Eingruppierung beim Wechsel von Angestellter öD zu Beamter?

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Tom321
Beiträge: 17
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Eingruppierung beim Wechsel von Angestellter öD zu Beamter?

Beitrag von Tom321 »

Hallo zusammen,

ich bin neu in diesem Forum als auch in der Welt des öffentlichen Dienstes - daher schon mal sorry für meine vielleicht seltsam anmutende Frage :D

Ich werde bald als Angestellter in den öffentlichen Dienst (Bund) wechseln, zuvor habe ich einige Jahre als Angestellter in der freien Wirtschaft gearbeitet. Aufgrund meiner bisherigen Berufserfahrung wurde die Einstufung der Entgeldgruppe sowie der Stufe vorgenommen.

Beim Vorstellungsgespräch wurde mir in Aussicht gestellt, dass es ggf. nach einem Jahr die Möglichkeit der Verbeamtung gibt.

Mal angenommen es würde tatsächlich so kommen, wie würde die Einstufung in die Besoldungsgruppe sowie Stufe vorgenommen?

Wird das 1:1 geschehen, also wenn ich z.B. als Angestellter E14 Stufe 3 habe, würde das als Beamter dann A14 Stufe 3 sein?

Vorab schon mal liebe Dank für eure Antworten.

Tom
Tom321
Beiträge: 17
Registriert: 13. Apr 2015, 15:16
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Re: Eingruppierung beim Wechsel von Angestellter öD zu Beamt

Beitrag von Tom321 »

Bedeutet dies, dass die Erfahrungsstufe, in der ich als Angestellter im öD eingruppiert wurde, nicht automatisch auch bei einer Verbeamtung gilt?

Also als Angestellter habe ich Stufe 3 und würde die als Beamter dann ebenfalls bekommen. Es würde sich ja um die gleiche Stelle und damit Tätigkeiten usw. handeln...
sdh1807
Beiträge: 410
Registriert: 24. Apr 2014, 12:11
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Re: Eingruppierung beim Wechsel von Angestellter öD zu Beamt

Beitrag von sdh1807 »

§ 27 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz

Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht bei Beamten nach § 28 Absatz 1 Erfahrungszeiten anerkannt werden...
§ 28 Abs.1 BBBesG

Bei der ersten Stufenfestsetzung werden den Beamten als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt:
1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden,
2.
Zeiten von mindestens vier Monaten bis zu insgesamt zwei Jahren, in denen Wehrdienst, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
3.
bei einem ehemaligen Berufssoldaten oder bei einem ehemaligen Soldaten auf Zeit Dienstzeiten nach der Soldatenlaufbahnverordnung; die Anerkennung erfolgt durch Übertragung der im Soldatenverhältnis erreichten Stufe und der darin zurückgelegten Erfahrungszeit; hatte der Soldat in der im Soldatenverhältnis zuletzt erreichten Stufe bereits die sich aus § 27 Absatz 3 ergebende Erfahrungszeit zurückgelegt, erfolgt die Anerkennung durch Festsetzung der nächsthöheren Stufe, und
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) von bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen (Pflegezeiten).
Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern kann von den Sätzen 1 und 3 abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach den Sätzen 1 und 3 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Entscheidung nach den Sätzen 3 und 6 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Zeiten nach den Sätzen 1 bis 3 werden auf volle Monate aufgerundet.
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