Urlaubsanspruch mit behindertem Kind

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ragazzi66
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Urlaubsanspruch mit behindertem Kind

Beitrag von ragazzi66 »

Ich arbeite im Wechseldienst und habe ein Kind mit einer Behinderung (80%) zu Hause. Habe ich deshalb Anspruch auf bevorzugte Behandlung bei der Vergabe von Urlaub während der Ferienzeiten?

Danke für jede Antwort.
Torquemada
Moderator
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Re: Urlaubsanspruch mit behindertem Kind

Beitrag von Torquemada »

Gibt es da Probleme? In guten Unternehmen/Behörden sollte das Problem gar nicht bestehen.
Grundsätzlich gilt (auch juristisch entschieden), dass dem Urlaubsantrag eines Beamten für Zeiten in den Ferien zu entsprechen ist, soweit dies dienstlich möglich ist. Hier kann der Dienstherr nicht einfach behaupten, dass es nicht möglich sei.
Ansprüche von Eltern mit Schulkindern bzw. Kita/Kindergartenkindern (meist dreiwöchige Schließzeeit) gehen vor gegenüber denen von Kinderlosen bzw. Eltern mit Kindern, die nicht in die erste Gruppe fallen.

Urlaubsantrag Anfang des Jahres bzw. Ende des Vorjahres stellen. Eine Ablehnung muss begründet werden und ist angreifbar.
Der Dienstherr wird im Regelfall eine vernünftige Lösung finden.
Ich hatte auch eine nervige Kollegin, die mit ihrem Freund als DINK-Pärchen IMMER im August auf die Kanaren wollte. Ging eben nicht, weil ich mit meiner Kinderschar frei nehmen musste.

Sollte es Probleme geben, Personalvertretung einschalten und bei totaler Halsstarrigkeit die Sache schriftlich abwickeln.
ragazzi66
Beiträge: 2
Registriert: 25. Aug 2015, 07:38
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Re: Urlaubsanspruch mit behindertem Kind

Beitrag von ragazzi66 »

Danke für deine Antwort.

Das Problem ist, 6 P auf dem Dienstposten, der 24 Std. besetzt sein muss, davon, mit mir 4 P, mit schulpflichtigen Kindern.
Deshalb die Frage ob ich mit meinem behinderten Kind ein Recht auf Sonderstellung erhalten kann.
Blue Ice Ultra
Beiträge: 764
Registriert: 22. Sep 2011, 18:42
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Re: Urlaubsanspruch mit behindertem Kind

Beitrag von Blue Ice Ultra »

Torquemada hat geschrieben:Gibt es da Probleme? In guten Unternehmen/Behörden sollte das Problem gar nicht bestehen.
Grundsätzlich gilt (auch juristisch entschieden), dass dem Urlaubsantrag eines Beamten für Zeiten in den Ferien zu entsprechen ist, soweit dies dienstlich möglich ist. Hier kann der Dienstherr nicht einfach behaupten, dass es nicht möglich sei.
Ansprüche von Eltern mit Schulkindern bzw. Kita/Kindergartenkindern (meist dreiwöchige Schließzeeit) gehen vor gegenüber denen von Kinderlosen bzw. Eltern mit Kindern, die nicht in die erste Gruppe fallen.

Urlaubsantrag Anfang des Jahres bzw. Ende des Vorjahres stellen. Eine Ablehnung muss begründet werden und ist angreifbar.
Der Dienstherr wird im Regelfall eine vernünftige Lösung finden.
Ich hatte auch eine nervige Kollegin, die mit ihrem Freund als DINK-Pärchen IMMER im August auf die Kanaren wollte. Ging eben nicht, weil ich mit meiner Kinderschar frei nehmen musste.

Sollte es Probleme geben, Personalvertretung einschalten und bei totaler Halsstarrigkeit die Sache schriftlich abwickeln.
Rechtliche Grundlage?
Silencium
Beiträge: 232
Registriert: 29. Mär 2010, 19:30
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Re: Urlaubsanspruch mit behindertem Kind

Beitrag von Silencium »

Blue Ice Ultra hat geschrieben:
Torquemada hat geschrieben:Gibt es da Probleme? In guten Unternehmen/Behörden sollte das Problem gar nicht bestehen.
Grundsätzlich gilt (auch juristisch entschieden), dass dem Urlaubsantrag eines Beamten für Zeiten in den Ferien zu entsprechen ist, soweit dies dienstlich möglich ist. Hier kann der Dienstherr nicht einfach behaupten, dass es nicht möglich sei.
Ansprüche von Eltern mit Schulkindern bzw. Kita/Kindergartenkindern (meist dreiwöchige Schließzeeit) gehen vor gegenüber denen von Kinderlosen bzw. Eltern mit Kindern, die nicht in die erste Gruppe fallen.

Urlaubsantrag Anfang des Jahres bzw. Ende des Vorjahres stellen. Eine Ablehnung muss begründet werden und ist angreifbar.
Der Dienstherr wird im Regelfall eine vernünftige Lösung finden.
Ich hatte auch eine nervige Kollegin, die mit ihrem Freund als DINK-Pärchen IMMER im August auf die Kanaren wollte. Ging eben nicht, weil ich mit meiner Kinderschar frei nehmen musste.

Sollte es Probleme geben, Personalvertretung einschalten und bei totaler Halsstarrigkeit die Sache schriftlich abwickeln.
Rechtliche Grundlage?
§ 7 BUrlG i.V.m. der gefestigten Rechtsprechung des BAG (vgl. z.B Fenski/Dersch/Neumann, BUrlG, Kommentar 10. Auflage § 7 Rn. 16 ff. m.W.N).
"Ungerechtigkeit ist relativ leicht zu ertragen, Gerechtigkeit tut weh." (Henry Louis Mencken)
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