Rüchzahlung von Anwärterbezügen

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GinaK
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Rüchzahlung von Anwärterbezügen

Beitrag von GinaK »

Hallo,

zur Situation:
Ich habe im September letzten Jahren mein Studium im gehobenen technischen Dienst begonnen und bin dementsprechend für die Dauer des Studiums Beamte auf Widerruf. zusätzlich war die Zusage, nach Beendigung des Studiums weitere 5 Jahre im Dienst zu bleiben, eine Vorraussetzung dafür.
Desweiteren beziehe ich ein Anwärtergrundgehalt mit Zuschlag.

Nun habe ich letzte Woche meine Bitte auf Entlassung aufgrund psychischer Belastung eingereicht. Hauptsächlicher Grund war Mobbing innerhalb des Kurses zum eine daher, dass ich eine Frau im Männerberuf bin, zum anderen daher, dass ich kein Abitur habe.
Die Situation hat sich in dem letzten Jahr so sehr verschlechtert, dass ich in fast dem gesamten letzten Jahr an Schlafstörungen litt. Zudem habe ich seit Geburt an Neurodermitis (Auslöser durch psychische Belastungen anerkannt), was mir in dem letzten Jahr zusätzliche Probleme gemacht hat. So ist in diesem Zeitraum mein bedarf an Kortison um das vierfache gestiegen im Vergleich zu dem Vorjahren, was auch nicht sonderlich gesund ist, da der Körper dieses nur sehr schwer wieder abbauen kann.

Von meinem Hausarzt habe ich bereits eine Bescheinigung, dass ich aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter in der Lage bin, meinen Dienst weiter zu führen.
Eine Bescheinigung von meinem Hautarzt werde ich ebenfalls noch bekommen, inklusive einer Kopie der ausgestellten Rezepte für das Kortison

Zu meinem Anliegen:
Wie viel meiner Anwärterbezüge bzw Zuschläge werde ich ungefähr zurückzahlen müssen? Oder ist es ausreichend, dass ich belegen kann, dass die Entlassung aus gesundheitlichen Gründen vorgenommen wurde?

Vielen Dank im Vorraus
Monty
Beiträge: 69
Registriert: 25. Mai 2015, 08:38
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Re: Rüchzahlung von Anwärterbezügen

Beitrag von Monty »

Soweit ich weis müssen nach Bundesbesoldungsgesetz § 63 ausschließlich die Anwärtersonderzuschläge zurückgezahlt werden.

Was bei einer AW A10 meines Wissens

bei 30% Sonderzulage etwa 4200,-€ pro Jahr entspricht,
bei 70% Sonderzulage etwa 9750,-€ pro Jahr entspricht.

Auszug aus §63 (2) BBesG: Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn der Anwärter 1.
nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes [...] ausscheidet [...]

Auszug aus §63 (3) BBesG: Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die der Beamte oder frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel. § 12 bleibt unberührt.

Vielleicht kannst du auch argumentieren, dass du die Gründe nicht zu vertreten hast und kommst somit raus.
Zuletzt geändert von Monty am 20. Aug 2015, 15:24, insgesamt 1-mal geändert.
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