Gleichstellungsantrag

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holt
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Gleichstellungsantrag

Beitrag von holt »

Hallo,

ich möchte als Bundesbeamter einen Gleichstellungsantrag stellen (GdB 40). Den Antrag habe ich bereits vorliegen und werde darin aufgefordert, die Notwendigkeit der Gleichstellung zu begründen. Gibt es da Tipps, wie ich das am besten schreibe?
Mir könnte z.B. eine Versetzung an einen anderen Diennstort drohen, da ich bereits einen Stundenreduzierung (36h) erwirkt habe, mein Posten aber eigentlich 41h erfordert...noch wird das geduldet...aber ein Umzug mit meiner Krankheit ist das Letzte, was ich möchte. Auch hat mir mein Vorgesetzter eine weitere Überprüfung meiner Dienstfähigkeit "in Aussicht gestellt", natürlich mündlich durch die Blume, das kann ich also nicht wirklich als Gleichstellungsgrund nennen, da ich es nicht belegen kann.
Vielleicht hat schon jemand Erfahrungen mit so einem Antrag und kann mir wertvolle Hinweise geben?

Viele Grüße
Holt
Dienstunfall_L
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Re: Gleichstellungsantrag

Beitrag von Dienstunfall_L »

Hallo,

guckst du zum Beispiel hier: http://www.schwbv.de/gleichstellung.html
Daraus (mit Hervorhebungen v. mir):

(Zitat)
Die Voraussetzung für eine Gleichstellung ist, dass dem behinderten Menschen ohne die Gleichstellung eine Beschäftigung auf einem geeigneten Arbeitsplatz nicht möglich ist. Dabei ist ein entscheidendes Kriterium die behinderungsbedingte mangelnde Konkurrenzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, nicht auf einem bestimmten Arbeitsplatz (vgl. Urteil des BSG vom 2.3.2000—B7 AL 46/99 R-).

§2 (3) SGB IX nennt zwei arbeitsmarktliche Situationen, die beide Elemente einer ganzheitlichen Prüfung im Einzelfall darstellen. So ist in jedem Fall zu überprüfen, ob die Gleichstellung zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes notwendig ist, falls eine Gleichstellung zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes nicht erfolgen kann.

Die mangelnde Konkurrenzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt muss in jedem Fall auf die Behinderung als die wesentliche Ursache zurückzuführen sein. Betriebliche Veränderungen u.a., von dem nicht Behinderte Menschen in gleichem Maße betroffen sind, können eine Gleichstellung ebenso wenig begründen wie fortgeschrittenes Alter, mangelnde Qualifikation oder eine insgesamt ungünstige Arbeitsmarktlage.

Geeignet ist ein Arbeitsplatz, wenn der behinderte Mensch unter Berücksichtigung von Art und Schwere seiner Behinderung die Tätigkeit auf diesem Arbeitsplatz auf Dauer ausüben kann. Geringfügige behinderungsbedingte Beeinträchtigungen der Aktionsfähigkeit schließen die Eignung nicht aus.

Die arbeitsmarktliche Wettbewerbssituation beschäftigter behinderter Menschen konkretisiert sich in der Situation am gegenwärtigen Arbeitsplatz. Beantragen beschäftigte behinderte Menschen die Gleichstellung, ist also zu prüfen, ob die Schwierigkeiten an diesem Arbeitsplatz, insbesondere die Befürchtungen, ihn zu verlieren, maßgeblich auf die Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen zurückzuführen sind. Allgemeine Darlegungen, dass sich das Leiden verschlimmern könnte und deshalb in Zukunft Leistungseinschränkungen zu erwarten sind oder dass mit der Gleichstellung das bestehende Beschäftigungsverhältnis oder allgemein die Integration ins Arbeitsleben leichter zu sichern seien, reichen nicht aus.

Anhaltspunkte für eine behinderungsbedingte Gefährdung des Arbeitsplatzes können beispielsweise sein:
- wiederholte und häufige behinderungsbedingte Fehlzeiten,
- verminderte Arbeitsleistung (auch bei behinderungsgerecht ausgestaltetem Arbeitsplatz),
- dauernde verminderte Belastbarkeit
, Abmahnungen oder Abfindungsangebote im Zusammenhang mit behinderungsbedingt verminderter Leistungsfähigkeit,
- eingeschränkte berufliche und/oder regionale Mobilität aufgrund der Behinderung.

Auch bei Beamten auf Lebenszeit sowie unkündbaren Angestellten und Arbeitern (auch Mandatsträger wie z.B. BR, PR, SchwbV) kann trotz deren besonderer Rechtsstellung die Hilfe des Schwerbehindertenrechts zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes durch eine Gleichstellung angezeigt sein, wenn der behinderte Mensch besondere Umstände vorträgt.

Diese können u.a. sein:
• Die drohende Versetzung eines Beamten bei Auflösung seiner Dienststelle in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 26 BBG), wenn dadurch der bisherige Status erhalten werden kann und die übrigen Voraussetzungen für eine Gleichstellung vorliegen.
• Die drohende Versetzung aus behinderungsbedingten Gründen auf einen anderen nicht gleichwertigen oder der Behinderung entsprechenden Arbeitsplatz.


Wegen des besonderen Status dieser behinderten Menschen bedarf es aber konkreter behinderungsbedingter Nachteile am Arbeitsplatz (z.B. Mitteilung des Dienstherrn, dass er beabsichtigt, einen behinderten Beamten in den Ruhestand zu versetzen oder die Beauftragung des Amtsarztes zur Prüfung der Dienstunfähigkeit).

Aus diesen Auszügen der Vorschriften zum Gleichstellungsverfahren ist deutlich erkennbar, dass Beamte grundsätzlich nicht von der Prüfung der Notwendigkeit einer Gleichstellung zum Erhalt bzw. zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes ausgenommen werden.

Ein weiterer Punkt für eine Gleichstellung ergibt sich aus § 81(4), dem Recht auf bevorzugte Berücksichtigung bei Qualifizierung. Aber auch, dass behindertenbedingte Krankenfehltage ggf. anders gewertet werden.

Wichtig ist aber stets, dass der Grund für die Gleichstellung sich aus der Behinderung ergeben muss. Also Probleme welche Behinderte und Nichtbehinderte gleicher Maßen treffen helfen nicht weiter.
(Zitat Ende)

Im www suchen mit > Gleichstellung Beamte GdB <
LG
holt
Beiträge: 2
Registriert: 21. Apr 2016, 08:31
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Re: Gleichstellungsantrag

Beitrag von holt »

Danke für die ausführliche Antwort! Ich werde mir das am WE alles in Ruhe durchlesen und bin dann hoffentlich in der Lage eine vernünftige Stellungnahme zu schreiben. Ich hatte vorher natürlich viel gegoogelt, aber nicht wirklich gute Infos gefunden. Es scheint eher so, dass Anträge von Beamten mehrheitlich abgelehnt werden, so dass nur der Klageweg bleibt. Da stellt sich mir die Frage, ob man sich nicht schon für den Gleichstellungsantrag einen Anwalt nimmt?
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