Rente und Pension

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Caribic
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Rente und Pension

Beitrag von Caribic »

Hallo zusammen,

vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen. Ich bin nach dem Abitur durch ein freiwilliges Jahr und eine Ausbildung 4 Jahre rentenversicherungspflichtig tätig gewesen. Seither war ich Landes- bzw. nunmehr Bundesbeamte auf Probe. Da ich nun einer Nebentätigkeit nachgehen will und den Arbeitsvertrag erhalten habe, steht mir dort durch ankreuzen die Möglichkeit offen, ob ich versicherungspflichtig bleiben möchte oder aber die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht beantrage.

Ich bin leider überhaupt nicht im Thema und mir der Konsequenzen nicht bewusst. Kann jemand mich eventuell im Allgemeinen darüber aufklären, ob und wie ich meine gesetzlichen Rentenanwartschaften verliere? Wie ist das generell geregelt? Solange ich die 5 Jahre nicht voll habe, bekomme ich doch sowieso nichts aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgezahlt und wenn ich sie voll habe, wird mir das dann von der Pension abgezogen?

Vielen Dank im Voraus und viele Grüße
Torquemada
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Re: Rente und Pension

Beitrag von Torquemada »

Hier findest du alle wichtigen Informationen:

https://www.minijob-zentrale.de/DE/0_Ho ... /node.html

Von der Versicherungspflicht kann man sich befreien lassen, wenn man einen "Minijob" ausübt.

Wenn du durch deine Nebentätigkeit (ich gehe von einem "Minijob" aus) mit deinen alten Beitragszeiten zusammen irgendwann 5 Jahre erreichst, hast du einen Rentenanspruch auf Altersrente.
Rechne dir mal die Mehrkosten im Monat durch und überlege, ob die Beitragserstattung der alten Beiträge nicht günstiger ist bzw. sich die Beitragszahlung lohnt, um einen Altersrente zu bekommen.

https://www.deutsche-rentenversicherung ... attung.pdf

Wegen einer späteren event. Anrechung hängt es stark davon ab, ob du überhaupt die jetzt geltende Höchstgrenze von 71,75 Prozent erreichen kannt.
Drahtesel
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Re: Rente und Pension

Beitrag von Drahtesel »

Dazu habe ich auch eine Frage..die auch vielleicht für andere interessant ist, möglicherweise weiss das ja jemand. :D

Person X hat z.B. 70,1 Prozent bei der Pension erreicht, bekommt davon aber 10,8% wegen vorzeitiger Zurruhesetzung abgezogen.
Was gilt dann bezüglich gleichzeitiger vorhandener Rentenansprüche?

Bleibt nur der Unterschiedsbetrag zwischen 70,1% und 71,75% bei der Pension erhalten oder mehr,
weil die Nettopension(nach Abzug der 10,8%) ja nur ca. 62,5% ist :?:
:arrow:
Gruß

drahtiger Esel ;)
Torquemada
Moderator
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Re: Rente und Pension

Beitrag von Torquemada »

Drahtesel hat geschrieben: oder mehr,
weil die Nettopension(nach Abzug der 10,8%) ja nur ca. 62,5% ist :?:
Letzteres. Es wird nur geschaut, was deine Bruttopension ist und die Differenz zu 71,75 Prozent deines Amtes mit der möglichen letzten Erfahrungsstufe. Das ist mein Kenntnisstand.
Drahtesel
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Re: Rente und Pension

Beitrag von Drahtesel »

Torquemada hat geschrieben:
Drahtesel hat geschrieben: oder mehr,
weil die Nettopension(nach Abzug der 10,8%) ja nur ca. 62,5% ist :?:
Letzteres. Es wird nur geschaut, was deine Bruttopension ist und die Differenz zu 71,75 Prozent deines Amtes mit der möglichen letzten Erfahrungsstufe. Das ist mein Kenntnisstand.
Danke :)
:arrow:
Gruß

drahtiger Esel ;)
Drahtesel
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Re: Rente und Pension

Beitrag von Drahtesel »

Habe dazu noch eine Info bekommenn :( .
Leider ist es wohl so, dass Abzüge aufgrund früherer Pensionierung auch beim späteren Rentenbezug berücksichtigt werden.
Das heißt, es bleibt kaum ein Mehrbetrag, wenn eine Rente ausgezahlt wird.

Beispiel:
:arrow: bei erreichten 71,75 Prozent Pension minus 10,8% für 3 oder mehrjährige frühere Pension - ist das der Höchstbetrag auch bei zusätzlicher Rentengewährung.

Daher kommt es auch bei vielen Vorruhestandsbeamten der PNU's zu Pensionsabzügen bei Rentenbezug, wenn z.B. die VAP Zahlungen leistet.


Grundlage ist der §55 des BeamtenVG
- Zitat:
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.
:arrow:
Gruß

drahtiger Esel ;)
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