die Billigkeitsentscheidung :
Bei der Zahlung von Bezügen oder anderen Geldleistungen des Dienstherrn, z. B. Beihilfe, kommt es immer wieder zu Fehlern seitens der Behörde, so dass teilweise lang andauernde Überzahlungen entstehen. Der Beamte ist dann grundsätzlich nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG zur Rückzahlung verpflichtet. Dabei richtet sich die Rückforderung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.

Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann von der Rückforderung ganz oder teilweise aus Billigkeitsgründen abgesehen werden. Bei einer solchen Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, in wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung ihren Grund hat. Ein Mitverschulden der Behörde ist in diese Ermessensentscheidung einzubeziehen.

Die Rechtsprechung geht dahin, dass bei einer überwiegenden behördlichen Verantwortung in der Regel ein Absehen von der Rückforderung in Höhe von 30 % der Überzahlung angemessen ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 26.04.2012, – 2 C 4.11 –, und vom gleichen Tage – 2 C 15.10 –).

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat jetzt noch einmal deutlich gemacht, dass die Billigkeitsentscheidung in solchen Fällen auch fordert, dem Beamten eine Ratenzahlung zu gewähren. Dabei muss der Zeitraum der Rückzahlung dem Zeitraum der Überzahlung entsprechen, wenn die Gesamtsumme der Rückforderung über einen längeren Zeitraum entstanden ist.

Hat der Beamte daher z.B. über 12 Monate Bezüge aus einer fehlerhaft zu hoch angesetzten Erfahrungsstufe oder eine falsche Zulage erhalten, ohne dass dies auf seine Angaben zurückzuführen ist und ohne dass er diesen Fehler erkennen konnte, so sind von der Rückforderung 30 % abzusetzen. Die so verbleibende Summe muss der Beamte in 12 Raten zurückzahlen.


Vgl. OVG NW, Urteil vom 15.10.2014, 1 A 2375/12

Würde das auch vom BVA berücksichtigt was meint Ihr ??
Staatsdiener64
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Re: Familienzuschläge Prüfung und eventuell Rückzahlung

Beitrag von Staatsdiener64 »

Hallo werte Frau Schwäbel. In der Bezügemitteilung steht immer ;
FZ-Verheirat. Bestandteil
und
FZ-Kinderbestandteil und dann noch die Abkürzung GLSZ

Bei Kinderdaten steht eine extra Spalte: Name des Kindes dann Geburtsdatum und Zählkind FZ bis 31.10.2018 ( Da wird Sie 18 )
Liebe Grüße
Gerda Schwäbel
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Re: Familienzuschläge Prüfung und eventuell Rückzahlung

Beitrag von Gerda Schwäbel »

Natürlich muss sich das BVA an geltende Gesetze halten und es wird sicher auch die einschlägige Rechtsprechung beachten. Es ist aber nicht unbedingt sehr wahrscheinlich, dass das BVA aus "Sachverhalt + Rechtslage" exakt dieselben Schlüsse zieht, wie ein Ihnen wohlgesonnenes Forumsmitglied.

Am Ende der Bezügemitteilung - unter der Überschrift "Kinderdaten" steht die "Nummer", "Name", das "Geburtsdatum" und "Zählkind" unter dem Wort "KG-Wirksam". Steht auch zwei Spalten weiter - unter dem Spaltenkopf "FZ-Wirksam" - "Zählkind" oder steht da "Zahlkind? (Wie kann man einen solchen Mist programmieren?)

Falls da tatsächlich "Zählkind" stehen sollte, dann müsste ein weiteres Kind vorhanden sein, für das die Zahlung "FZ-Kinderbestandteil" geleistet wird. Gibt es in Ihrem Leben noch ein weiteres Kind, für das Sie Kindergeld und/oder Familienzuschlag beziehen?

Der Text "GLSZ" ist die an Dummheit kaum noch zu überbietende Behauptung, dass der Zahlungsbestandteil
- zum Gesamtbrutto gehört (also zahlungsrelevant ist)
und außerdem
- lohnsteuerpflichtig.
- sozialversicherungspflichtig und
- zusatzversorgungspflichtig
sei. Inzwischen warte ich ja darauf, dass ein Verwaltungsgericht mal entscheidet, dass eine offensichtliche Überzahlung nicht zurückgezahlt werden muss, weil in der Bezügemitteilung ein solcher Unfug drin steht.

Könnten Sie denn (im Notfall) belegen, dass Sie das BVA informiert hatten?
Staatsdiener64
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Re: Familienzuschläge Prüfung und eventuell Rückzahlung

Beitrag von Staatsdiener64 »

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.Nein nur in der extra Spalte Kinderdaten steht Zählkind.
Nein meine beiden Kinder sind Erwachsen 26 und 28 und das Zählkind ist 16 hatte aber nach der Hochzeit den selben Familiennamen wie ich.Nein ich hatte nur bei der Bezügestelle angerufen und dort wurde mir erklärt das es den Familienstand Getrennt lebend zwar gibt aber dadurch die Ehe trotzdem immer noch gültig ist. Deshalb bekomme ich auch in Hinsicht auf etwaige Unterhaltsforderungen den Familienzuschlag bis zur Scheidung weiter.
Mit dieser Erklärung habe ich mich gutgläubig zufrieden gegeben weil Sie mir logisch schien.
Liebe Grüße an Sie
Gerda Schwäbel
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Re: Familienzuschläge Prüfung und eventuell Rückzahlung

Beitrag von Gerda Schwäbel »

Staatsdiener64 hat geschrieben:Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.Nein nur in der extra Spalte Kinderdaten steht Zählkind.
Erstaunlich, aus dem Bauch raus hätte ich gewettet, dass das nicht sein kann. Man n sollte bei diesem Abrechnungsprogramm wirklich nichts ausschließen.

Den Familienstand "getrennt lebend" gibt es melderechtlich definitiv nicht, und das Getrenntleben hat keine Auswirkung auf den Verheiratetenanteil im Familienzuschlag. Die Trennung kann sich auf den Kindergeldanspruch auswirken und dann, wenn die sich Trennenden beide im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, häufig auch auf den Kinderanteil im Familienzuschlag.

Gibt es Stiefkinder, dann muss man besonders aufpassen, weil die dann ab dem Trennungszeitpunkt regelmäßig nicht mehr "in den Haushalt aufgenommene Kinder des Ehegatten" sind und deshalb fast ohne Wenn und Aber ab dem nächsten Ersten nicht mehr beim Familienzuschlag berücksichtigt werden dürfen. Ich habe es allerdings einmal erlebt, dass ein - allerdings volljähriges - Stiefkind beim Stiefelternteil geblieben ist.

Ein Indiz dafür, dass ein Stiefkind vorhanden ist, kann ein abweichender Familienname sein. Dass die Kinder des Ehegatten auch den gemeinsamen Familiennamen annehmen können, war mir bis gestern Abend unbekannt. Es ist blöd, dass in diesem Abrechnungsprogramm das Kindschaftsverhältnis nicht verschlüsselt gespeichert wird, das wäre für die Bearbeitung hilfreich. Ist "dumm gelaufen", Ihr Gespräch mit dem BVA, mehr fällt mir dazu spontan nicht ein. Vielleicht ergänze ich noch was in einer PN (wenn ich die Zeit finde).

Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Torquemada
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Re: Familienzuschläge Prüfung und eventuell Rückzahlung

Beitrag von Torquemada »

Gerda Schwäbel hat geschrieben: Dass die Kinder des Ehegatten auch den gemeinsamen Familiennamen annehmen können, war mir bis gestern Abend unbekannt.
Das hat die schöne Bezeichnung "Einbennung".

Wenn einem Elternteil die elterliche Sorge zusteht, kann er gemeinsam mit seinem (neuen) Ehegatten, der nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Ehenamen erteilen.

Deutsche Denke eben.
Gerda Schwäbel
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Re: Familienzuschläge Prüfung und eventuell Rückzahlung

Beitrag von Gerda Schwäbel »

Torquemada hat geschrieben:Das hat die schöne Bezeichnung "Einbennung".
Jetzt weiß ich das, aber gestern um diese Zeit hätte ich noch behauptet, dass die Namensänderung ein Zeichen für eine erfolgte Adoption sei. (Ganz genau heißt es übrigens "Einbenennung", sieht oben nach Tippfehler aus. Geregelt in § 1618 BGB)
Staatsdiener64
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Re: Familienzuschläge Prüfung und eventuell Rückzahlung

Beitrag von Staatsdiener64 »

Guten Tag vielen Dank für die Antworten.
HMM weil mir extra am Telefon bestätigt wurde das ich alle Familienzuschläge bis zur Scheidung weiter bekomme
da meine Frau nicht im ÖD Dienst tätig ist und das Kindergeld bekommt.
Ich selber hatte da dann keinen Unterschied zwischen Kind und Zählkind gemacht.
Und ich hatte mich ja extra Telefonisch letztes Jahr und heute nachmittag erkundigt allerdings nie über das Zählkind gesprochen.
Ich dachte das ist das selbe bin nicht so geschult in Tarifrecht und Zulagenverordnungen.
Na zur Not bekomme ich nach der Prüfung bestimmt einen Bescheid und einen Anhörungsbogen und muss dann eine Ratenvereinbarung treffen.
So einfach ohne Vorwarnung wird hoffentlich der Gesamtbetrag wären Errechnet 1950 Euro nicht abgezogen vom laufenden Gehalt.
Ich verdiene ja nur 2300 Netto wo nach private KV 250 abgehen. Und dann ohne eventuellen Kinderzuschlag noch weniger ca 122 Euro Brutto weiss nicht was das Netto ist ??
Ich muss ja noch meinen Lebensunterhalt bezahlen können. Werde mich dann auf Ratenzahlung einigen müssen wenn es unberechtigt gezahlt wurde. Ist etwas verwirrend mit Zählkind und Familienzuschlag.
Ach mit dem Namen ist das folgendermaßen:
ich habe damals aus liebe einfach
den Familienamen der Ehefrau angenommen.

Liebe Grüße
sdh1807
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Re: Familienzuschläge Prüfung und eventuell Rückzahlung

Beitrag von sdh1807 »

Wenn das Kind als Zählkind ausgewiesen ist, fließt dafür auch kein Kinderanteil im Familienzuschlag.

Der Familienzuschlag an sich steht weiterhin zu bis die Scheidung rechtskräftig ist (hab ich selbst durch).

Ich mache hier auch Gehaltsabrechung mit dem selben SAP wie das BVA, wenn sie mögen kann ich mir eine Bezügebescheinigung gern mal anschauen (PN an mich)
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