Leistungsbezahlung für Beamte § 42aBBesG und § 27BBesG

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Student1986
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Leistungsbezahlung für Beamte § 42aBBesG und § 27BBesG

Beitrag von Student1986 »

Hallo, ich habe eine Frage zur herausragenden besonderen Leistungen einerseits, und zu dauerhaft herausragenden Leistungen andererseits.

Um diese Rechtsgrundlagen geht es:

§ 42a I BBesG
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Abgeltung von herausragenden besonderen Leistungen durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen an Beamte und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A zu regeln.

§ 27 VII 1 BBesG
(7) 1Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundes-besoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe).


Nun zu meiner Frage:

Ein Kommentar zur herausragenden Leistungen über § 27 VII BBesG sagt:

Die Leistungen müssen vielmehr noch besser, nämlich herausregend sein. Als dauerhaft herausragend dürfen Leistungen nur dann zu qualifizieren sein, wenn Sie Im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung mit der maßgeblichen Höchstnote zu bewerten wären.

Gilt dies für die herausragende Leistung des Beamten nach § 42a BBesG genauso, oder muss sich die Leistung demnach ''nur'' von anderen Beamten der gleichen Besoldungsgruppe abheben?

Ich frage mich daher, ob an die herausragende besondere Einzelleistung nach § 27 VII BBesG höhere Anforderungen zu stellen sind, als nach §42 a BBesG. Bis jetzt sehe ich nun den Unterschied in Bezug auf die Dauerhaftigkeit. Wobei der Begriff geklärt ist durch das Rundschreiben des Bundesministerium des Inneren.


Hat jemand hierauf eine Antwort?

Vielen Dank
Monty
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Re: Leistungsbezahlung für Beamte § 42aBBesG und § 27BBesG

Beitrag von Monty »

Da sich keiner traut versuch ich es mal!

Also mal aus der Praxis:
Wichtig! Ich bin weder Jurist noch Personaler und das ist auch nur mein subjektives Empfinden!

Leistungsprämien nach §42a werden aus Überschüssen bezahlt, die entstehen wenn die Beamte einer Behörde nicht alle in der letzten Erfahrungsstufe sind.
Diese Gelder werden dann quasi über §42a an die leistungsstarken Beamten verteilt.

§27 ist ein Ausnahmetatbestand den man ganz besonders begründen muss und der auch ganz selten vorkommt. Wo die Gelder dafür herkommen weis ich nicht! Ich vermute dafür muss eine Stelle des höheren Dienstpostens frei sein!
Foxy
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Re: Leistungsbezahlung für Beamte § 42aBBesG und § 27BBesG

Beitrag von Foxy »

Was die meisten Beamten nicht wissen ist das es bei vielen Bundesbehoerden auch Belohnungsvorschriften gibt.
Man sollte immer mal nachforschen ob man nicht fuer eine besondere Leistung oder in besonderen Faellen eine Belohnung beantragen kann.Es gibt verschiedene Belohnungen , ordentliche sowie außerordentliche Belohnungen. Belohnungen sind auch immer foerderlich bei Bewerbungen oder wenn Befoerderungen sowie Beurteilungen anstehen da sie hierbei mit herangezogen werden. :wink:
rakamean
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Re: Leistungsbezahlung für Beamte § 42aBBesG und § 27BBesG

Beitrag von rakamean »

Das halte ich aber für ein Gerücht. Bin trotz Leistungszulage und Belohnungen immer noch im Eingangsamt d. mittl. Dienstes. Kann nur sagen Leistung lohnt sich - NICHT!!! :roll: :oops:
sdh1807
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Re: Leistungsbezahlung für Beamte § 42aBBesG und § 27BBesG

Beitrag von sdh1807 »

Bei der Einstellung kein Wunder.
Befördert wird nach Eignung, Leistung, Befähigung und vorhandenen Planstellen.

Wie lange bist du denn schon in Besoldungsgruppe A6?
rakamean
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Re: Leistungsbezahlung für Beamte § 42aBBesG und § 27BBesG

Beitrag von rakamean »

Meine Einstellung war dieses nicht und wird es auch nie werden, da ich mich immer noch loyal meinem Geldgeber verhalte! Der Satz: Leistung lohnt sich.... war IRONISCH zu verstehen.

Seit 1993 im Eingangsamt BFT A7 bin ich dort. Angefangen 1989 bei damals noch A5/6.
sdh1807
Beiträge: 410
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Re: Leistungsbezahlung für Beamte § 42aBBesG und § 27BBesG

Beitrag von sdh1807 »

Also schon 2x befördert.
Mr. Green
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Re: Leistungsbezahlung für Beamte § 42aBBesG und § 27BBesG

Beitrag von Mr. Green »

rakamean hat geschrieben:Das halte ich aber für ein Gerücht. Bin trotz Leistungszulage und Belohnungen immer noch im Eingangsamt d. mittl. Dienstes. Kann nur sagen Leistung lohnt sich - NICHT!!! :roll: :oops:
Seit wann ist A7 das Eingangsamt im mD? :lol:

Zum Fragesteller: Trotz so schöner Paragraphen wird auch die Leistungsprämie nach dem altehrwürdigen Faktor vergeben: Dem Nasenfaktor :mrgreen:
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Bananen-Willi
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Re: Leistungsbezahlung für Beamte § 42aBBesG und § 27BBesG

Beitrag von Bananen-Willi »

Mr. Green hat geschrieben:Seit wann ist A7 das Eingangsamt im mD? :lol:
Normalerweise haben Sie sicherlich recht, grundsätzlich ist A6 Eingangsamt im mD. Allerdings gibt es wie üblich hiervon einige Ausnahmen, so auf die Schnelle fällt mir hier der Polizeivollzugsbeamte oder der Justizvollzugsbeamte ein, deren Eingangsamt ist in der Tat A7, bei Gerichtsvollziehern ist das Eingangsamt sogar A8. Es gibt darüberhinaus sicherlich noch mehrere Ausnahmen...so wie hier auch bei rakamean, A7 ist Eingangsamt des mD als Feuerwehrmann, nämlich der Brandmeister.
Mr. Green
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Re: Leistungsbezahlung für Beamte § 42aBBesG und § 27BBesG

Beitrag von Mr. Green »

Danke für die Erklärung
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