Vorruhestand

Themen speziell für Bundesbeamte

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Rosenrot
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Re: Vorruhestand

Beitrag von Rosenrot »

Bei mir kam im 1.Schritt die Ankündigung per Zustellung (wegen der 4-wöchigen Fristenwahrung im Falle einer schriftlichen Stellungnahme, in der Einwendungen vorgebracht werden können).
Nach 4 Wochen kam die Verfügung und die Urkunde zur Versetzung in den Ruhestand, ebenfalls mit Zustellungsurkunde.
Der Erhalt hat sich auch wegen des Poststreiks in den nächsten
Monat verschoben, sodaß ich einen Monat länger meine Bezüge erhalten habe und auch der abzugeltende Urlaub sich um 2 Tage erhöhte.
Torquemada
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Re: Vorruhestand

Beitrag von Torquemada »

Rosenrot hat geschrieben: Der Erhalt hat sich auch wegen des Poststreiks in den nächsten
Monat verschoben, sodaß ich einen Monat länger meine Bezüge erhalten habe und auch der abzugeltende Urlaub sich um 2 Tage erhöhte.
Hier wird auf die Kommastelle genau gerechnet. Somit erhöht sich der abzugeltende Urlaub nicht um 2 Tage sondern um ein Zwölftel von 20 Tagen Mindesturlaub.
Harleyy1955
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Re: Vorruhestand

Beitrag von Harleyy1955 »

Hallo jetzt habe ich von offizieller Stelle den Werdegang.

1. Nach entsprechnd langer Krankheit muss der Mitarbeiter auf Weisung des Dienstvorgesetzten beim Amtsarzt vorstellig werden.
- Das Ergebnis ist dem Mitarbeiter schriftlich mitgeteilt werden.

Ist der Mitarbeiter weiterhin krank.

2. Der Mitarbeiter muss auf Weisung des Dienstvorgesetzten beim Sozialmediziener vorstellig werden.
- Dieser erstellt ein schriftliches Gutachten.

3. Der Dienstvotgesetzte teilt dem Mitarbeiter schriftlich per Postzustellungsurkunde mit dass eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist.
Dieser Mitteilung liegt das Gutachten des Sozialmedizieners in Durchschrift bei.
Der Mitarbeiter hat vom Datum der Zustelleung 4 Wochen Zeit für eine Stellungnahme die er dem Dienstvorgesetzten übersenden muss.

4. Erfolgt keine Stellungnahme wird durch die oberste Dienstbehörde um Prüfung und Entscheidung aufgefordert.

5. Ist der Mitarbeiter nicht mehr verwendbar muss ihm eine schriftliche Verfügung mit dem Hinweis auf die Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand per Postzustellungsurkunde
bzw persönlich übersandt bzw gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt werden.

6. Mit Ablauf des Monats in dem der Mitarbeiter diese Verfügung ordnungsgemäß erhalten hat wird er in den Ruhestand versetzt.
Torquemada
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Re: Vorruhestand

Beitrag von Torquemada »

dibedupp hat geschrieben:Meines Wissen gilt die Regelung mit dem Mindesturlaub nur für vergangene Jahre, nicht aber für das laufende Kalenderjahr.

Stimmt. Da habe ich mich verfranst...er konnte dieses Jahr ja noch gar nicht den Mindesturlaub erreichen. Also gilt der reale Urlaubsanspruch.
Rosenrot
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Re: Vorruhestand

Beitrag von Rosenrot »

Ich habe die Berechnung des abzugeltenden Mindestlaubsanspruches für dieses Jahr von meiner Bezügestelle schriftlich erhalten und zwar genau 7/12tel von 20 Tagen, die Kommastelle wurde aufgerundet von 11,6 auf 12 Tage. Und das alles, ohne, dass ich selbst tätig werden musste.
Dienstunfall_L
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Re: Vorruhestand

Beitrag von Dienstunfall_L »

Hallo,

wegen der "Schritte" und dem, was ich erhalten habe mit der 14-Tage-Frist kam nun folgende Erklärung:

>> das Absichtsschreiben ist kein Beteiligungsverfahren. Lediglich parallel zur Absendung an den/die Betroffene(n) geht es zur Kenntnis an die Gremien. Die Betroffenen haben dann 14 Tage Zeit sich zu äußern und auch die Gremien (SchwBV, Personalvertretung) können ggf noch recherchieren, mit den Betroffenen sprechen und ggf Erkenntnisse an die Behörde weiterleiten.
Erst wenn die Behörde diese Infos geprüft hat und nach wie vor der Meinung ist, dass Sie nicht mehr einsatzfähig sind folgt das Schreiben der Zurruhesetzung.
Auf dieses Schreiben dann haben Sie die Recht innerhalb vom 4 Wochen einen Widerspruch einzureichen.<<

Ist das Verfahren eurer Ansicht nach so in Ordnung oder sehr ihr irgendwelche Verfahrensfehler, gg die (im hypothetischen Fall) vorgegangen werden sollte?

LG, L.
Gerda
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Re: Vorruhestand

Beitrag von Gerda »

Hi Dienstunfall,

die Antworten findest du doch schon in diesem Thread :wink: :wink:
Dienstunfall_L
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Re: Vorruhestand

Beitrag von Dienstunfall_L »

Hallo

@Gerda
Ich bin froh, dass die Antworten hier zu stehen scheinen, leider sehe ich den Wald vor lauter Bäumen nicht oder mir ist die Sprache der §§ immer noch zu fremd.
Dank deiner Smileys vermute ich, dass mein Verfahren (mit der 2-Wochen-Frist, was ich Schritt 1 nannte) nicht rechtswidrig ist. Vielleicht magst du das Rätsel für mich noch lösen? Danke sehr!

LG, L.
Gloster
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Re: Vorruhestand

Beitrag von Gloster »

Harleyy1955 hat geschrieben:Danke für die schnelle Antwort,
mir war nur nicht klar ob die Mitteilung per email Rechtsgültigkeit hat.
Ich habe für August noch die vollen Bezüge überwiesen bekommen.
Die erste schriftliche Information über die beabsichtigte Versetzung
in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist eine Art "Vorfühlen".
Was macht der Beamte jetzt? Erhebt er Einwände? Haben wir
Probleme das durchzuziehen, macht er vielleicht Ärger, weil
es keine Eingliederungsmaßnahmen gegeben hat, - soweit formlos.
Noch kann man die Sache irgendwie regeln.

Was dann - nach einigen Wochen, oft nach einer weiteren ärztlichen Untersuchung,
kommt, ist die formelle Ankündigung über den konkreten Grund und den konkreten Zeitpunkt
der Zuruhesetzung. Im Bundesbereich stets durch förmliche Zustellungsurkunde, auch per
Post. Mit Rechtshelfsbelehrung. In diesem Stadium rechtswirksam, Einsprüche ohne
aufschiebende Wirkung, was auch für das Ruhegalt hilt.

E-Mails mit sowas habe ich noch nicht gesehen. ;-)

Gl.
Dienstunfall_L
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Re: Vorruhestand

Beitrag von Dienstunfall_L »

Hallo, ich muss den Thread wegen noch offener Fragen erneut aufwärmen.

Wie ist es mit der Bremer Frist, dass 2 Wochen Frist für Einwendungen gegeben wird, wenn die beabsichtigte Zurruhesetzung mitgeteilt wurde? Ist das ein Verfahrensfehler? Ich steig nicht durch.

Hier die Verfahrensvorschrift für Bremen, insb. darin Punkt 4:

Versetzung in den Ruhestand; Verfahren nach §§ 41, 42, 44, 45 BremBG
1. Feststellung der Dienstunfähigkeit durch die oder den Dienstvorgesetzten auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens (§ 44 Abs. 1 BremBG: Amtsärztinnen und Amtsärzte, beamtete Ärztinnen oder Ärzte oder sonstige von der obersten Dienstbehörde (Senatorin für Finanzen gem. Artikel 1 Abs. 2 Nr. 1 der Anordnung des Senats zur Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen) bestimmte Ärztinnen oder Ärzte.

2. ggf. Mitteilung der Feststellung der Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten an die nach § 45 Abs. 2 BremBG (Versetzung in den Ruhestand) zuständige Behörde. In der Regel ist die oder der Dienstvorgesetzte auch die zuständige Behörde (gem. Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse bis Bes. Gr. A14).

3. (Vorläufige) Entscheidung der zuständigen Behörde aufgrund der Mitteilung der oder des Dienstvorgesetzten; sie ist dabei an die Erklärung (= Feststellung) der oder des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben (§ 41 Abs. 3 BremBG).

4. Anhörung der Beamtin oder des Beamten zu der getroffenen Entscheidung (beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand aufgrund der festgestellten Dienstunfähigkeit) durch die zuständige Behörde nach § 28 BremVwVfG. Für die Rückäußerung gilt eine Frist von zwei Wochen.

5. Endgültige Entscheidung der zuständigen Behörde über die Versetzung in den Ruhestand.

6. Zustellung der Verfügung (§ 45 Abs. 2 BremBG i.V.m. § 1 BremVwZG und dem VwZG)
Die Verfügung bedarf der Schriftform; mit ihr ist die Beamtin oder der Beamte auch auf die Pflicht aus § 29 Abs. 4 BeamtStG hinzuweisen, sich während des Ruhestands zumutbaren und geeigneten Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
zu unterziehen, es sei denn, dass im Einzelfall, z.B. wegen Art und Schwere der Erkrankung, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht kommt. Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.

Rechtsmittel: Gegen die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit kann die Beamtin oder der Beamte Rechtsmittel einlegen (Widerspruch und Klage im Verwaltungsstreitverfahren). Gegen die Feststellung der oder des Dienstvorgesetzten, die als rechtlich unselbständige Verfahrenshandlung anzusehen ist, sind keine Rechtsbehelfe gegeben.
Legt die Beamtin oder der Beamte Rechtsmittel gegen die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand ein, werden mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung zugestellt worden ist, die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen (§ 41 Abs. 4 BremBG).

7. Beginn des Ruhestandes mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder des Beamten mitgeteilt worden ist (§ 45 Abs. 3 BremBG).


Für eure Einschätzung vielen vielen Dank.
Es eilt leider!

LG
Torquemada
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Re: Vorruhestand

Beitrag von Torquemada »

Scheint doch dann für Bremen alles in Ordnung zu sein. Die haben dann eine Anhörungsfrist von zwei Wochen. Für eine Rechtsberatung bitte unbedingt einen erfahrenen Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht mit Erfahrung im Beamtenrecht konsultieren.
Dienstunfall_L
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Re: Vorruhestand

Beitrag von Dienstunfall_L »

Hallo,

meine Frage war, ob die Anhörungsfrist von (in Bremen) 2 Wochen dem von euch genannten Recht widerspricht, ich lese oben von 4 Wochen/1 Mon Frist für Einwendungen.

Wäre mein RA nicht im Urlaub, würde ich dort eine Rechtsberatung einholen.

Hier habe ich nicht um Rechtsberatung sondern eure Einschätzung gebeten.
Die Verfahren der Zurruhesetzung kann man besprechen und vergleichen, ohne dass dies eine Rechtsberatung darstellt.
Nimms als hypothetischen Fall.

Danke für weitere Einschätzungen.
LG, L.
Rechtlerin
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Re: Vorruhestand

Beitrag von Rechtlerin »

Hallo Dienstunfall,

wenn dein RA im Urlaub ist, kannst Du auch bei jedem anderen RA eine Rechtsberatung einholen...
Ich kenne zwar nicht die Vorgaben von BL Bremen, aber eine Einspruchsfrist im Verwaltungsrecht ist i. d. R. immer 1 Monat...wenn dies nicht so ist und dann so sein sollte wie beschrieben, verstehe ich leider deine Fragen nicht...denn du gibt dir ja die Antworten auf deine Fragen selber und beschwerst dich dann auch noch frech bei den anderen, die dir eigentlich helfen wollen...

Es ist auch uninteressant, ob du jetzt in Bremen andere Vorschriften hast als in Hamburg und diese Vorgaben abweichen...für dich ist das Recht als Landesbeamten im Bundesland Bremen maßgeblich...Ende !
Dienstunfall_L
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Re: Vorruhestand

Beitrag von Dienstunfall_L »

Hallo Rechtlerin,

ich wüsste nicht, dass ich mich über etwas beschwert habe - und frech schon gar nicht.
Falls das so angekommen ist, entschuldige ich mich dafür.

Sollte noch jemand Antworten wg der 2-Wochen-Frist haben, vielen Dank dafür.

LG, L.

P.S. Eine Rechtsberatung ist bei jd. RA mit Zeit sicherlich theoretisch mögl, ja, danke f d Hinweis.
Rechtlerin
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Re: Vorruhestand

Beitrag von Rechtlerin »

Hallo,

ja...sorry...kein Problem !

Ohne Rechtsbeistand ist so etwas nicht durchführbar...und dann immer mit einem Rechtsanwalt mit Erfahrung im Verwaltungsrecht !
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